Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0125-I/03
Außergewöhnliche Belastung für behindertes Kind mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-I/03vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung eines Freibetrages nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastung setzt den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Concordia Steuerberatung GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Einkommensteuer für 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20. Jänner 2003 bleibt
unverändert.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Einkommensteuer für 2000 sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit
145,05 € (1.996 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
30. Jänner 2003 gegen die vom Finanzamt am 20. Jänner 2003
erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheide für
1999 und 2000 Berufung. In der Begründung führte sie aus, sie habe
vergessen die Beilage zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen
Belastung den Einkommensteuererklärungen beizulegen. In den nachgereichten
Beilagen beantragte sie die Berücksichtigung eines Freibetrages von
monatlich 3.600 S für ihr behindertes Kind M., für das sie nach ihren
Angaben im Jahr 1999 und 2000 die erhöhte Kinderbeihilfe bezogen
hat.
In der am 10. Februar 2003
erlassenen Berufungsvorentscheidung gewährte das Finanzamt der Bw. ohne
nähere Begründung für die Jahre 1999 und 2000 gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen Behinderung eines Kindes einen Jahresfreibetrag
von 5.964 S als außergewöhnliche Belastung.
Mit Eingabe vom
18. Februar 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend
aus, in der Berufung habe sie als außergewöhnliche Belastung die
Berücksichtigung der Behinderung ihres Sohnes M. beantragt. Den Grad der
Behinderung des Kindes habe sie mit 80% angegeben und den Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe angeführt. In der Berufungsvorentscheidung
sei die Behinderung durch den Jahresfreibetrag von 5.964 S berücksichtigt
worden. Beantragt worden sei jedoch die Gewährung des erhöhten
Pauschales von monatlich 3.600 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.
1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996 idF BGBl II 1998/91, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
mit monatlich 3.600 S vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Wie eine Auskunft beim
Finanzamt Innsbruck ergab, wurde aufgrund des am 15. Jänner 2003
eingebrachten Antrages auf Familienbeihilfe, der Bw. mit Bescheid vom 17. Juni
2003 rückwirkend ab Jänner 2000 die erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG gewährt. Pflegebedingte
Geldleistungen werden nach den Angaben der Bw. für M. nicht bezogen. Die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung
setzt den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe voraus. Da der Bw. die
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2000 gewährt
wird, hat sie auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den monatlichen Freibetrag
von 3.600 S. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 war daher stattzugeben.
Der in der
Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt für das Jahr 1999 gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 gewährte Jahresfreibetrag von 6.960 S wurde zu
Unrecht in Abzug gebracht.
Der Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 steht für ein behindertes Kind nach § 35 Abs. 1 3.
Teilstrich leg.cit. nur zu, wenn der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat und keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. Der Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs. 4 Z. 3 c EStG 1988 in der für das Jahr 1999 geltenden
Fassung wiederum steht einem Steuerpflichtigen nur dann zu, wenn ihm auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes für den entsprechenden Zeitraum
Familienbeihilfe gewährt wird. Der Berufungswerberin, die erst seit Ende
des Jahres 1999 im Inland wohnhaft ist, bezog im Jahr 1999 für ihr
behindertes Kind noch keine Familienbeihilfe, dementsprechend hat sie für
das Jahr 1999 auch keinen Anspruch auf den Absetzbetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988.
Die Bemessungsgrundlagen und
die darauf entfallende Einkommensteuer (in Schilling) für das Jahr 2000
sind dem beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen. Die Umrechnung in Euro
erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von
1 € = 13,7603 S.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-I/03
- Stammnummer
- 4682
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF