Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0103-F/03
Dienstgeberbeitragspflicht für die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-F/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten
durch die Seeberger Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997
bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Infolge einer
Lohnsteuerprüfung wurden der Berufungsführerin ua. für die ihrem
zu 100% beteiligten Geschäftsführer von 1997 bis 2001 bezahlten
Vergütungen (für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils 308.000,00 S und
für die Jahre 2000 und 2001 jeweils 210.000,00 S)
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen vorgeschrieben. Der Geschäftsführer habe kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko zu tragen, weshalb dieser im Ergebnis
Dienstnehmer im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG sei und
die Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
samt Zuschlag einzubeziehen seien.
Dagegen wandte sich die
steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen
einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschäftsführer zu
100% an der Berufungsführerin beteiligt sei und als solcher ohne jegliche
Weisungsgebundenheit die Geschicke des Unternehmens leite. Er sei frei von jeder
Fremdbestimmung und müsse sich keinen Verpflichtungen oder Weisungen eines
Arbeitgebers unterwerfen. Das Erfordernis des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, dass sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorlägen, sei daher nicht erfüllt. Eine
weisungsfrei ausgeübte Beschäftigung könne eben nicht alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 aufweisen. Der Begriff "Unternehmerwagnis" komme in
der Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht vor. Zudem
sei der im Prüfbericht aufgezeigte Vergleich nicht richtig. Für den
Geschäftsführer seien die Bezüge nach gewissen
Deckungsbeiträgen festgestellt worden. Da sich diese Deckungsbeiträge
ab dem Jahr 2000 nachhaltig negativ geändert hätten, sei der
Geschäftsführerbezug dementsprechend reduziert worden. Auch hafte der
Geschäftsführer persönlich für das Verrechnungskonto und es
könne daher sehr wohl von einem Unternehmerwagnis ausgegangen
werden.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die steuerliche Vertretung
ergänzend aus, dass die Geschäftsführerbezüge nicht wie ein
Gehalt monatlich ausbezahlt, sondern, wie es auch bei einem Einzelunternehmer
üblich sei, nach Vorhandensein von Deckungsbeiträgen entnommen
würden. Dem in Ablichtung angeschlossenen, mit 28. April 1998
datierten Geschäftsführervertrag zufolge richtet sich die Höhe
der Geschäftsführervergütung nach dem Deckungsbeitrag 2
(Umsatz abzüglich Wareneinsatz und Personaleinsatz) und beträgt bei
einem zwischen 1 Mio. S und 2 Mio. S liegenden
Deckungsbeitrag 308.000,00 S. Bei einem Deckungsbeitrag 2 von weniger
als 1 Mio. S beläuft sich die
Geschäftsführervergütung auf 210.000,00 S.
Überschreitet der Deckungsbeitrag 2 die Grenze von 2 Mio. S,
werden 16% vom Deckungsbeitrag 2 als Geschäftsführerbezug
bezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitslöhne für die
der Dienstgeberbeitrag zu leisten ist, sind gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften
aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist dem in § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen,
dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; in diesem Sinne auch VfGH 1.3.2001, G 109/00). Dabei ist
allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die im
Zusammenhang mit der Weisungsungebundenheit zu sehen sind und in diesem Sinn
ihre Indizwirkung zur Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060) vor
allem fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten. Mit den Ausführungen, dass der Geschäftsführer die
Geschicke des Unternehmens ohne jegliche Weisungsgebundenheit leite bzw. er frei
von jeder Fremdbestimmung sei und eine solche weisungsfrei ausgeübte
Beschäftigung nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen
könne, war daher für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen,
sind doch gerade die im Zusammenhang mit der Weisungsfreiheit stehenden
Umstände nach dem oben ausgeführten bei der Beurteilung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses vorliegen, auszublenden.
Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 12.9.2001,
2001/13/0110, und die dort angeführten Erkenntnisse) dann erzielt, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Ungeachtet des Umstandes, dass
ein schriftlicher Vertrag über die Geschäftsführertätigkeit
im Zuge der durchgeführten Prüfung nicht vorgelegt wurde und der
steuerliche Vertreter mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 erklärte, dass
seines Wissens kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei bzw. ihm vom
Geschäftsführer kein solcher vorgelegt worden sei, ist der nunmehr
vorgelegte Geschäftsführervertrag vom 28. April 1998 hinsichtlich
seiner Geltungsdauer in keiner Weise befristet und ergibt sich somit schon aus
der Vertragsgestaltung eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers, was auch durch die bereits
langjährige Ausübung der Geschäftsführungsfunktion
Bestätigung findet und liegt sohin ein Dauerschuldverhältnis vor. Im
Gegensatz zur Leistungserbringung im Rahmen eines Werkvertrages entspricht die
Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich
aber einer Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(vgl. VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077). Zudem ist für die
Berufungsbehörde nicht erkennbar, wie der Geschäftsführer die
Geschicke des Unternehmens leiten können sollte, ohne in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes eingegliedert zu sein.
Unternehmerwagnis liegt nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und somit auch die Höhe der
erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die
bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene
Möglichkeit des Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden
Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung
tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende
Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.3.2002, 2001/15/0058).
Gegenständlich belief sich
die Geschäftsführervergütung in den Jahren 1997 bis 1999 auf
jeweils 308.000,00 S, in den Jahren 2000 und 2001 auf jeweils
210.000,00 S. Aus den im Prüfungsbericht dargestellten Parametern geht
hervor, dass der Umsatz von 3,237.670,00 S im Jahr 1997 bzw.
3,335.636,00 S im Jahr 1998 auf 2,140.475,00 S im Jahr 1999 und
schließlich auf 1,502.818,00 S im Jahr 2000 gesunken ist. Das
Jahresergebnis belief sich auf 42.868,00 S (1997), 126.254,00 S
(1998), -289.067,00 S (1999) und -585.948,00 S (2000).
Die eingangs dargelegte
Entlohnungsregelung des nunmehr vorgelegten Geschäftsführervertrages
sieht bei einem innerhalb der angeführten Grenzen liegenden
Deckungsbeitrag 2 einen Bezug in Höhe von 308.000,00 S, im Falle
des Überschreitens dieser Grenze einen prozentuellen Anteil am
Deckungsbeitrag 2 und im Falle des Unterschreitens der Grenze einen Bezug
in Höhe von 210.000,00 S vor. Dieser Mindestbezug steht dem
Geschäftsführer nach der vertraglichen Gestaltung somit jedenfalls zu.
Lässt eine Entlohnungsregelung ihrem Wesen nach aber die Vereinbarung eines
Fixbezuges erkennen, vermag auch eine zusätzliche erfolgsabhängige
Vergütung - der gegenständliche höhere Fixbezug bzw. ein
allfälliger höherer Bezug in Form eines prozentuellen Anteiles am
Deckungsbeitrag im Falle des Erzielens höherer Deckungsbeiträge
entspricht einer solchen im Ergebnis - nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unternehmerrisiko nicht zu
begründen (vgl. VwGH 12.9.2001, 2001/13/0180), zumal erfolgsabhängige
Lohnkomponenten auch bei leitenden Angestellten keineswegs unüblich
sind.
Dass die
Geschäftsführerbezüge nicht wie ein Gehalt monatlich ausbezahlt,
sondern nach Vorhandensein von Deckungsbeiträgen entnommen worden seien,
ist diesbezüglich unbeachtlich, liegt eine laufende Entlohnung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird
(vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091).
Inwieweit eine Haftung für
das Verrechnungskonto gegenständlich für ein vom
Geschäftsführer zu tragendendes Risiko sprechen sollte, ist nicht
erkennbar, zumal im Hinblick darauf, dass maßgeblich allein das Wagnis in
Bezug auf die Stellung als Geschäftsführer ist und es daher auf ein
Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis
der Gesellschaft nicht ankommt, auch eine Haftung für Bankkredite der
Gesellschaft für die Beurteilung eines vom Geschäftsführer zu
tragenden Risikos ohne Relevanz ist (vgl. VwGH 4.10.2002, 2001/15/0062 und
VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Dass für den
Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko auf Grund von ihm
tatsächlich zu tragender ins Gewicht fallender Ausgaben bestanden
hätte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde derartiges von der
Berufungsführerin behauptet und war das Bestehen eines Unternehmerrisikos
für den Geschäftsführer daher zu verneinen.
Zusammengefasst sind daher die
Geschäftsführerbezüge als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen und ist damit deren
Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie
den Zuschlag zu diesem zu Recht erfolgt. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-F/03
- Stammnummer
- 4619
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF