Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0339-W/10
Kann eine Erklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 als Erklärung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG 1994 gewertet werden, wenn ein nach § 22 Abs 1 bis 5 UStG 1994 pauschalierter Landwirt auf die Pauschalierung verzichten will?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-W/10vom 29.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus ist auch auf den Vertrauensschutzgrundsatz hinzuweisen, der vom EuGH zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft gerechnet wird. Im Urteil Lageder vom 1.4.1993, Rs. C-31/91 bis Rs C-44/91, "Lageder" vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass "die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts von jeder innerstaatlichen mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Behörde zu beachten" sind, vorausgesetzt, dass "der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann."
Somit erweisen sich die gemeinschaftsrechtlichen Argumente der berufungswerbenden Gesellschaft als berechtigt. Dem Berufungsbegehren war daher stattzugeben."
Diese rechtliche Ausführungen treffen auch für Herrn A zu.
Im Dezember 2008 hat er sich bei seinem zuständigen Finanzamt über die Möglichkeit als pauschalierter Landwirt auf die Umsatzsteuerpauschalierung zu verzichten informiert. Nach Aktenlage hatte Herr A nur Einkünfte aus Landwirtschaft. Das Auskunftsersuchen des Herrn A, wie er von einer bestehenden Umsatzsteuerpauschalierung zu einer Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes wechseln könne, kann daher unmissverständlich nur seinen landwirtschaftlichen Betrieb betroffen haben. Diesen Willen hat er fristgerecht am 30.12.2008 mit der Abgabe der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG, dass er nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes versteuern wolle, kundgetan. Dass er dafür eine ganz bestimmte formelle Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG abzugeben hatte, war ihm nicht bewusst, sonst wäre er nicht dem Irrtum unterlegen, der Erklärung, die er von der zuständigen Behörde ausgehändigt bekommen hatte, mehr Bedeutung beizumessen als der Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG, die er bei seiner Kammer erhalten hatte.
Wie in der Entscheidung des Linzer Senates des UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05 ausgeführt, kann eine derart strikte Formvorschrift dem Berufungs-werber im Sinne des Gemeinschaftsrechtes nicht zum Nachteil gereichen, wenn der erklärte Wille nach den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer versteuern zu wollen klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Da Herr A, wie eindeutig aktenkundig ist, nur als Landwirt unternehmerisch tätig ist (wie in den Einkommensteuererklärungen ersichtlich), kann der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG keine andere Bedeutung als der Verzicht auf die pauschale Besteuerung in der Landwirtschaft beigemessen werden.
Dies wurde zutreffend durch die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung betont, die ausführte, dass beide Erklärungen mit den Formulierungen
U 12 (Formular des Finanzamtes) zu § 6 Abs 3 UStG:"Ich werde meine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuern."
Erklärungsvordruck der Bezirkbauernkammer zu § 22 Abs 6 UStG: "Gemäß
§ 22 Abs 6 UStG erkläre(n) ich (wir), die Besteuerung meiner (unserer) Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteurgesetzes ab dem Kalenderjahr ...vorzunehmen."
Erklärungen beinhalten nach den allgemeinen Regeln versteuern zu wollen.
Damit wird aber die Vorgangsweise des Berufungswerbers erklärlich, der seine Absicht nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern zu wollen in dem Formular U 12 bestätigt fand. Dass ein Bürger einem von seiner zuständigen Behörde ausgehändigtem offiziellem formellem Formular mehr Bedeutung beimisst als dem selbst verfassten Vordruck seiner Interessensvertretung ist verständlich. Für einen Bürger kommt das Begehren (hier Versteuerung nach den allgemeinen Regeln) einerseits in der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG im gleichen Ausmaß zum Ausdruck wie in der Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG. Es besteht daher kein Zweifel, dass der A mit der Abgabe der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG am 30.12.2008 beim zuständigen Finanzamt seinen Willen kundtat auf die Pauschalierung der Umsatzsteuer in der Landwirtschaft verzichten zu wollen und nach den allgemeinen Vorschriften es Umsatzsteuergesetzes versteuern zu wollen.
Der Auffassung der steuerlichen Vertretung, dass diese Linzer Entscheidung auch so zu verstehen sei, dass die Neutralität der Umsatzsteuer eindeutig vom Unternehmer wahrgenommen werden wolle, wenn er eine Erklärung abgebe, dass er seine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuern wolle, ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts richtig. Der Verweis auf die UFS-Entscheidung RV/0480-L/05 vom 27.11.2006, letzte Seite dieser Entscheidung (Es genügt vielmehr ...) bestärkt diese Ansicht.
Damit treffen die rechtlichen Ausführungen der Senatsentscheidung UFS 27.11.2006 RV/0480-L/05 auch für Herrn A zu und ist die Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG als Optionserklärung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG ab dem Veranlagungsjahr 2008 zu werten.
Unterstützt wird diese Auffassung auch durch die Auslegung der EuGH-Rechtsprechung. Es ist die Rechtsprechung zur 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern weiterhin für das Jahr 2008 zur Auslegung heranzuziehen. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geht in der Präambel unter Punkt 3 davon aus, dass die Neufassung zu keinen inhaltlichen Änderungen des bis dahin geltenden Rechts führen soll. Auch hat Art 296 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine inhaltliche Änderung zu Art 25 Abs 10 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer gebracht. Der österreichische Gesetzgeber sah auch keine Veranlassung diesbezüglich § 22 Abs 6 UStG zu ändern. Daher ist die Auslegung des Gemeinschaftsrechts weiterhin anzuwenden.
In Achatz/Tumpel, EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, Seite 62 wird u.a. ausgeführt: "Bei der Auslegung von Steuerbefreiungs-Vorschriften durch den EuGH zeigen sich einige Neutralitätsaspekte besonders deutlich......
Wenn die Tatbestandsmerkmale zum Anwendungsbereich der MwSt weit auszulegen sind, so folgert daraus, dass Ausnahmetatbestände, also Steuerbefreiungen eng auszulegen sind.
Die enge Auslegung von Steuerbefreieungen, die auf die Neutralität im Sinn einer möglichst umfassenden Mehrwertbesteuerung beruht, darf aber zu keinem Verstoß gegen die zur Gleichbehandlung zwingende Neutralität führen."
In Achatz/Tumpel, EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, Seite 191 wird als Grundprinzip des EuGH ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen Mehrwertsteuersystem ist.
Der Berufung ist daher im vollem Umfang stattzugeben.
Zu den rechtlichen Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung ist folgendes zu bemerken:
a) Nach Ansicht des Finanzamtsvertreters habe es der Berufungswerber unterlassen, alles im Sinne der allgemeinen Regeln zu tätigen um den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes Genüge zu tun wie zB Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben oder Rechnungen zu berichtigen. Dieser Tatsache ist zuzustimmen. Der rechtlichen Würdigung, dass der Berufungswerber mit der Abgabe der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG am 30.12.2008 seinen Willen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes kundgetan hat, steht dies nicht entgegen. Dass der Berufungswerber, der der irrtümlichen Meinung war, zuerst "etwas vom Finanzamt hören zu müssen" (siehe Berufungsverhandlung und Berufung) bevor er glaubte den allgemeinen Vorschriften entsprechen zu müssen und auch nicht fristgerecht eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab oder Rechnungen berichtigte ist unbestritten, kann nicht als Wille zu werten sein nicht nach den allgemeinen Regeln ab dem Jahr 2008 versteuern zu wollen.
b) Auch zu dern Ausführungen des Finanzamtsvertreters, dass im Jahr 2009 keine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2009 abzugeben gewesen wäre, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG als Optionserklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG zu werten sei, ist zu sagen, dass sich der Berufungswerber nicht sicher sein konnte, ob dies das Finanzamt so beurteilen würde und er sicherheitshalber nicht eine Frist für das Jahr 2009 versäumen wollte. Der Berufungswerber konnte sich auch nicht sicher sein, welche Bedeutung das Finanzamt der nach dem 13.03.2009 im Veranlagungsakt vorhandenen Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2008 beigemessen werden würde. Daher ist eine Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2009 sogar geboten, da der rechtliche Ausgang eines Verfahrens nie mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Dies widerspricht aber nicht dem Willen des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG am 30.12.2008 auf die Pauschalierung in der Landwirtschaft ab dem Jahr 2008 verzichten zu wollen.
c) Zu der Anmerkung - unter Verweis auf VwGH vom 31.03.2003 Zl. 2002/14/0106 sowie Ruppe, Kommentar zum UStG § 22 Abs 6 sowie der Linzer Entscheidung UFS 27.11.2006 RV/0480-L/05, dass aus anderen Erklärungen kein Verzicht im Sinne des § 22 Abs 6 UStG gschlossen werden könne, ist zu sagen, dass dies keine Auslegung im Sinne des Gemeinschaftsrechtes betrifft.
Die VwGH-Entscheidung vom 31.03.2003 Zl. 2002/14/0106 betraf einen Fall, in dem der Beschwerdeführer für das betreffende Jahr 2000 nicht einmal eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG bis zum Ende des Jahres 2000 abgegeben hatte.
Im Fall der Senatsentscheidung des UFS Linz 27.11.2006 RV/0480-L/05 wurde aber sehr wohl eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG binnen Jahresfrist des Veranlagungsjahres eingebracht. Ruppe führt in seinem Kommentar zum Umsatzsteuergesetz in RZ 53 zu § 22 als erforderlich für eine Option an: "Erforderlich ist ein ausdrückliche Erklärung," unter Hinweis auf ein VwGH Erkenntnis aus der Zeit, als Österreich noch nicht der Europäischen Union beigetreten war. Selbst Ruppe erwähnt nur "eine ausdrückliche Erklärung" um in die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu optieren. Ruppe fordert nicht, dass § 22 Abs 6 UStG ausdrücklich genannt werden muss. Eine ausdrückliche Erklärung hat Herr A mit seiner Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern zu wollen abgegeben.
d) Es stimmt, dass VwGH-Erkenntnisse höchstgerichtliche Entscheidungen und UFS-Entscheidungen letztinstanzliche Entscheidungen sind, doch hatte sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 31.03.2003 Zl. 2002/14/0106 mit anderen Fragen auseinanderzusetzen als der Senat in Linz. Der VwGH hatte für das Jahr 2000 einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem für das Jahr 2000 nicht einmal eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG bis zum 31.12.2000 abgegeben worden ist. Es wurden lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. In der Senatsentscheidung von Linz UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05 hatte der Berufungswerber sehr wohl im betreffenden Veranlagungsjahr eine ausdrückliche schriftliche Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG abgegeben und wurde dieser Sachverhalt der rechtlichen Würdigung durch den Senat unterzogen.
Auch dem Urteil eines Senates im letztinstanzlichen Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wird vom Gestzgeber grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Gemäß
§ 282 Abs 1 Z 2 BAO (Bundesabgabenordnung) kann der Referent verlangen, dass der gesamte Berufungssenat über eine Berufung entscheidet, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wege der Auslegung kann dieselbe grundsätzliche Bedeutung aber auch einer Senatsentscheidung auf Antrag eines Berufungswerbers beigemessen werden. Insbesondere setzte sich die Senatsentscheidung UFS Linz 27.11.2006 RV/0480-L/05 sehr ausführlich mit dem Sachverhalt sowie mit dem grundsätzlichen Verhältnis des österreichischen Rechts zum Gemeinschaftsrecht auseinander.
e) Der Finanzamtsvertreter führte dazu weiters aus, dass der VwGH es als gemeinschaftsrechtskonform angesehen habe, dass der österreichische Gestzgeber ein strenge Form hinsichtlich der Optionsausübung gewählt habe und daher die zu dieser Auffassung ergangene Rechtsprechung wie VwGH vom 22.10.1990 Zl.89/15/0157 zu beachten sei.
Dazu ist zu sagen, dass der VwGH mit der konkreten Frage, ob eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG als eine Erklärung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG im Wege der Interpretation des Gemeinschaftsrechtes zu werten sei seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1.1.1995 nicht befasst war.
f) Die im Sinne der Auffassung des Finanzamtsvertreters ergangene Entscheidung des UFS vom 16.04.2003, RV/0258-F/02 erging vor der Senatsentscheidung UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05, die sich grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht auseinandersetzt. Der Entscheidung UFS vom 05.06.2009, RV/0512-L705 liegt kein identer Sachverhalt zugrunde.
g) Hinzuweisen ist darauf, dass der UFS an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist. Der UFS trifft seine Entschdiungen nur auf Grund des geltenden Rechts. Dass sich der Finanzamtsvertreter auf Umsatzsteuerrichtlinien beruft, die mangels ordnungsgemäßer Kundmachung für den UFS nicht bindend sind, widerlegt daher nicht die Rechtsauffassung des UFS. Dass der UFS aber an geltende Gesetze gebunden ist, davon ging selbst der Finanzamtsvertreter am Schluss der mündlichen Verhandlung aus.
h) Auch besteht kein Widerspruch der Entscheidung UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05 zu dem Fall, dass ein Landwirt zuerst eine gültige Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG und in Folge bei Unterschreiten der maßgeblichen Grenze eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 abgeben müsse, da der Entscheidung des UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05 sowie im gegenständlichen Berufungsfall die Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG eines pauschalierten landwirtschaftlichen Unternehmers zu prüfen und zu beurteilen war und diesen Willenserklärungen eine gesetzeskonforme Bedeutung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG zugesprochen worden ist.
i) Es muss der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch nicht der einzige mögliche Beweggrund für ein Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG sein. Wesentlich ist, dass in den zu beurteilenden Fällen wie in UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05 und im gegenständlichen Berufungsfall anhand der objektiven Aktenlage kein anderer Wille der Berufungswerber erkennbar war.
j) Das Gemeinschaftsrecht überlässt es zwar dem innerstaatlichen Recht die Optionsausübung zu regeln, doch müssen sich diese Bestimmungen an den Grundsätzen der Mehrwertsteuerrichtlinie orientieren. Insofern unterscheidet sich Art 25 Abs 10 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern inhaltlich nicht von Art 296 der 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
k) Es stimmt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich bis jetzt noch nicht mit § 22 Abs 6 UStG auseinandergesetzt hat. Jedes Verfahren durchläuft zuerst den innerstaatlichen Instanzenzug bevor es erstmals an den EuGH herangetragen werden kann. Dennoch ist der UFS im Sinne des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes (UFS vom 27.11.2006 RV/0480-L/05) verpflichtet dieses anzuwenden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 29. April 2010
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-W/10
- Stammnummer
- 46931
- Gültig
- 29.04.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF