Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/02
Berechnung des Progressionsvorbehaltes, Höhe des Verkehrsabsetzbetrages, Absetzbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/02vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt im Jahre 1998
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Finanzamtes werden im
Einkommensteuerbescheid Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen
Beschäftigung in Höhe von S 5.940,00 offensichtlich irrtümlich
nicht berücksichtigt. Weiters werden gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag insoweit nicht abgezogen,
als sie 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden nicht selbständigen
Einkünfte übersteigen.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 4. 10. 1999 bzw. in der Ergänzung zur Berufung vom 30. 11.
1999 führt die Bw. im wesentlichen aus, dass ihr die Berechnung der
Absetzbeträge bzw. des Progressionsvorbehaltes unverständlich, und
daher fehlerhaft erscheine.
Eine Verfassungswidrigkeit
infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt die Bw. darüber
hinaus darin, dass in der Berechnung der Einkommensteuer unberücksichtigt
bliebe, dass für alle vier Kinder, nämlich Peter, Helga, Sabine und
Karin Unterhalt bezahlt werden müsse, da diese über keine
Einkünfte verfügen und teils studieren, teils sich in Schulausbildung
(Karin) befinden. Der Unterhalt für vier Kinder sei nach ständiger
Judikatur der Zivilgerichte mit 52 % bis 64 % des Einkommens zu veranschlagen.
Da es sich bei diesem Teil des Einkommens jedenfalls nicht um ein disponibles
Einkommen handle, verbleibe daher lediglich ein Anteil von höchstens 48 %
des festzustellenden Einkommens zur freien Verfügung. Eine Besteuerung
eines nicht disponiblen Einkommens stelle daher eine der österreichischen
Bundesverfassung widersprechende Ungleichbehandlung eines unterhaltspflichtigen
Steuerpflichtigen gegenüber jenen Steuerpflichtigen dar, die keine
Unterhaltslasten aus ihrem Einkommen zu tragen haben.
Der Einkommensteuerbescheid sei
daher in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, tatsächlich unrichtig und
inhaltlich rechtswidrig.
Im Ersuchen um Ergänzung
vom 19. 10. 1999 weist das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass
Unterhaltsleistungen für Kinder mit dem Bezug von Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag sowie dem Mehrkinderzuschlag abgegolten seien. Weitere
Steuerbegünstigungen seien im Gesetz, welches das Finanzamt anzuwenden
habe, nicht vorgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Begehren um
Berücksichtigung der Pflichtbeiträge in Höhe von S 5.940,00 als
zusätzliche Werbungskosten wird inhaltlich voll entsprochen.
Gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988
sind von dem sich nach Abs. 1 (Einkommensteuertarif) ergebenden Betrag die
Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne
des Abs. 5 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum
laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.
In § 33 Abs. 5 ist
normiert, dass bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
folgende Absetzbeträge zustehen:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von
4.000 S jährlich,
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
von 1.500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
§ 34 Abs. 7 Z. 1 besagt,
dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z
3 lit. a abgegolten sind, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Nach der Rechtsprechung
des VfGH muss zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung
des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben. Dem hat der
Gesetzgeber durch Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
Rechnung getragen.
Hinsichtlich der von der Bw.
als fehlerhaft bezeichneten Berechnung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. des
Arbeitnehmerabsetzbetrages wird ausgeführt, dass die Bw. übersieht,
dass sich die Bestimmung des § 33 Abs. 2 im vorliegenden Fall auf die
Absetzbeträge des Abs. 5 Ziffer 1 und Ziffer 2 bezieht. Der Hinweis auf
eine fehlerhafte Berechnung der Einkommensteuer ist daher nicht begründet.
Die Bw. übersieht nämlich, dass bei Berücksichtigung der
begehrten Werbungskosten diese die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit kürzen, sich dadurch aber (annähernd) im selben Ausmaß
die Berechnungsgrundlage für die Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag,
Arbeitnehmerabsetzbetrag) verringert, sodass im Ergebnis nämlicher
Steuerbetrag wie im angefochtenen Bescheid resultiert.
Insoweit die Bw. rügt,
dass dem Einkommensteuergesetz 1988 eine Verfassungswidrigkeit anzulasten sei,
als dieses keine über vorzitierte Norm hinausgehende Regelung einer
Steuerfreistellung (eines Teiles) des Einkommens ob der Erfüllung der
gesetzlich auferlegten Unterhaltspflichten gegenüber im Haushalt lebender
Kinder vorsieht, so ist die Bw. auf die Bestimmung des Art. 18 B-VG zu
verweisen, wonach die Verwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung an
ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden sind. Mit anderen Worten
ausgedrückt hat sohin die Abgabenbehörde die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes 1988 bis zu einer etwaigen Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
Demzufolge kam dem Antrag der
Bw. auf ertragsteuerliche Anerkennung geleisteter Unterhaltszahlungen an ihre
vier Kinder keine Berechtigung zu und war die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
26. 6. 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/02
- Stammnummer
- 4693
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF