Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0021-I/03
Aufwendungen einer Kindergärtnerin für die Ausbildung zur Eltern- bzw. Erwachsenenbildnerin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-I/03vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weil die Tätigkeiten einer Kindergärtnerin und einer Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern - was sich aus der Tatsache ergibt, dass Ausbildungskurse zur Erwachsenen- bzw. Elternbilderin ausdrücklich für Kindergärtnerinnen angeboten werden - , sind diese Tätigkeiten miteinander verwandt (LSTR 2002, RZ 358), sodass Ausgaben einer Kindergärtnerin für ihre Ausbildung zur Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzuziehen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Kalenderjahr
2001 als Kindergärtnerin tätig und besuchte vom 25. bis
28. Oktober 2001 die Module 1 und 2, sowie vom 30. November bis
1. Dezember 2001 das Modul 3 des 1. Tiroler Elternbildungs-Lehrganges.
Außerdem setzte sie eine im Kalenderjahr 2000 begonnene Ausbildung zur
Seminar- und Kursleiterin in der Erwachsenenbildung mit dem Schwerpunkt
"Spielpädagogik" fort und schloss diese am 25. November 2001
erfolgreich ab.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte
die Bw. u. a., die durch den Besuch der angeführten Bildungsveranstaltungen
verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 32.535,20 S als Werbungskosten
bei der Ermittlung des Einkommens von den Einnahmen abzuziehen.
Mit Bescheid vom 29. April 2002
führte das Finanzamt die Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 durch.
Dabei berücksichtigte es die durch den "Spielpädagogik-Kurs"
verursachten Aufwendungen im Ausmaß von 50% (11.817 S) als Werbungskosten.
Die durch die Ausbildung zur Elternbildnerin bedingten Aufwendungen wurden
überhaupt nicht abgezogen. Außer der Feststellung, dass "die Ausgaben
für den Elternbildungslehrgang keine berufsspezifischen Fortbildungskosten"
darstellten und daher "nicht als Werbungskosten anerkannt werden" könnten
und "die Ausgaben für den Spielpädagogik-Lehrgang zu 60%(?) als
beruflich veranlasst anerkannt" würden, bleibt der bekämpfte Bescheid
jegliche Begründung insbesondere darüber schuldig, aus welchen
Gründen das Finanzamt zur Auffassung gelangte, dass der eine Kurs keine
berufliche Fortbildung ( und auch keine Ausbildung in einem zum ausgeübten
verwandten Beruf) darstellt und warum die Kosten des anderen Lehrganges zu 60%
als beruflich veranlasst anerkannt wurden. Außerdem blieb
unbegründet, warum zwar die berufliche Veranlassung mit 60% anerkannt, die
verursachten Kosten tatsächlich nur in Höhe von 50% der beantragten
Aufwendungen berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten.
Das Finanzamt hat die
Werbungskosteneigenschaft der strittigen Aufwendungen offensichtlich lediglich
unter dem Aspekt der Berufsfortbildung beurteilt und den Aspekt der Ausbildung
zu einem dem Beruf der Kindergärtnerin verwandten Beruf außer Acht
gelassen.
Es mag zutreffen, dass von
einer Kindergärtnerin besuchte Kurse, die sie zur Tätigkeit als
Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin befähigen, nicht als berufliche
Fortbildung hinsichtlich des ausgeübten Berufes angesehen werden
können. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber auch Aufwendungen
für Kurse, die Kenntnisse und/oder Fähigkeiten für einen dem
Beruf der Kindergärtnerin verwandten Beruf vermitteln,
Werbungskosten.
Nach Ansicht des nunmehr
entscheidenden Senates ist bei Beantwortung der Frage, ob eine von einem
Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit mit einer anderen Tätigkeit
verwandt ist, die Verkehrsauffassung von ausschlaggebender Bedeutung. Daher ist
von verwandten Tätigkeiten auszugehen, wenn die Tätigkeiten im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und/oder Fähigkeiten
erfordern.
Dies trifft im vorliegenden
Fall zu. Beide Kurse richten sich nach dem im Akt einliegenden Unterlagen
insbesondere an Kindergärtnerinnen, d. h., dass die Kenntnisse und
Fähigkeiten einer ausgebildeten Kindergärtnerin auch für die
Tätigkeiten als Erwachsenenbildnerin bzw. als Elternbildnerin erforderlich
sind. Die Tätigkeit einer Kindergärtnerin und einer Erwachsenen- bzw.
Elternbildnerin sind nach dem oben Gesagten also verwandte Tätigkeiten,
sodass die von einer Kindergärtnerin getätigten Aufwendungen für
ihre Ausbildung zur Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin als Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 anzusehen
sind.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Bw. (auch) im Streitjahr als Kindergärtnerin
tätig gewesen ist und beide Kurse ihrer Ausbildung zur Erwachsenenbildnerin
bzw. Elternbildnerin dienten. Da alle diese Tätigkeiten miteinander
verwandt sind, stellen die in Streit stehenden Aufwendungen zur Gänze
Werbungskosten dar.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKurskostenverwandte TätigkeitenAusbildungKindergärtnerinErwachsenenbildnerinElternbildnerin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-I/03
- Stammnummer
- 4680
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF