Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0239-I/03
Zurückweisung einer Berufung als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-I/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit
Bescheid des Finanzamtes vom 18. Oktober 2002 zur Haftung gemäß
§ 11 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im
Gesamtbetrag von € 41.114,03 herangezogen. Dieser Bescheid wurde mit der
Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen zur Post gegeben. Wie dem
diesbezüglichen Zustellnachweis zu entnehmen ist, erfolgte der erste
Zustellversuch am 22. Oktober 2002. Da der Berufungswerber an der Abgabestelle
nicht angetroffen wurde, erfolgte die Ankündigung eines zweiten
Zustellversuches am 23. Oktober 2002. Da der Berufungswerber auch an diesem Tag
trotz vorheriger Ankündigung nicht angetroffen wurde, hinterließ das
Zustellorgan eine schriftliche Verständigung über die erfolgte
Hinterlegung des Schriftstückes sowie über den Beginn der Abholfrist
am 24. Oktober 2002.
Die mit Schreiben vom 26.
November 2002 (eingelangt am 27. November 2002) gegen den Haftungsbescheid
erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Dezember 2002
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO mit der Begründung
zurück, dass die Berufung im Hinblick auf die Bescheidzustellung durch
Hinterlegung am 24. Oktober 2002 verspätet eingebracht worden sei.
In der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid wurde eingewendet, dass die Hinterlegung erst am 28.
Oktober 2002 erfolgt sei. Aus der beigeschlossenen Kopie des Rsa-Briefkuverts
sei nämlich nicht ersichtlich, "dass die Hinterlegung am 25. November 2002
(gemeint wohl: 24. Oktober 2002) durchgeführt wurde".
Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2003 keine Folge. Begründend
führte es dazu aus, dass der Haftungsbescheid nach zwei vergeblichen
Zustellversuchen am 22. und 23. Oktober 2002 nachweislich am 24. Oktober 2002
beim Postamt 6024 Innsbruck hinterlegt worden sei. Da die Sendung mit dem ersten
Tag der Frist des § 17 Abs. 2 dritter Satz ZustG als zugestellt gelte,
sei die erst am 27. November 2002 beim Finanzamt abgegebene Berufung nach Ablauf
der einmonatigen Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO und damit
verspätet eingebracht worden.
Im
Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Haftungsbescheid "nicht am 23. Oktober
2002 nochmals zugestellt bzw. die Hinterlegung angezeigt" worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid zu
Recht erfolgte.
Gemäß
§ 245
Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat.
Zufolge § 273 Abs. 1 lit. b BAO in der Fassung vor BGBl. I 2002/97 hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Bei dem im Akt befindlichen
Rückschein (§ 22 Abs. 1 ZustG) handelt es sich um eine
öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO, welche die Vermutung der
Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges
begründet. Durch diesen Rückschein wird der Beweis erbracht, dass das
Zustellorgan die für eine Zustellung zu eigenen Handen erforderlichen
Formerfordernisse (§ 21 ZustG) erfüllte (vgl. VwGH 17. 1. 1997,
94/07/0030).
Zwar ist der Einwand der
Unrichtigkeit des Zustellnachweises grundsätzlich zulässig. Jedoch hat
derjenige, der das Vorliegen von Zustellungsmängeln behauptet, diese
Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür
anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 22 ZustG, Tz. 2, mwN).
Durch die vom Berufungswerber
vorgelegte Kopie des RSa-Briefkuverts wird weder der Gegenbeweis einer
Hinterlegung am 28. Oktober 2002 noch der Beweis dafür erbracht, dass ein
zweiter Zustellversuch unterlassen wurde bzw. eine Verständigung des
Berufungswerbers von der Hinterlegung unterblieb. Der Umstand, dass das
RSa-Briefkuvert keine diesbezüglichen Angaben enthält, verhilft der
Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil § 22 Abs. 1 ZustG lediglich
die Beurkundung der Zustellung auf dem für die Zustellbehörde
bestimmten Zustellnachweis anordnet. Eine Regelung, wonach der Zustellvorgang
(auch) auf der beim Empfänger verbleibenden Sendung zu dokumentieren
wäre, ist dem Zustellgesetz hingegen fremd.
Weiters ist darauf zu
verweisen, dass das Postamt 6024 Innsbruck an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eine Telekopie der Verständigung vom 23. Oktober 2002 über die
Hinterlegung des in Berufung gezogenen Haftungsbescheides übermittelte,
welche inhaltlich mit der Beurkundung des Zustellvorganges laut Zustellnachweis
übereinstimmt. Für eine Hinterlegung der Sendung am 28. Oktober 2002
besteht daher kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist aus der vom Berufungswerber
unterfertigten Empfangbestätigung ersichtlich, dass er die Sendung am
behaupteten Tag der Hinterlegung beim Postamt behoben hat.
Da der Beweis für die
Formerfordernisse einer Zustellung zu eigenen Handen sowohl durch den
Rückschein als auch durch die vorgenannte Telekopie vom 30. Juni 2003
erbracht wird, ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung des
Haftungsbescheides am 24. Oktober 2002 gegeben (§ 21 Abs. 2 letzter
Satz iVm § 17 ZustG).
Da sich die Berufung somit als
unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-I/03
- Stammnummer
- 4725
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF