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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0928-L/08

Zuständige Behörde bei Direktvorschreibung der KESt iSd. § 95 Abs. 5 EStG 1988.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0928-L/08vom 06.04.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 19. Jänner 2007, 2. März 2007, 30. April 2007, 10. August 2007, 11. Oktober 2007, 12. Oktober 2007, 23. November 2007, 18. Jänner 2008, 25. Februar 2008, 4. März 2008, 14. April 2008, 17. April 2008, 14. Mai 2008, 28. Mai 2008 und 1. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes J., vertreten durch Amtspartei, vom 19. Dezember 2006 betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003 (vorläufig), 7. Februar 2007 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 2. April 2007 betreffend Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 BAO, 3. April 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, 11. Juli 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2003 (vorläufig), 12. September 2007 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO (2 Bescheide), 22. Oktober 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2004 (vorläufig), 18. Dezember 2007 betreffend Kapitalertragsteuer 2003 bis 2005 (vorläufig), 21. Jänner 2008 betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2005 (vorläufig), 27. Februar 2008 betreffend Zurückweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 10. März 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO, 14. März 2008 betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2004 (endgültig) und Kapitalertragsteuer 1999 und 2005 (endgültig), 9. April 2008 betreffend Säumniszuschlag betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2003, 23. April 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO und vom 11. September 2008 betreffend Abweisung Antrag Aussetzung der Einhebung § 212a BAO entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber war im Hinblick auf einen Teil der unten angeführten Gesellschaften als Gesellschafter, für die D. GmbH seit 2001 auch als Geschäftsführer tätig. Tabelle | | Zuständigkeit Finanzamt gemäß § 58 BAO | A. GmbH | Z. | B.GmbH | Y. | C. GmbH | X. | D. GmbH | W. | E. GmbH | V. | F. GmbH | Z. | G. GmbH | W. Am 19. Dezember 2006 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt: " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 der Firma A. GmbH in Höhe von 24.591,15 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 6.147,79 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 24.591,15 € = 6.147,79 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.147,79 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet." " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 der Firma A. GmbH in Höhe von 141.004,55 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 35.251,14 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 141.004,55 € = 35.251,14 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 35.251,14 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet." " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 der Firma A. GmbH in Höhe von 213.538,81 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 53.384,70 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 213.538,81 € = 53.384,70 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 53.384,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet." " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 der Firma A. GmbH in Höhe von 241.125,22 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 60.281,30 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 241.125,22 € = 60.281,30 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 60.281,30 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen im Ihnen zugegangenen Außenprüfungsbericht betreffend Firma A. GmbH verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bildet." Am 19. Jänner 2007 wurden gegen obige Bescheide Berufungen eingereicht. Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A. GmbH sowie die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an den Berufungswerber. Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2007 wurden diese Berufungen ergänzt. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten vier Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht. Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 7. Februar 2007 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schreiben vom 2. März 2007 wurde Berufung eingereicht gegen obige Abweisung. Am 2. April 2007 wurde durch das Finanzamt J. ein Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 BAO im Hinblick auf die mit den Kapitalertragsteuerbescheiden vom 19. Dezember 2006 festgesetzten Abgaben erlassen. Am 30. April 2007 wurde gegen diesen Vollstreckungsbescheid Berufung eingereicht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde diese Berufung ergänzt. Am 4. April 2007 wurde durch das Finanzamt J. ein Sicherstellungsauftragsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2005 in Höhe von 650.000,00 € erlassen. Der sicher zu stellende Betrag würde sich aus verdeckten Ausschüttungen ergeben, für die dem Berufungswerber als Empfänger gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden würde. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde diese Berufung ergänzt. Mit Schreiben vom 30. April 2007 wurde gegen obigen Sicherstellungsauftragsbescheid Berufung eingereicht. Am 11. Juli 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt: " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 284.082,50 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 71.020,63 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 284.082,50 € = 71.020,63 € Bisher war vorgeschrieben: 0,00 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 71.020,63 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | B.GmbH | 101020/04 | 284.082,50 € | 71.020,63 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 342.815,65 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 85.703,91 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 342.815,65 € = 85.703,91 € Bisher war vorgeschrieben: 6.147,79 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 85.703,91 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 24.591,15 € | 6.147,79 € | B.GmbH | 101020/04 | 318.224,50 € | 79.556,13 € | | | 342.815,65 € | 85.703,92 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 419.051,55 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 104.762,89 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 419.051,55 € = 104.762,89 € Bisher war vorgeschrieben: 35.251,14 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 104.762,89 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 141.004,55 € | 35.251,14 € | B.GmbH | 101020/04 | 278.047,00 € | 69.511,75 € | | | 419.051,55 € | 104.762,89 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 530.191,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 132.547,95 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 530.191,80 € = 132.547,95 € Bisher war vorgeschrieben: 53.384,70 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 132.547,95 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 213.538,80 € | 53.384,70 € | B.GmbH | 101020/04 | 316.653,00 € | 79.163,25 € | | | 530.191,80 € | 132.547,95 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 524.905,72 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 131.226,43 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 524.905,72 € = 131.226,43 € Bisher war vorgeschrieben: 60.281,30 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 131.226,43 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 241.145,22 € | 60.281,30 € | B.GmbH | 101020/04 | 283.760,50 € | 70.940,13 € | | | 524.905,72 € | 131.221,43 € " Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 11. Juli 2007 Berufung eingereicht. Bekämpft wurde im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B.GmbH sowie die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an den Berufungswerber. Mit Schreiben vom 10. August 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten fünf Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht. Mit Bescheiden des Finanzamtes J. vom 12. September 2007 (jeweils an einen der beiden zustellbevollmächtigten Vertreter übermittelt) wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit zwei Schreiben vom 11. und 12. Oktober 2007 wurden Berufungen eingereicht gegen obige Abweisungen. Am 22. Oktober 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt: " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 692.558,74 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 173.139,69 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 692.558,74 € = 173.139,69 € Bisher war vorgeschrieben: 71.020,63 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 173.139,69 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | B.GmbH | 101020/04 | 284.082,50 € | 71.020,63 € | C. GmbH | 102001/05 | 408.476,24 € | 102.119,06 € | | | 692.558,74 € | 173.139,69 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 764.651,93 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 191.162,98 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 764.651,93 € = 191.162,98 € Bisher war vorgeschrieben: 85.703,92 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 191.162,98 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2000 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 24.591,15 € | 6.147,79 € | B.GmbH | 101020/04 | 318.224,50 € | 79.556,13 € | C. GmbH | 102001/05 | 421.836,28 € | 105.459,07 € | | | 764.651,93 € | 191.162,99 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2001 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2001 in Höhe von insgesamt 837.929,99 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 209.482,50 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 837.929,99 € = 209.482,50 € Bisher war vorgeschrieben: 104.762,89 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 204.482,50 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2001 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 141.004,55 € | 35.251,14 € | B.GmbH | 101020/04 | 278.047,00 € | 69.511,75 € | C.GmbH | 102001/05 | 418.878,44 € | 104.719,61 € | | | 837.929,99 € | 209.482,50 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2002 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2002 in Höhe von insgesamt 860.287,96 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 215.071,99 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 860.287,96 € = 215.071,99 € Bisher war vorgeschrieben: 132.547,95 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 215.071,99 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2002 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 213.538,80 € | 53.384,70 € | B.GmbH | 101020/04 | 316.653,00 € | 79.163,25 € | C. GmbH | 102001/05 | 330.096,16 € | 82.524,04 € | | | 860.287,96 € | 215.071,99 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 842.645,72 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 210.661,43 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 842.645,72 € = 210.661,43 € Bisher war vorgeschrieben: 131.226,43 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 210.661,43 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 241.145,22 € | 60.286,30 € | B.GmbH | 101020/04 | 283.760,50 € | 70.940,13 € | C. GmbH | 102001/05 | 317.740,00 € | 79.435,00 € | | | 842.645,72 € | 210.661,43 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 276.855,60 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 69.213,90 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 276.855,60 € = 69.213,90 € Bisher war vorgeschrieben: 0,00 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 69.213,90 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | C. GmbH | 102001/05 | 276.855,60 € | 69.213,90 € " Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 22. Oktober 2007 Berufung eingereicht. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2008 wurde die Berufung ergänzt. Bekämpft wurden im Wesentlichen die Zuschätzung im Rahmen der Betriebsprüfungen bei den in den Bescheiden angeführten Gesellschaften sowie die Annahme von verdeckten Ausschüttungen an den Berufungswerber. Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde im Hinblick auf die in den oben angeführten sechs Bescheiden festgesetzte Kapitalertragsteuer Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO eingereicht. Mit Bescheid des Finanzamtes J. vom 10. März 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurde Berufung eingereicht gegen obige Abweisung. Am 18. Dezember 2007 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt: " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2003 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt 959.990,80 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 239.997,70 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 959.990,80 € = 239.997,70 € Bisher war vorgeschrieben: 210.661,43 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 239.997,70 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2003 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | A. GmbH | 102003/05 | 241.145,22 € | 60.286,30 € | B.GmbH | 101020/04 | 283.760,50 € | 70.940,13 € | C. GmbH | 102001/05 | 317.740,00 € | 79.435,00 € | E. GmbH | 121028/05 | | | G. GmbH | 121034/05 | 43.750,00 € | 10.937,50 € | F. GmbH | 102004/05 | 73.595,08 € | 18.398,77 € | | | 959.990,80 € | 239.997,70 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2004 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2004 in Höhe von insgesamt 751.508,28 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 187.877,07 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 751.508,28 € = 187.877,07 € Bisher war vorgeschrieben: 69.213,90 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 187.877,07 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2004 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | C. GmbH | 102001/05 | 276.855,60 € | 69.213,90 € | E. GmbH | 121028/05 | 470.769,10 € | 117.692,28 € | G. GmbH | 121034/05 | 3.883,56 € | 970,89 € | | | 751.508,28 € | 187.877,07 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2005 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2005 in Höhe von insgesamt 105.000,00 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 26.250,00 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 105.000,00 € = 26.250,00 € Bisher war vorgeschrieben: 0,00 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 26.250,00 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 2005 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | E. GmbH | 121028/05 | 105.000,00 € | 26.250,00 € " Mit Schreiben vom 18. Jänner 2008 wurde gegen obige Kapitalertragsteuerbescheide vom 18. Dezember 2007 Berufung eingereicht. Am 21. Jänner 2008 wurden durch das Finanzamt J. folgende Bescheide an den Berufungswerber abgefertigt: " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1999 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 1999 in Höhe von insgesamt 761.336,30 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 190.334,08 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 761.336,30 € = 190.334,08 € Bisher war vorgeschrieben: 173.139,69 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 190.334,08 € vorgeschrieben und werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb der sich aus der Lastschriftanzeige ergebenden Fälligkeit zu entrichten. Begründung Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da nach derzeitigem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass von weiteren Gesellschaften an denen Sie un- bzw. mittelbar beteiligt sind oder waren, verdeckte Gewinnausschüttungen an Sie geleistet wurden, der Umfang der Abgabepflicht daher noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen wird, da diese unter den Begriff "sonstige Bezüge" iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 fallen, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Bezüglich der gegenständlichen verdeckten Gewinnausschüttung wurde der gesetzlichen Abzugs- und Abfuhrverpflichtung (§ 95 und § 96 EStG 1988) nicht entsprochen. Gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer Ihnen als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben. Hinsichtlich des Vorliegens der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die betreffenden Ausführungen in den Ihnen bereits zugegangenen bzw. beiliegenden Außenprüfungsberichten, die in der Beilage zu diesem Bescheid aufgelistet sind verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil diese Bescheides bilden. Tabelle | Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der KESt 1999 | Betrieb | ABNr. | Verdeckte Ausschüttung | KESt | B.GmbH | 101020/04 | 284.082,50 € | 71.020,63 € | C. GmbH | 102001/05 | 408.476,24 € | 102.119,06 € | D. GmbH | 121021/05 | 68.777,56 € | 17.194,39 € | | | 761.336,30 € | 190.334,08 € " " Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000 Vorläufiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO Spruch 1. Die von den im Anhang zu diesem Bescheid aufgelisteten verdeckten Gewinnausschüttungen des Jahres 2000 in Höhe von insgesamt 1,173.349,41 € gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 iVm §§ 95 leg.cit. abzuführende Kapitalertragsteuer von gesamt 293.337,35 € wird vorgeschrieben. Berechnung: 25% von 1,173.349,41 € = 293.337,35 € Bisher war vorgeschrieben: 191.162,99 € 2. Als Empfänger der Kapitalerträge wird Ihnen gemäß

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0928-L/08
Stammnummer
46433
Gültig
06.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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