Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0900-S/02
Absetzung von Spenden und Trinkgeldern ohne Nachweis des Empfängers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0900-S/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
Günther Geib, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
die Einkommensteuer für 1998, 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt ein Transportunternehmen. In den
Jahresabschlüssen der Wirtschaftsjahre 1998 bis 2000 machte er unter den
Betriebsaufwendungen unter anderem Ausgaben für Spenden und Trinkgelder in
Höhe von S 13.730,00 im Jahr 1998, S 15.650,00 im Jahr 1999 und
S 17.830,00 im Jahr 2000 geltend. Die Veranlagungen zur Einkommensteuer
erfolgten unter Berücksichtigung dieser geltend gemachten Betriebsausgaben.
Diese Trinkgelder und Spenden waren ohne Angabe von Empfängern in Kalendern
des BW datumsmäßig in einer Summe verzeichnet.
Im Jahr 2002 erfolgte eine Betriebsprüfung über
die Jahre 1998 bis 2000 bei der der Betriebsprüfer - soweit es
für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutung ist - die
oben angeführten Trinkgelder nicht als Betriebsausgaben anerkannte und den
Jahresergebnissen zurechnete.
Der Betriebsprüfer begründete dies damit, dass
nach den Darstellungen des BW dieser bzw. seine LKW Fahrer Bargeldbeträge
an nicht näher benannte Personen wie Baupoliere und Straßenarbeiter
weitergegeben hätten. Als Nachweis darüber sei eine Aufzählung
der Baustellen des jeweiligen Monats und die Monatssumme von Trinkgeldern
vorgelegt worden. Der Abgabepflichtige müsse aber gemäß
§ 162 BAO bzw. § 4 EStG die Empfänger abgesetzter
Beträge genau bezeichnen, ansonsten sei die beantragte Absetzung nicht
anzuerkennen.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
auch in diesem Punkt und erließ nach einer Wiederaufnahme der Verfahren
für die Jahre 1998, 1999 und 2000 geänderte Einkommensteuerbescheide
für die betreffenden Jahre.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte - soweit es
für dieses Verfahren streitgegenständlich ist - an, dass eine
genaue Bekanntgabe der Empfänger aus praktischen Gründen nicht
möglich sei, da die gegenständlichen Beträge bei den diversen
Baustellen in der Form verausgabt worden seien, dass einer Einzelperson oder
Gruppen von Personen kleinere Geldbeträge für eine Kiste Bier oder
eine Jause übergeben worden seien. Der BW habe in der Schlussbesprechung
über die Betriebsprüfung Kalender vorgelegt, aus denen die
verausgabten Beträge datumsmäßig verzeichnet seien. Er habe auch
das Angebot gemacht, die Beträge einzelnen Baustellen zuzuordnen und damit
eine nähere Ergänzung des Empfängerkreises vorzunehmen, was aber
vom Betriebsprüfer als nicht zielführend bewertet worden sei.
Da es sich bei Trinkgeldern um üblicherweise kleinere
Beträge bzw. Ausgaben handle, die oftmals an eine Vielzahl unbekannter
Personen geleistet würden, sei die Ansicht des Betriebsprüfers auf
genauere Bezeichnung realitätsfremd und daher abzulehnen.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
8. Oktober 2002 als unbegründet ab und begründete dies im wesentlichen
damit, dass Trinkgelder steuerlich nur abzugsfähig seien, wenn deren
betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werde.
Dafür seien als Nachweis einzelne, nach Datum, Empfänger und Betrag
spezifizierte Belege vorzulegen. Eine auf Ebene der Parteienbehauptung
verbleibende Spezifikation "der Höhe und dem Bezieher nach" genüge
nicht. Im gegenständlichen Fall hätten keine Belege vorgelegt werden
können, die den oben genannten Anforderungen entsprochen
hätten.
Der BW stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des BW und ist von den Parteien
nicht bestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die rechtliche
Beurteilung der oben dargestellten Trinkgelder und Spenden als
Betriebsausgaben.
Bei der Geltendmachung von Betriebsausgaben kann die
Abgabenbehörde nach § 162 BAO verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Empfänger der Beträge namhaft macht. Sollte der
Abgabepflichtige einer derartigen Aufforderung nicht nachkommen (können),
so ist nach § 162 Abs. 2 BAO die notwendige Konsequenz, dass die
Abgabenbehörde derartige Aufwendungen nicht anzuerkennen hat. Damit besteht
für den BW bei der gegenständlichen Sachlage schon aus diesem Grunde
keine Möglichkeit derartige Trinkgelder und Spenden als Betriebsausgaben
geltend zu machen.
Den Überlegungen des BW, dass derartige Ausgaben auch
im Wege der Glaubhaftmachung geltend gemacht werden können, kann der UFS
nicht folgen. Für eine derartige Glaubhaftmachung ist dann kein Raum, wenn
eine Empfängernennung im Sinne des § 162 BAO unterblieben ist. (Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Verlag Orac RZ 13 zu
§ 162 BAO) Wenn der BW Aufzeichnungen unterlässt und deswegen
nicht in der Lage ist, diesen Nachweis zu führen, eröffnet dies dem BW
nicht Möglichkeit derartige Ausgaben im Wege der Glaubhaftmachung geltend
zu machen.
Wesentlich für den berufungsgegenständlichen
Sachverhalt ist aus Sicht des UFS auch, dass es sich bei derartigen Trinkgeldern
und Spenden ihrem Charakter nach um freiwillige Zuwendungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handelt, die
grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden
dürfen, da davon auszugehen ist, dass ihnen keine wirtschaftliche
Gegenleistungen gegenüberstehen und sie ohne zwingende rechtliche
Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören somit idR zu den
nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. (Doralt, Kommentar zum
EStG; 3. Auflage, WUV Verlag, RZ 105 zu § 20 EStG)
Derartige Zuwendungen sind aber abzugsfähig, wenn sie
auf rein wirtschaftlicher Grundlage getätigt werden und somit
ausschließlich oder überwiegend betrieblich veranlasst sind. Den
Nachweis für eine derartige ausschließliche oder überwiegende
betriebliche Veranlassung hat der BW aber nicht erbracht. Dies vor allem dadurch
dass er den Nachweis der Empfänger schuldig geblieben ist. Er verbleibt
somit - wie das FA in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend
anführt - auf der Ebene der Parteienbehauptung, auch was den Grund
der Zahlung anlangt
Aus diesen Gründen war die gegenständliche
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0900-S/02
- Stammnummer
- 4641
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF