Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0006-F/03
Verdacht des Tierschmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-F/03vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 3, HR. Dr. Doris Schitter,
in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Felix Wallner, wegen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
11. März 2003 gegen den Bescheid vom 05. Februar 2003
des Hauptzollamtes Feldkirch über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 05. Februar 2003 hat das
Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2003/00007-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Herbst 2001 vorsätzlich fünf
Dalmatinerwelpen, hinsichtlich welcher als Vortat ein Schmuggel von G. N.
begangen wurde und auf welche ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 843,01
€ entfiel, an sich gebracht, an Käufer verhandelt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom
11. März 2003, in welcher im wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Sie habe die
Hunde weder nach Österreich gebracht noch sei sie bei der Übergabe der
Hunde an M. H. anwesend gewesen. Die Verantwortung für die Einfuhr der
Hunde habe bei G. N. gelegen und sei dies auch von ihm in seiner
niederschriftlichen Vernehmung vor dem HZA Wien bestätigt worden. Ihre
Kenntnisse beschränken sich darauf, dass die Hunde von G. N.
eingeführt und dass dieser Miteigentümer der von ihm
veräußerten Hunde ist.
Die Tiere
sollten nach der tierärztlichen Untersuchung wieder nach Slowenien
zurückgebracht werden. Sie wisse nicht, ob die Tiere verzollt wurden und
gibt es für sie diesbezüglich auch keine Erkundigungspflicht, auch
wenn sie die Tiere vermittelt habe. Anhaltspunkte für ein
vorsätzliches Handeln gäbe es daher nicht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund von Ermittlungen
wurde festgestellt, dass die Bf. bis zum Jahr 2000 eine Hundezucht unter dem
Zwingernamen D. in Österreich betrieben hat. Ab dem Jahr 2001 wurde die
Zuchtstation nach Slowenien, und zwar nach M. verlegt und von G.N. unter dem
Zwingernamen: "P. U." geleitet.
Am 10. Juli 2001 kamen in
seinem Zwinger sieben Welpen zur Welt, die G. N. aufgrund der Zuchtbestimmungen
in Österreich einem Gehörtest, der in Slowenien nicht
durchgeführt werden kann, unterziehen musste. Um den 28. August 2001
reiste G. N. mit seinem PKW sowie der Zuchthündin und 5 Welpen nach
Österreich ein, ohne die Welpen, die zum damaligen Zeitpunkt bereits
konkrete Kaufinteressenten hatten, einem Zollverfahren zuzuführen. Bei der
Einreise, welche über das Zollamt Spielfeld erfolgte, gab G. N.
gegenüber dem Zollorgan an, er müsse mit den Tieren zum
Tierarzt.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Gem.
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus
einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchssteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erachtete auf Grund der Verdächtigenverantwortung der Bf.
vom 12. Juli 2002 vor Organen des HZA Feldkirch sowie der Aussagen der
Hundekäufer den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass
es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreicht, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Das HZA Feldkirch stützt
den Tatvorwurf der Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei auf
die niederschriftlichen Aussagen der Bf. vom 11. Juli 2002 und auf die
Aussagen der Hundekäufer M. H. und A. T., sowie die sonstigen
Ermittlungsergebnisse.
Solcherart geht die
Geltendmachung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beim jetzigen Stand des
Verfahrens ins Leere. M. H. belastet die Bf. insoferne als sie angibt, sie habe
den Hund sehr wohl bei der Bf. übernommen; G. N. sei ebenfalls anwesend
gewesen. Dass die Tiere aus Slowenien stammen wusste die Bf.
selbstverständlich auch.
Die Bf. versucht in ihrer
Aussage die Verantwortung auf G. N. abzuwälzen bzw. sich dadurch zu
rechtfertigen, dass sie an den von ihr verkauften Hunden immer noch
Mitbesitzerin ist. Diese Verantwortung steht in krassem Widerspruch zu den
Angaben zweier Käufer. Die im Akt aufliegenden Kaufverträge zwischen
der Bf. und M. T. sowie W. H., sowie die Aussagen von M. H. und A. T.
bestätigen, dass die Käufer für die Tiere zwischen 10.000,00 und
14.000,00 ATS bezahlt haben. Von einer Mitbesitzerschaft an den verkauften
Hunden, wie von der Bf. und G. N. behauptet, ist in diesen Verträgen keine
Rede. Es erscheint äußerst ungewöhnlich, dass die Bf. mit G. N.
über die Umstände der Einfuhr der Hunde, insbesondere die Frage der
Zollbehandlung nicht gesprochen hat, zumal ihr auf Grund eigener Erfahrungen
beim Import eines Pferdes das Zollverfahren Carnet ATA bekannt war.
Aus den obigen
Sachverhaltsfeststellungen und den divergierenden Angaben der beteiligten
Personen ergibt sich für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. im Zeitpunkt der Übernahme der Tiere sehr wohl bekannt war, dass
diese keinem Zollverfahren zugeführt worden sind.
Es bestehen somit auf Grund der
bisherigen Verfahrensergebnisse ausreichende Verdachtsgründe für den
Tatvorwurf gegen die Bf., sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht erfolgt ist. Ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG tatsächlich begangen
hat, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-F/03
- Stammnummer
- 4627
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF