Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0062-S/03
Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (in Form von Ratenzahlungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-S/03vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag.Josef Hauser, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6.August 2002
erstattete die Berufungswerberin Selbstanzeige betreffend die
Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1.-4.Quartal 2001 und 1.Quartal 2002
und beantragte gleichzeitig die Gewährung einer Zahlungserleichterung
für den aushaftenden Abgabenrückstand in Form von monatlichen Raten in
Höhe von Euro 400.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die sofortige Begleichung der offenen Schuld
liquiditätsmäßig eine erhebliche Härte darstelle und die
Begleichung in Raten nicht gefährdet wäre. Mit Bescheid vom 9.Oktober
2002 wurde dieses Ratenansuchen mangels Bestehens eines Abgabenrückstandes
abgewiesen.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, dass auf Grund der Selbstanzeige ein Steuerrückstand
bestehe, der jedoch erst im Zuge des Abschlusses der Betriebsprüfung
verbucht werde.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 2.Dezember 2002 als
unbegründet abgewiesen, da in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst
zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken ist. Mit Schreiben vom 3.Jänner 2003
wurde daraufhin beantragt, die Berufung unter Berücksichtigung des
aktuellen Rückstandes von Euro 3,578,- der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für die Ermessensentscheidung kein Raum, vielmehr ist der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen.
In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat jedenfalls
die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des
Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen (vgl.VwGH v.25.6.1990,
89/15/0123).
Im gegenständlichen Fall
hat die Bw die Gründe, die die sofortige Begleichung als mit erheblichen
Härten verbunden erscheinen ließe, nicht dargelegt.
Wirtschaftliche Notlage als
Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist. Dies
hat der Abgabepflichtige konkretisierend anhand seiner Einkommens- und
Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH v.24.1.1996,
93/13/0172).
Genau diese Umstände hat
die Bw aber im gegenständlichen Fall nicht dargelegt. Darüber hinaus
ist die Bw nach Aktenlage seit Februar 2003 mit der Bezahlung der selbst
angebotenen Raten säumig.
Da die Bw es somit unterlassen
hat, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
abgabenrechtliche Begünstigung darzutun, war die Berufung aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Salzburg,
10 Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungRatenzahlungBegünstigungsvorschrifterhebliche HärteGefährundung der Einbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-S/03
- Stammnummer
- 4616
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF