Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/03
Verdacht des Tierschmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-F/03vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 3, HR. Dr. Doris Schitter,
in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003 gegen den Bescheid vom
05. Februar 2003 des Hauptzollamtes Feldkirch
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 05. Februar 2003 hat das
Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00008-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Herbst 2001 anlässlich seiner Einreise in
das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Spielfeld
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich fünf Dalmatinerwelpen, auf
welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 843,01 € entfallen,
vorsätzlich durch Nichterklärung der zollamtlichen Überwachung
entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003,
in welcher im wesentlichen vorgebracht wurde, dass er die Tiere
ursprünglich nur zur Untersuchung nach Österreich bringen wollte. Zum
Einbringungszeitpunkt sei nicht festgestanden, ob wirklich ein Kaufvertrag
zustande kommen werde. Im übrigen sei er nur Miteigentümer der Hunde
und daher der Meinung gewesen, er müsse die Hunde nicht
verzollen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund von Ermittlungen
wurde festgestellt, dass G. T. bis zum Jahr 2000 eine Hundezucht unter dem
Zwingernamen D. in Österreich betrieben hat. Ab dem Jahr 2001 wurde die
Zuchtstation nach Slowenien, und zwar nach M. verlegt und vom Bf. unter dem
Zwingernamen: "P. U.".geleitet.
Am 10. Juli 2001 kamen in
seinem Zwinger sieben Welpen zur Welt, die er aufgrund der Zuchtbestimmungen in
Österreich einem Gehörtest, der in Slowenien nicht durchgeführt
werden kann, unterziehen musste. Um den 28. August 2001 reiste er mit
seinem PKW sowie der Zuchthündin und 5 Welpen nach Österreich ein,
ohne die Welpen, die zum damaligen Zeitpunkt bereits konkrete Kaufinteressenten
hatten, einem Zollverfahren zuzuführen. Bei der Einreise, welche über
das Zollamt Spielfeld erfolgte, gab er gegenüber dem Zollorgan an, er
müsse mit den Tieren zum Tierarzt.
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Gem.
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht. Nach Ansicht des
Senates ist das vom der Bf gesetzte Verhalten aus folgenden Gründen unter
diesen Tatbestand zu subsumieren.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erachtete auf Grund der Verdächtigenverantwortung des Bf.
vom 12. Juli 2002 vor Organen des HZA Feldkirch sowie der
durchgeführten Ermittlungen den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Der Bf bestreitet nicht, die
Hunde ohne Zollverfahren in die EU gebracht zu haben, verantwortet sich jedoch
damit, er habe im Zeitpunkt der Einfuhr noch keine Käufer für die
Welpen gehabt. Nach dem Verkauf der Tiere habe er deshalb keine
nachträgliche Verzollung beantragt, weil er bei allen Tieren - trotz
Verkaufes - Halbbesitzer geblieben ist.
Diese Verantwortung steht in
krassem Widerspruch zu den Angaben zweier Käufer. Die im Akt aufliegenden
Kaufverträge zwischen dem Bf und M. T. sowie W. H., sowie die Aussagen von
M. H. und A. T. bestätigen, dass sie die Tiere erworben und dafür
zwischen 10.000,00 und 14.000,00 ATS bezahlt haben. Auch G. T. gab am
11. Juli 2002 niederschriftlich einvernommen an, dass die Hunde zum Verkauf
nach Österreich gebracht worden sind.
Aus den obigen
Sachverhaltsfeststellungen und den divergierenden Angaben der beteiligten
Personen ergibt sich für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
dem Bf. im Zeitpunkt der Einreise mit den Tieren sehr wohl bekannt war, dass
diese einem Zollverfahren zugeführt werden müssen.
Es bestehen somit auf Grund der
bisherigen Verfahrensergebnisse schwer wiegende Verdachtsgründe für
den Tatvorwurf gegen den Bf., sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht erfolgt ist. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG tatsächlich
begangen hat, ist dem Ergebnis des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
06. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/03
- Stammnummer
- 4612
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF