Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0016-W/03
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-W/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied OR Dr. Josef Lovranich des Finanzstrafsenates 8 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. Jänner 2003 gegen den Bescheid vom
13. Jänner 2003 des Hauptzollamtes Wien, dieses vertreten durch OR Dr.
Gerold Teibinger als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2003 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2003/00037-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien
anlässlich seiner Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft über
das Zollamt Laa/Thaya eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1.000
Stück Zigaretten der Marke Marlboro, vorsätzlich vorschriftswidrig in
das Zollgebiet verbracht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Jänner
2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da er eine
6-wöchige Haftstrafe zu verbüßen habe und mangels finanzieller
Mittel sei der Bf. "in diese unangenehme und unüberlegte Situation"
geraten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 3a. Abs. 1 Z.1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (VStBefrV) ist
für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden
eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben
und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und zu den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet
einreisen, die Verbrauchsteuerbefreiung auf 25 Stück Zigaretten
beschränkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung
des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in
groben Umrissen
umschrieben werden (vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 13. Jänner 2003
fanden Organe der Bundespolizeidirektion Wien im Polizeianhaltezentrum 1090
Wien, Roßauer Lände 9, anlässlich der Aufnahme des Bf. bei
diesem 5 originalverpackte Stangen drittländische Zigaretten der Marke
Marlboro vor.
Anlässlich seiner
Einvernahme durch die Zollorgane sagte der Bf. am 13. Jänner 2003 aus,
dass er diese Zigaretten im Duty-free-Shop in Laa/Thaya erworben habe. Er sei
bei seiner Mutter, die im Bezirk Mistelbach ein Haus besitze, zu Besuch gewesen
und während dieser Zeit 10-mal in einem vollbesetzten Pkw zum
erwähnten Duty-free-Shop gefahren. Es sei aber nicht bei jeder Fahrt 1
Stange Zigaretten aus dem Duty-free-Shop "mitgenommen" worden. Somit könne
davon ausgegangen werden, dass "die Reisefreimenge ausgeschöpft wurde". Die
mitreisenden Nichtraucher hätten die Zigaretten, die für ihn bestimmt
gewesen seien und die er bezahlt habe, an ihn weitergegeben.
Die Originalverpackung der
Zigaretten indiziert, dass es sich bei diesen nicht um abgabenfreie Waren
handelt (vgl. § 3a. Abs. 1 Z. 1 VStBefrV). Da der Bf. diese Zigaretten beim
Grenzzollamt nicht gestellt hat, besteht der Verdacht, dass der Bf. die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Der Umstand, dass der Bf. diese
Zigaretten nicht gestellt hat, ist auch ein hinreichender tatsächlicher
Anhaltspunkt für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. zumindest
mit bedingtem Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG (und somit auch in subjektiver Hinsicht
deliktisch) gehandelt hat.
Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher zu Recht erfolgt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-W/03
- Stammnummer
- 4713
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF