Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0149-F/02
Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes aus griechischen Staatsanleihen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-F/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vertreten durch
die Engljähringer & Fleisch Steuerberater OEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin hat
per 30. April 1997 griechische Staatsanleihen im Nominalwert von 140 Mio.
GRD um den Betrag von 6,613.376,00 S (Kurswert: 107,36%; Devisenkurs: 4,40)
zuzüglich Stückzinsen (282.516,20 S) erworben. Mit einem bereits
am 25. April 1997 unterfertigten Sideletter verpflichtete sich die das
Wertpapiergeschäft abwickelnde Bank, diese Anleihen per 29. Dezember
1997 um den Betrag von 6,226.441,20 S (Kurswert: 105,39%; Devisenkurs:
4,22) zuzüglich der Stückzinsen in Höhe von 801.950,30 S,
insgesamt 7,022.165,00 S, zu kaufen. Die Berufungsführerin ihrerseits
verpflichtete sich, die Anleihen um den genannten Betrag zu
verkaufen.
Den infolge des gesunkenen
Kurswertes aus der Veräußerung resultierenden Verlust in Höhe
von 386.934,80 S sowie die Börsenumsatzsteuer (12.839,90 S)
machte die Berufungsführerin gewinnmindernd geltend. Die aus dem
Wertpapiergeschäft resultierenden Zinsen in Höhe von 519.434,10 S
(801.950,30 S abzüglich der Stückzinsen in Höhe von
282.516,20 S) erklärte die Berufungsführerin hingegen aufgrund
des Artikel 11 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
Griechenland (im Folgenden: DBA-Griechenland) als steuerfrei.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer demgegenüber
die Auffassung, dass mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen
gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht
abzugsfähig seien. Bei einem Kursverlust der bereits bei der Anschaffung
der Anleihe feststehe, sei davon auszugehen, dass er bei
betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu
erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert gewesen sei und kürze
er daher nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen
Zinsertrag. Im Ergebnis sei daher nur der um die Aufwendungen verminderte
Zinsertrag (119.659,40 S) steuerfrei.
Gegen diese vom Finanzamt in
den Körperschaftsteuerbescheid 1997 übernommene Beurteilung wandte
sich die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Berufung und nach
Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach im Einzelnen
angeführten Literaturmeinungen Teilwertabschreibungen von Beteiligungen
auch im Falle steuerfreier Beteiligungserträge zulässig seien bzw.
Aufwandszinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung von zu einem Unternehmen
gehörenden Anleihen als zu den Unternehmensgewinnen zählend, die
Bemessungsgrundlage auch dann steuerwirksam minderten, wenn die Zinsen nach der
Befreiungsmethode in Österreich steuerfrei gestellt seien. Folglich
müsse ein Kursverlust ebenfalls steuerliche Anerkennung
finden.
Den ursprünglich
gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat
die steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland dürfen Zinsen aus
Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden. Nach
Abs. 5 leg.cit. bedeutet der in Abs. 2 verwendete Ausdruck
"Zinsen" ua. "Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen".
Unbestritten ist, dass die
Anwendungsvoraussetzungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen und das
ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der aus den
gegenständlichen Anleihen resultierenden Zinsen Griechenland
zusteht.
Strittig ist einzig, ob im
Rahmen des Herausschälens der abkommensgemäß steuerfrei zu
stellenden Einkünfte aus öffentlichen Anleihen im Sinne des
Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland aus den von der Berufungsführerin
erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb der im Jahr 1997 realisierte
Verlust aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang
steht, oder entsprechend der Auffassung der steuerlichen Vertretung der
Berufungsführerin, mit dem in den Betriebsvermögensvergleich
einzubeziehenden Vermögensstamm.
Mit dieser Frage hat sich der
Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033, VwGH
28.1.2003, 2000/14/0063). Im Erkenntnis vom 25.11.2002, 99/14/0099, hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender Begründung erkannt, dass das
Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen
dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der
Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als rechtswidrig angesehen
werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von
Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf
diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von
vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine
ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die
ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der
Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme
eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen
Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelange
daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte
Wechselkursänderung zurückzuführende Wertminderung in gleicher
Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem
Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet werde. Dies gelte jedenfalls
dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in
einem Vertragspaket festgelegt würden.
Auch im Berufungsfall stand die
Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der
Kapitalinvestition fest, wurde doch bereits vor der Anschaffung der Wertpapiere
der Verkauf an die das Wertpapiergeschäft abwickelnde Bank zum
29. Dezember 1997 zu einem betraglich festgelegten Preis bei fixiertem
Kurswert und Devisenkurs vereinbart. Im Hinblick auf die dargestellte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Finanzamt den eingetretenen
Veräußerungsverlust zu Recht dem Bereich des Erzielens von
Zinserträgen zugeordnet und somit nur mehr den sich nach Abzug des
Veräußerungsverlustes verbleibenden Zinsbetrag von der
inländischen Besteuerung freigestellt.
Lediglich ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass sich der Ausschluss der steuerlichen
Berücksichtigung des in Rede stehenden Veräußerungsverlustes
aufgrund des oben dargestellten unmittelbaren Zusammenhanges mit den in
Österreich infolge der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2
DBA-Griechenland nicht zu besteuernden Zinseinnahmen aus § 12
Abs. 2 KStG 1988 und somit aus innerstaatlichem Recht ergibt, wenn man
dem DBA-Griechenland das Verständnis beilegen wollte, dass Art. 11
Abs. 2 nur die Zinseinnahmen und nicht eine mit Aufwendungen bzw. Ausgaben
saldierte Größe erfasst (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099).
Wären solche Aufwendungen nämlich abzugsfähig, obwohl die damit
zusammenhängenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, würde sich
daraus ein der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerstreitender,
ungerechtfertigter Vorteil für den Steuerpflichtigen ergeben (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, und die dort angeführten
Literaturstellen).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-F/02
- Stammnummer
- 4632
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF