Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0867-W/02
Sanierungsgewinn anlässlich eines Zwangsausgleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-W/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Klaus Hafner gegen den
Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für das Jahr 1997 des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt im
Berufungsjahr einen Elektrogroßhandel sowie den Großhandel mit Be-
und Entlüftungsanlagen in Form einer
Kommanditgesellschaft. Persönlich
haftender Gesellschafter ist die A. B. GmbH. Die GmbH fungiert als
Geschäftsführerin (Geschäftsführer ist Peter B.) sowie als
Lohnwerkstatt der Bw. Die Kommanditisten sind KR A. B. und dessen Sohn Peter B.
Über die A. B. GmbH wird mit
Beschluss des Gerichtes mit 21. 12. 1995 der Konkurs eröffnet. Die
Gesellschaft wird aufgelöst (6 S 1728/95 z). Mit 16. 10. 1998 erfolgt die
amtswegige Löschung.
Über das Unternehmen der
Bw. wird mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. 12. 1995 ebenfalls der
Konkurs eröffnet (6 S 1727/95 b). Vom Handelsgericht Wien wird im Konkurs
über das Vermögen oben angeführter Unternehmen der Antrag des
Masseverwalters auf Schließung der Gemeinschuldnerischen Unternehmen gem.
§ 115 KO genehmigt. Im Beschluss wird begründend ausgeführt, dass
eine Fortführung keinesfalls im Interesse
der Gläubiger liege und sich die Gemeinschuldner mit der
Schließung einverstanden erklärt hätten. Der Masseverwalter
teilt dem Finanzamt im Schreiben vom 19. 11. 1996 mit, dass der Betrieb der Bw.
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 1996
geschlossen worden sei und
keine Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt werde.
Der über das Vermögen
der Bw. eröffnete Konkurs wird nach Bestätigung des am 24. 9. 1997
angenommenen Zwangsausgleiches mit 23. 12.
1997 aufgehoben.
Im Schenkungsvertrag vom 20. 1.
1998 erfolgt mit Wirkung zum 31. 12.
1997 die Übertragung des Geschäftsanteiles in Höhe von S
490.000,00 vom Vater auf den Sohn.
Der in der Bilanz der Bw. zum
31. 12. 1997 ausgewiesene Bilanzgewinn
in Höhe von 3.352.164,13 wird in der Abgabenerklärung als
steuerfreier Sanierungsgewinn
ausgewiesen, welcher infolge des Konkurses der GmbH und der Übertragung der
Gesellschaftsanteile vom Vater auf den Sohn nunmehr Hrn. Peter B. zuzurechnen
sei.
Dem Antrag auf
Berücksichtigung der 1997 erfassten Schuldnachlässe als
Sanierungsgewinn wird seitens des Finanzamtes nicht entsprochen. Dies wird wie
folgt begründet:
"Die Berücksichtigung der
Schuldnachlässe als Sanierungsgewinn gem. § 36 EStG 1988 ist neben den
übrigen Voraussetzungen, nur insoweit zulässig, als eine
Sanierungsabsicht gegeben ist. Eine
solche liegt nur dann vor, wenn die Absicht bestanden hat, die wirtschaftliche
Gesundung des Unternehmens herbeizuführen. Wie vom Bw. im Schreiben vom 17.
1. 1996 mitgeteilt wurde, erfolgte die
Betriebseinstellung per 15. Jänner
1996. Eine Fortführung war nicht geplant. Weiters war eine Fortführung
des Betriebes, wie im Gerichtsbeschluss vom 9. 1. 1996 angeführt, nicht im
Interesse der Gläubiger gelegen. Erfolgt der Schuldnachlass nur aufgrund
des Umstandes der ohnehin bestehenden Uneinbringlichkeit der aushaftenden
Verbindlichkeiten, so fehlt es an der Sanierungsabsicht. Eine beabsichtigte
Betriebsfortführung zum Zeitpunkt des Ausgleiches ist auch in der von Herrn
Peter B. erfolgten Anteilsübernahme nicht begründet. Der
Schenkungsvertrag wurde erst am 20. Jänner 1998 mit Wirkung zum
31. 12. 1997 abgeschlossen, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Zwangsausgleich bereits abgeschlossen war".
In der Berufung wird im
wesentlichen ausgeführt, dass Herr Peter B. stets die Absicht gehabt habe,
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erreichen eines Zwangsausgleiches
den Betrieb weiterzuführen. Der Masseverwalter
habe den Betrieb der Bw. jedoch aus
Haftungsgründen vorübergehend einstellen müssen.
Tatsächlich sei der Betrieb jedoch weitergeführt worden. Ein
wesentliches Argument für die bestehende Sanierungsabsicht erblickt die Bw.
darin, dass Hr. Peter B. S 85.000,00 aus eigenen Mitteln zur Finanzierung der
vierundzwanzigprozentigen Ausgleichsquote aufbrachte, und damit die
Gläubigerversammlung dazu bewegen konnte, dem Zwangsausgleich zuzustimmen.
Es sei daher ersichtlich, dass die Sanierung des Unternehmens bereits
während des Insolvenzverfahrens und vor dem Zwangsausgleich von Hrn. Peter
B. beabsichtigt und geplant gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und
35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Ab dem Jahre 1998 wurde
diese Bestimmung aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen.
Die Voraussetzungen
für die Steuerfreistellung sind:
Die steuerbegünstigte Sanierung muss durch einen
Schulderlass, somit durch den Nachlass
von Verbindlichkeiten vorgenommen worden sein. Unter § 36 EStG 1988
fällt nur ein Sanierungsgewinn, der aus einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme
resultiert. Es muss zumindest die Mehrzahl der Gläubiger auf ihre
Forderungen ganz oder teilweise verzichten.
Ein Sanierungsgewinn i.S.d. § 36 EStG 1988 hat zur
Voraussetzung, dass der Betrieb
sanierungsfähig ist und der
Schuldnachlass in Sanierungsabsicht
ausgesprochen wird. Die
Sanierungsbedürftigkeit liegt bei
objektiver Beurteilung dann vor, wenn ein Unternehmen vor dem wirtschaftlichen
Zusammenbruch steht, also notleidend ist. Die
Sanierungsabsicht liegt dann vor, wenn
die wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens herbeigeführt werden soll.
Die Sanierungseignung als eine weitere
Voraussetzung für die Anwendung des § 36 EStG 1988 besagt, dass der
Schulderlass als Sanierungsmittel angesehen werden kann. Hat die wirtschaftliche
Zerrüttung ein Ausmaß erreicht, bei dem ein allgemeiner
Schuldnachlass keine Sanierungseffekte verspricht, liegt kein Sanierungsvorgang
vor.
Die
Sanierungsabsicht
des betreffenden Betriebes ist somit eine der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes im Sinne des § 36 EStG 1988. Im Hinblick auf diese
Rechtslage ist es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als
rechtswidrig zu erkennen, dass das Finanzamt keinen Anwendungsfall des § 36
EStG 1988 angenommen hat, weil der Betrieb, auf den sich der Schulderlass bezog,
bereits eingestellt war. So war über das Vermögen der A. B. GmbH.
bereits mit 21. 12. 1995 der Konkurs eröffnet, die Gesellschaft
aufgelöst und die Firma in weiterer Folge im Firmenbuch gelöscht.
Aufgabe der A. B. GmbH. war die Geschäftsführung für die Bw.,
weiters war sie die Lohnwerkstätte der Bw.
Die Berücksichtigung der Schuldnachlässe als
Sanierungsgewinn gem. § 36 EStG 1988 ist, neben den übrigen
Voraussetzungen, nur insoweit zulässig, als eine
Sanierungsabsicht gegeben ist. Eine
solche liegt nur dann vor, wenn seitens der Gläubiger die
Absicht bestanden hat, die
wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens herbeizuführen. Wie von der Bw.
im Schreiben vom 17. 1. 1996 mitgeteilt wurde, erfolgte die
Betriebseinstellung per 15. Jänner
1996. Eine Fortführung war, wie der Masseverwalter ausgeführt hat,
nicht geplant. Weiters war eine Fortführung des Betriebes, wie im
Gerichtsbeschluss vom 9. 1. 1996 angeführt, auch nicht im Interesse der
Gläubiger gelegen.
In diesem Beschluss wird begründend ausgeführt,
dass eine Fortführung keinesfalls im
Interesse der Gläubiger liege und sich die Gemeinschuldner mit der
Schließung einverstanden erklärt hätte. Der Masseverwalter teilt
darüber dem Finanzamt gegenüber im Schreiben vom 19. 11. 1996 mit,
dass der Betrieb der Bw. mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 1996
geschlossen worden sei und
keine Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt werde.
Wenn die Bw. in der Berufung ausführt, dass
während des gesamten Verfahrens immer die Absicht bestanden hatte, das
Unternehmen fortzuführen, und dies auch dadurch zu belegen sei, dass
über das Jahr 1997 hinaus der Betrieb als Einzelunternehmen
fortgeführt worden sei, so steht diese Erklärung in der Berufung (im
Jahre 1999), im Widerspruch zu den Aussagen von Bw. und Masseverwalter aus dem
Jahr 1996. Für die Beurteilung der Absicht der Betriebsfortführung ist
jedoch die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Absicht
heranzuziehen.
Der Hinweis in der Berufung,
dass der Masseverwalter den Betrieb aus Haftungsgründen nur
vorübergehend eingestellt hat stellt einen Widerspruch zur gerichtlichen
Vorgangsweise dar. Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass die
Sanierungsabsicht durch den Zuschuss des Herrn Peter B. in Höhe von S
85.000,00 aus eigenen Mitteln zur Finanzierung der 24 prozentigen
Ausgleichsquote ableitbar wäre, da Herr Peter B. als beschränkt
haftender Kommanditist bei einem Konkurs der KG keinerlei Schulden aus der KG
übernehmen hätte müssen, wird darauf hingewiesen, dass er damit
im Ausmaß von 1,8 % zur Quote beigetragen hat. Weiters wird dazu bemerkt,
dass es sich bei Herrn Peter B. um den Geschäftsführer der
Komplementär GmbH handelt, und ein Beitrag aus eigenen Mitteln sich auch
positiv in Bezug auf die Haftung als Geschäftsführer erweisen kann.
Auch ist zu bedenken, dass die Sanierungsabsicht aus der Sicht der
Gläubiger zu beurteilen ist, ob diese auf ihre Forderungen ganz oder
teilweise verzichten, um die wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens
herbeizuführen. Diesbezüglich hat sich der Masseverwalter im Verfahren
dahingehend geäußert, dass eine Sanierung (Fortführung des
Betriebes) nicht im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. Die
Sanierungs- und Fortführungsabsicht im Sinne der Bestimmung des § 36
EStG 1988 wird dadurch nicht nachgewiesen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien,
24. 6. 2003
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-W/02
- Stammnummer
- 4690
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF