Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0747-W/03
Rechtswidrigkeit von Anspruchszinsen infolge Verfassungswidrigkeit des § 205 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-W/03vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Z & P Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien vom 10. April 2003 betreffend Anspruchszinsen 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. April 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr
2001 in Höhe von € 64,17 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, dass der Vorauszahlungsbescheid
unrichtig berechnet worden sei. Hätte die Erstbehörde in
Durchführung eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens die
Vorauszahlung richtig berechnet, so hätte der Vorauszahlungsbescheid
maximal auf € 5.400,00 lauten dürfen.
Zum Berufungsgrund der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Bw. aus, dass die
Erstbehörde vermeine, € 64,17 an Anspruchszinsen verrechnen zu
dürfen. Die Bestimmung, auf deren Grundlagen die Vorschreibung von
Anspruchszinsen erlassen worden sei, widerspreche den tragenden Prinzipien des
österreichischen Verfassungsrechts und der Menschenrechtskonvention,
insbesondere deren Eigentumsgarantien.
Die Erstbehörde vermeine,
sich Zinsen, die deutlich über Basiszinssätzen lägen, dafür
verrechnen zu dürfen, dass sie nicht in der Lage sei, rechtzeitig die
Abgabenverbindlichkeiten bekannt zu geben. Wäre die Erstbehörde in der
Lage, rechtzeitig Abgabenverbindlichkeiten bekannt zu geben, so wäre sie
selbstverständlich unbenommen, für den Fall der Säumigkeit
Verzugszinsen zu fordern. Die Erstbehörde fordere jedoch,
möglicherweise aufgrund der geltenden, allerdings verfassungswidrigen
Gesetzeslage zu Recht, Zinsen für jenen Zeitpunkt, in dem eine konkrete
Abgabenschuld noch nicht festgestellt worden sei.
Ein derartiges Vorgehen
verstoße jedoch gegen tragende Prinzipien der Menschenrechtskonvention,
insbesondere gegen den Eigentumsschutz. Ein inhärentes Prinzip dieses
Eigentumsschutzes sei eben, dass jemand zur Zahlung von Zinsen bzw.
Verzugszinsen nur bei fälligen und konkreten Forderungen verpflichtet
werden könne.
Der Bw. beantrage sohin, den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Vorschreibung
von Anspruchszinsen abgesehen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die
sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Sofern aus dem Vorbringen, dass
der Vorauszahlungsbescheid unrichtig berechnet worden sei, und dem Antrag, dass
die Abgabenschuld in einem geringeren als dem vorgeschriebenen Ausmaß
errechnet, jedenfalls von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abgesehen werde,
eine Besteitung der Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des
Einkommensteuerbescheides zu entnehmen ist, ist dem zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Soweit der Bw. die
Vorschreibung von Anspruchszinsen mit einer Verfassungswidrigkeit der
zugrundeliegenden Rechtsnorm bestreitet, ist dem zu erwidern, dass die
Behörde eine Norm der Entscheidung zugrunde zu legen hat, solange sie dem
Rechtsbestand angehört.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-W/03
- Stammnummer
- 4647
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF