Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3435-W/02
Zu veranlagende Einkünfte aus n.s.A. eines wegen Untreue Verurteilten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3435-W/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein wegen Untreue strafrechtlich verurteilter ehemaliger im Dienstverhältnis zum geschädigten Arbeitgeber gestandener Geschäftsführer bewirkt, auch wenn von ihm veruntreute Geldbeträge weitergegeben wurden, durch sein eigenmächtiges Disponieren einen Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Zufluss gegen den Willen des ehemaligen Arbeitgebers erfolgte, wurden nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende, zu veranlagende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1988 und 1989 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen,
ausgenommen einem Wechsel der Einkunftsart (Näheres ist dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Spruchbestandteil zu entnehmen), und der
Höhe der Abgabenschuld unverändert.
Das Bescheidergebnis
beträgt in Euro:
1988:
162.378,44; 1989: 56.763,15
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde am 13. Dezember 1999 wegen des Verbrechens
der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB rechtskräftig
verurteilt. Er wurde als schuldig befunden, vom 8. April 1982 bis zum 11.
Jänner 1989 fortgesetzt, in wiederholten Angriffen, die ihm durch
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der
GmbH X zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht zu
haben.
Als Ergebnis einer
Überprüfung der Aufzeichnungen des Bw. wurden im gem. § 151 Abs.
3 BAO abgefassten Bericht unter Tz. 13 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit für
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1988
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in Höhe von S
3,668.986,50 und für
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1989
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in Höhe von S
1,611.830,00 festgestellt,
die aus der Entziehung liquider Mittel der GmbH X, bei der
er im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer
fungierte, stammten.
Es wurden als Folge für die Streitjahre
Erstveranlagungen nach § 41 Abs. 1 EStG 1972 bzw 1988
durchgeführt.
Der Bw. wendet sich im Berufungsschreiben dagegen,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen zu haben, da er lediglich
über ordnungsgemäß versteuerte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit verfügte.
Er habe zwar der GmbH X Schaden zugefügt, sich selbst
dabei allerdings nicht bereichert. Es gäbe im Urteil ja auch keinen Hinweis
auf eine erfolgte Selbstbereicherung.
Gegen eine das Berufungsbegehren abweisende
Berufungsvorentscheidung führt er ergänzend aus, dass er nie
Firmengelder privat entnommen habe, vielmehr Gelder an die Muttergesellschaft
ins Ausland unter Nutzung günstiger Devisenkurse transferiert habe. Die
durchgeführten Vorteile seien der GmbH X zugute gekommen.
Er habe keinen Willen gehabt,
Fremdgelder privaten Zwecken zuzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Strafurteil wird festgestellt,
dass der Bw. eigenmächtig durch dort genannte Transaktionen (Seite 4) der
GmbH X einen Vermögensnachteil von mindestens S 17,386.809
zufügte. Konsequenterweise erfolgten daher gegen ihn, wie er in weiteren
Ausführungen im Vorlageantrag darstellte, u. a. Zivilklagen durch diese
GmbH X sowie entsprechende Exekutionsschritte. Dass sämtliche von ihm
eigenmächtig durchgeführte Transaktionen der Muttergesellschaft der
GmbH X zugute gekommen seien, somit letztlich - in Widerspruch zur eigenen
Feststellung im Berufungsschreiben, die GmbH X habe durch ihn Schaden erlitten
und zu den von ihm aufgezeigten gegen ihn angestrengten Zivilverfahren -
kein Schaden entstanden sei, ist eine -
bezogen auf das Gerichtsurteil, dem sechsjährige Erhebungen zugrundelagen
(siehe Berufungsschreiben) -, wohl vollkommen unverständliche
Behauptung.
Es ist daher unter Bezugnahme auf das Urteil, wie in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde,
bindend davon auszugehen, dass eigenmächtig über das Vermögen der
GmbH X disponiert wurde. Ob dies nun gänzlich zum eigenen Vorteil erfolgte
oder nicht (Geldbeträge allenfalls irgendjemandem weitergegeben wurden),
ist für das Zufließen derartig erzielter Einnahmen
unmaßgeblich. Ein Zufluss gem. § 19 Abs. 1 EStG 1972 und
1988, somit eine Einnahme, liegt nämlich dann vor, wenn der Empfänger
hierüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, was durch diese
eigenmächtigen Dispositionen klar dokumentiert wurde. Es erfolgte im Falle
des Weitergebens von Geldbeträgen an Dritte lediglich die Verwendung
bereits zugeflossenen Einkommens.
Allerdings wurden nicht Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, sondern solche aus nichtselbständiger Arbeit in
gleicher Höhe erzielt, da gegen den Willen des Arbeitgebers Einnahmen,
resultierend aus Untreue erzielt
wurden. Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die sich ein Arbeitnehmer ohne
Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber verschafft, stellen nämlich
nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg,
ESt - Handbuch2, Tz.
11 zu § 25 bzw. Doralt,
EStG4, § 25, Tz
5, TS 4. sowie Erkenntnisse des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl. 95/13/0036 und Zl.
95/13/0037 mit zit. Vorerkenntnissen).
Die der Höhe nach unstrittig im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit
resultierend aus Untreue sind daher als
nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu werten. Somit (Angaben in ATS):
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1988: Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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4,081.467,00
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1989: Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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2,027.461,00
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vorteil aus dem DienstverhältnisUntreuenicht dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3435-W/02
- Stammnummer
- 4706
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF