Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0108-L/02
Zahlungsaufschub für Wertersatz, Säumniszuschlag und Säumniszinsen bei vorübergehender Erwerbsminderung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0108-L/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine durch (durch entsprechendes ärztliches Gutachten belegte) schwere Krankheit bedingte (vorübergehende) Erwerbsminderung und dadurch eintretende (zeitweilige) wirtschaftliche Notlage erfüllt das Tatbestandselement der “erheblichen Härte” im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO und kann zu einem kurzfristigen, d.h. einige Monate dauernden, Zahlungsaufschub führen, ohne dass dadurch eine “Gefährdung der Einbringlichkeit” eintritt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7 (L) in der Finanzstrafsache gegen
den Bf. wegen § 35 Abs.1 FinStrG gemäß
§§ 62
Abs.1 u.5, 160 Abs.2, 161 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 12. 11. 2002 des Bf gegen den Bescheid
vom 14. 10. 2002 des Hauptzollamtes Linz , Zl.500/90575/10/1998,
betreffend Zahlungsaufschub gemäß
§ 172 FinStrG i.V.m. §
212 BAO im Jahr 2002
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass ein Zahlungsaufschub hinsichtlich der Schuldigkeiten in
Höhe von zusammen € 16.066,15, davon € 11.192,33 an Wertersatz,
€ 355,37 an Säumniszuschlag und € 4.518,45 an Säumniszinsen,
bis zum 31.12.2002 bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14.10.2002, Zl.500/90575/10/1998, hat das
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen des
Bf vom 9.10.2002 um Gewährung einer Zahlungserleichterung bei der
Entrichtung seiner Schuldigkeiten i.H.v. insgesamt € 16.066,15,
nämlich eines Zahlungsaufschubes (= einer Stundung gem. § 172 FinStrG
i.V.m. § 212 Abs.1 BAO) bis Jahresende 2002, abgewiesen, und zwar mit der
Begründung, dass auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie der Höhe der verhängten Geldstrafen bei dem
beantragten langen Rückzahlungszeitraum die Einbringlichkeit gefährdet
sei und somit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von
Ratenzahlungen fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom 12. 11. 2002, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde der
Bescheidbegründung der bisherige Verfahrensverlauf, insbesondere der
Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 28.2.2002, entgegengehalten, mit dem dem Bf
eine Zahlungserleichterung in der Weise gewährt worden sei, dass ihm ab
15.3.2002 bis einschließlich 15.2.2004 monatliche Raten von € 150.-
und sodann eine Restzahlung von € 12.671,16 eingeräumt worden sei.
Dieser Ratenzahlung habe er auch entsprochen, bis er -wie im übrigen in
seiner Eingabe vom 9.10.2002 dargelegt und nachgewiesen- diese aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter einhalten habe können.
Durch eine Stundung der Ratenzahlung bis zum 31.12.2002 sei eine Gefährdung
der Einbringlichkeit, sollte eine solche überhaupt vorhanden sein, weder
größer noch kleiner geworden: Die Begründung im angefochtenen
Bescheid sei demnach keineswegs stichhältig, zumal die Gefährdung
weder zum seinerzeitigen Ratenbewilligungszeitpunkt (28.2.2002) vorhanden
gewesen - ansonsten hätte ein (für ihn positiver) Bescheid gar nicht
ergehen dürfen- noch zum jetzigen Zeitpunkt gegeben sei. Es werde sohin
beantragt, in Stattgabe seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass die in seinem Antrag vom 9.10.2002 erbetene Stundung bzw.
Zahlungserleichterung gewährt werde.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 172 Abs.1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz, wobei- soweit im
Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt- die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß gelten.
Darnach kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweise (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und dien Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 Abs.1 BAO).
Im vorliegenden Fall sieht der
über die gegenständliche Beschwerde nach § 265 (1b) FinStrG ab
1.1.2003 zur Entscheidung hierüber berufene unabhängige Finanzsenat
(§ 62 Abs.1 und 5 FinStrG) auf Grund des ihm vorliegenden Akteninhaltes,
und zwar einerseits auf Grund der Verfahrensergebnisse, welche seinerzeit zur
Erlassung des Ratenbewilligungsbescheides des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28.2.2002, GZ.500/90575/08/98,
geführt haben, und andererseits auf Grund des durch die beigeschlossenen
Unterlagen, insbesondere das ärztliche Gutachten des Herz-Zentrums Bad
Krozingen vom 11.9.2002, belegten Vorbringens in der Eingabe des Herrn Dr.Rudolf
Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, vom 9.10.2002 sowie in der (nicht
von einem Bevollmächtigen, sondern vom Bf selbst eingebrachten)
Beschwerdeeingabe vom 12.11.2002, im Gegensatz zu den -in diesem Punkt als
unrichtig zu beurteilenden- Erwägungen in der erstinstanzlichen
Entscheidung, die im (obzitierten) § 212 Abs.1 BAO normierten
Voraussetzungen, nämlich das wegen des damaligen schlechten
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit verbunden dessen
vorübergehende Erwerbsminderung "Vorhandensein erheblicher
Härte" sowie die "Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit" durch den -ohnehin nur vier Monate dauernden und
somit als kurzfristig einzustufenden- Zahlungsaufschub, als erfüllt
an.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend wird dazu ergänzend noch bemerkt,
dass dem Beschwerdeführer durch die seit der Einbringung des in Rede
stehenden Rechtsmittels verstrichene Zeit, in der die (jeweils zuständigen)
Finanzstrafbehörden gegen ihn keine (weiteren) finanzstrafbehördlichen
Maßnahmen zur Einbringung des Rückstandes (wie beispielsweise
Mahnungen, Exekutionsschritte nach der Abgabenexekutionsordnung, Aufforderung
und allefalls Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich
des aushaftenden Wertersatz-Betrages) unternommen haben, faktisch ohnehin die
vom Beschwerdeführer angestrebte Zufristung gewährt worden ist. (In
diesem Zusammenhang wird auch auf den Inhalt des an den Bf gerichteten
Parteivorhaltes des unabhängigen Finanzsenates vom 19.3.2003,
GZ.FSRV/108-L/2002, verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach
dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wertersatzkurzfristiger Zahlungsaufschuberhebliche Härtezeitweilige Erwerbsminderungwirtschaftliche Notlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-L/02
- Stammnummer
- 4722
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF