Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2985-W/02
Musikwettbewerb als Werbungskosten einer Tantiemenbezieherin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2985-W/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Künstlerwitwe, die von ihrem Gatten, einem Komponisten und Virtuosen, Tantiemen als sonstige Einkünfte bezieht, veranstaltete einen Musikwettbewerb mit Preisgeld und Jury, der an Kosten in etwa das Dreifache der pro Jahr erzielten Tantiemen verursachte und die zur Gänze als Werbungskosten beantragt wurden. Für die ausnahmsweise Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen (Sponsoring) ist zu untersuchen, ob die Werbemaßnahme den Geschäftserfolg positiv beeinflusst (siehe Margreiter, Repräsentationsaufwendungen und freiwillige Zuwendungen im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1983, S 262), was vorliegend bei einer Tantiemensteigerung von nur S 2.000 bzw S 4.000 in 2 Folgejahren gegenüber einem Gesamtwerbeaufwand von S 337.000 nicht behauptet werden kann. Der betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Teil der strittigen Aufwendungen war daher im Schätzungswege als Kosten der Lebensführung (Pflege des Andenkens an den verstorbenen Gatten) auszuscheiden. Hingegen konnte der betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Teil dieser Aufwendungen insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als ohne jegliche Werbemaßnahmen die Tantiemenzuflüsse in den Folgejahren gesunken wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Thomas
Neuber und die weiteren Mitglieder Oberrat Dr. Siegfried Fenz, Michael
Haim und Christian Franz im Beisein der Schriftführerin Monika Holub am 18.
Juni 2003 über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 31. August 2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw.)
fließen als Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Gatten, einem
Komponisten, Tantiemen aus der Überlassung von Urheberrechten zu.
Für das Jahr 1998 betrugen
die in der (der Einkommensteuererklärung beigelegten) Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen aufgeschlüsselten Tantiemen
S 130.164,53, wobei rd. 84% der Zahlungen von der U. AG geleistet
wurden (12/98).
Als Ausgaben machte die Bw. einen Betrag in Höhe von
S 337.000,00 mit der Begründung geltend, sie habe zur Absicherung der
Tantiemen 1998 den Internationalen G...-Wettbewerb "(Name des verstorbenen
Gatten)" gesponsert (13/98).
Dementsprechend wurden in der
Einkommensteuererklärung für 1998 diese Einkünfte mit
- S 206.835,-- erklärt (9/98).
Das Finanzamt ersuchte um
Bekanntgabe, "in welchem Zusammenhang die Sponserung des Musikwettbewerbes (in
Höhe von S 337.000,--) mit (den) Tantiemen steht" und bat um Vorlage
der dazugehörigen Unterlagen (17/98).
Der steuerliche Vertreter der Bw. nahm wie folgt Stellung:
"1.) Zusammenhang Sponserung des Musikwettbewerbs
"Internationaler Gitarrenwettbewerb (Name des verstorbenen Gatten der Bw.) mit
Tantiemen:
Der Musikwettbewerb wurde unter dem Namen des verstorbenen
Gatten und Musikers ... (in der Dauer einer Woche) 1998 durchgeführt, um
die Werke und seinen Namen einem großen Publikum in lebendiger Weise
zugänglich zu machen. Dies steht im direkten Zusammenhang mit den Einnahmen
aus Tantiemen (Verkauf von Noten, CDs, bez. das öffentliche Spielen im
Rundfunk und Fernsehen), die die Bw. bezieht. Seit dem Jahr 1993 (der Gatte der
Bw.) verstarb ... 1993) bezog die Bw. bis inklusive 1999 ca. S 800.000,00
an Tantiemen. Dem gegenüber steht der einmalige Sponsorbeitrag des
Internationalen Musikwettbewerbs 1998. In nächster Zukunft sind keine
weiteren Werbekampagnen geplant.
2.) Unterlagen Sponserung des Musikwettbewerbs:
Diese übermitteln wir
Ihnen in der Anlage" (18/98).
Aus der beigelegten Aufstellung
"Mittelverwendung des Beitrages (Name der Bw.) für den Internationalen
Gitarrenwettbewerb" geht hervor, dass sich der Betrag aus Sitzungsgeldern und
Reisegeldern sowie Diäten für sechs namentlich angeführte
Professoren, aus dem Preisgeld für den ersten Preis (S 100.000,00) und
aus den Büffetkosten fürs Finale (S 2.913,00) zusammensetzt
(19/98).
Die Bestätigungen über die Auszahlung des
Sitzungsgeldes und der Fahrtspesen haben nachstehenden Inhalt:
"Gemäß der Vergütungsordnung für
Jury-Mitglieder wird Ihnen an
a) Sitzungsgeld (6 Prüfungstage á
ATS 2.800,--) insgesamt ATS 16.800,-- und
b) an Reisekostenpauschale ein
Betrag von (zwischen S 2.200,00 und S 5.420,00) ... ausbezahlt"
(20ff/98).
In einem weiteren Schreiben ersuchte das Finanzamt die Bw.
um Stellungnahme zu folgender Frage bzw. Überlegungen:
"1.) Wer fungierte als Veranstalter des in Rede stehenden
Musikwettbewerbes?
Ein größeres Interesse hinsichtlich einer
allfälligen Werbewirksamkeit dieser Veranstaltung müsste jedenfalls
auf Seiten der Musikverlage etc. gelegen haben!
2.) Ein durch die Sponserung
hervorgerufener Werbeeffekt, der zu einer Erhöhung künftiger Tantiemen
führen könnte, kann anhand Ihrer bisherigen - allgemein gehaltenen -
Ausführungen nicht erkannt werden" (37/98) !
Der steuerliche Vertreter der Bw. nahm zu diesem Schreiben
wie folgt Stellung:
"1.) Als Veranstalter des Musikwettbewerbs .. trat die
Hochschule fMudK... auf. Da das Hauptinteresse an einer allfälligen
Werbewirksamkeit bei der Bw. lag, konnte sie die Universität als
Veranstalter gewinnen und übernahm dafür die Sponserung des
Musikwettbewerbs.
2.) Die Sponserung des
Musikwettbewerbs diente vor allem zur Sicherung und Erhaltung der
Tantiemenzahlungen, um auch in künftigen Jahren weiterhin Einnahmen aus
diesem Bereich zu lukrieren. Eine Aufstellung der Einnahmenentwicklung der Jahre
1993 bis 1999 liegt als Anlage bei" (38/98).
Die angeführte Anlage hat nachstehenden Inhalt:
"Entwicklung der Einnahmensituation von 1993 bis
1999
|
Einnahmen 1995 aus Tantiemen:
|
272.027,76
|
Einnahmen 1996 aus Tantiemen:
|
151.099,69
|
Einnahmen 1997 aus Tantiemen:
|
136.797,15
|
Einnahmen 1998 aus Tantiemen:
|
130.164,53
|
Einnahmen 1999 aus Tantiemen:
|
115.021,98
|
Gesamteinnahmen aus Tantiemen:
|
805.111,11
In den
Jahren 1993 und 1994 wurden noch keine Einnahmen verrechnet, diese befinden sich
in den Einnahmen des Jahres 1995 inkludiert" (39/98).
Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Musikwettbewerb nicht als Werbungskosten und begründete dies
folgendermaßen:
"Es ist für die Anerkennung von Werbungskosten nicht
entscheidend, dass sie zweckmäßig sind, doch stellen die
Unangemessenheit bzw. Unüblichkeit einen Anhaltspunkt dafür dar, dass
die Aufwendungen - im konkreten Fall die Sponserung eines Musikwettbewerbs -
nicht durch den Wunsch auf Erzielung (Erhöhung) von Einkünften
motiviert wurden (vgl. z.B. VwGH vom 22.1.1992, Zl. 91/13/0114). Es darf in
diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass für "Werbung"
(Sponserung) ein unüblich hoher Betrag (rund 3 facher Jahresumsatz)
aufgewendet wurde. Zu Vergleichszwecken ist der Zufluss der in Rede stehenden
Lizenzen etc. seitens der "U... AG (80 - 90% der Gesamteinnahmen) heranzuziehen.
Hierbei ist erkennbar, dass die Einnahmenentwicklung auch nach Abhaltung des
G...wettbewerbs 1998 rückläufig ist (vgl. die Steuererklärung
1999).
Zusammenfassend muss daher,
unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, davon ausgegangen
werden, dass die Finanzierung des Musikwettbewerbs weniger auf das Streben nach
Einnahmensteigerungen ausgerichtet war, sondern dem Andenken des verstorbenen
Künstlers ... diente. Derartige Kosten können nicht unter den Begriff
Werbungskosten eingeordnet werden" (45/98).
Der steuerliche Vertreter der
Bw. erhob gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung und beantragte die
Anerkennung der Sponserungskosten:
"Der verstorbene Gatte der Bw. war bahnbrechend auf dem
Kompositionsgebiet für die G... und verlegte mehrere Lehrbücher
für das G...spielen. Somit sind sein Lebenswerk und die daraus
resultierenden Einnahmen aus Tantiemen unbestritten.
Die U... AG, die für die Bw. den Hauptteil der
Lizenzeinnahmen abrechnet, besitzt auch das Werkverzeichnis vom verstorbenen
Gatten der Bw. (siehe beiliegende Kopie). Aus diesem Titel stammen die
Lizenzeinnahmen. Die Abhaltung des Musikwettbewerbs diente nicht vorrangig der
Erhöhung von Einkünften, sondern deren Sicherung.
Da die Raschlebigkeit des heutigen kulturellen Lebens
Gegenmaßnahmen in Form von Wettbewerben erforderlich macht, ist die
Finanzierung des obgenannten Wettbewerbs zielführend für die Sicherung
der Einnahmen und somit als klassische Werbungskostenposition gemäß
§ 16 (1) absetzbar. Hätte die Bw. den finanziellen Aufwand im
Jahre 1998 nicht geleistet, wären aufgrund obgenannter rascher
Veränderungen im kulturellen Leben drastische Einbußen bis hin zum
Wegfall der Lizenzgebühren in Kauf zu nehmen.
Da gemäß
§ 16 (1) 1. Satz
Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten darstellen, stellen die Ausgaben für den Wettbewerb, trotz
ihrer Höhe, Werbungskosten dar.
Selbstverständlich können derartige Wettbewerbe
sinnvollerweise nur in längeren Zeitintervallen abgehalten werden, weshalb
auch ein Übersteigen der Jahreseinnahmen irrelevant ist, weil diese
Maßnahme dafür geeignet ist, die Einnahmen über einen
mehrjährigen Zeitraum abzusichern.
Das in der
Bescheidbegründung zitierte VwGH-Judikat betrifft nicht geschuldete
Vorauszahlungen einer Ärztin an Versicherungsbeiträgen und ist nicht
im entferntesten auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar" (49f/98).
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
"Das Finanzamt hielt im
Schreiben vom 3. Mai 2001 unter Punkt 2. ) Folgendes fest: "Ein
durch die Sponserung hervorgerufener Werbeeffekt, der zu einer Erhöhung
künftiger Tantiemen führen könnte, kann anhand Ihrer bisherigen -
allgemein gehaltenen - Ausführungen nicht erkannt werden!"
Ihre Stellungnahme dazu hat
folgenden Inhalt: Die Sponserung des Musikwettbewerbs diente vor allem
zur Sicherung und Erhaltung der Tantiemenzahlungen, um auch in künftigen
Jahren weiterhin Einnahmen aus diesem Bereich zu lukrieren. Eine Aufstellung der
Einnahmenentwicklung der Jahre 1993 bis 1999 liegt als Anlage bei"
(38/98).
Die angeführte und von
Ihnen beigelegte Anlage erscheint nicht geeignet, Ihr Vorbringen zu untermauern.
Von 1997 auf 1998 hatten sich die Tantiemeneinnahmen (lediglich) um rd. 5 %
vermindert, von 1998 - dem Jahr der Abhaltung des Musikwettbewerbs - auf 1999
jedoch um über 10 %.
Das in der Berufung erstattete
Vorbringen lautet: "Hätte unsere Mandantin den finanziellen Aufwand im
Jahre 1998 nicht geleistet, wären aufgrund obgenannter rascher
Veränderungen im kulturellen Leben drastische Einbußen bis hin zum
Wegfall der Lizenzgebühren in Kauf zu nehmen."
Sie werden eingeladen im Einzelnen darzulegen und durch
Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen,
auf
welche Weise die Abhaltung des Musikwettbewerbs als geeignet angesehen wurde,
die Tantiemeneinnahmen positiv zu beeinflussen;
welches
Ausmaß das in Ihrer Stellungnahme vom 30. April 2001 angeführte
große Publikum hatte (die Durchführung des Wettbewerbs in den
Räumlichkeiten der Hochschule fMudK mit einem Konzertabend lässt auf
einen sehr beschränkten Personenkreis schließen);
jene
Umstände, auf welche sich Ihr oben wiedergegebenes Berufungsvorbringen
stützt.
Zum Zweck einer Beurteilung
der Eignung des Musikwettbewerbs als Werbemaßnahme wird ferner ersucht,
die Tantiemenabrechnungen vor und nach Abhaltung des Musikwettbewerbs (also 1998
und der Folgejahre) vorzulegen und in Aufstellungen jene Einnahmen aufzulisten,
die auf Grund der Abhaltung des Musikwettbewerbs erzielt werden konnten."
Das Antwortschreiben hat nachstehenden Inhalt:
"Wie Sie in Ihrem Schreiben ...
richtig anführen, ist die Einnahmenreduktion von Jahr zu Jahr sprunghaft
größer geworden. Dass sich dieser äußerst negative Trend
bis in das Jahr des Musikwettbewerbs fortgesetzt hat, ist darauf
zurückzuführen, dass der Werbeeffekt, der durch das Sponsoring des
Musikwettbewerbs entstand, wegen der zeitlichen Verzögerungen zwischen dem
verstärkten Bekannt machen des Autors und dem tatsächlichen Zufluss
der Tantiemen erst in den Folgejahren zu einer tatsächlichen
Einnahmenerhöhung führte. In der beiliegenden Aufstellung können
Sie auch deutlich erkennen, dass die weitere Entwicklung der Tantiemen entgegen
dem ursprünglich beschleunigten Negativ-Trend in den Jahren 1999 bis 2001
wieder ansteigt."
Die beigelegte "Aufstellung über die zugeflossenen
Tantiemen 1999 - 2001" enthält folgende Angaben:
|
"1998
|
1999
|
|
2000
|
|
2001
|
ATS
|
ATS
|
|
ATS
|
|
ATS
|
130.164,53
|
115.021,98
|
|
117.295,82
|
|
121.959,06
|
|
|
1,98%
|
|
3,98%
|
|
|
|
Steigerung
|
|
Steigerung"
|
In der am 18.
Juni 2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen:
"Der steuerl. Vertreter legt
ein Schreiben vor, welches zu den Akten genommen wird. Demnach hat sich der
Zufluss an Tantiemen nach dem M...wettbewerb im Jahr 2002 und 2001 erhöht.
Im Jahr 2002 ist der Zufluss von S 121.959,00 auf S 85.035,00
gesunken. Dem Schreiben ist auch eine lineare Hochrechnung zu entnehmen, wonach
bei einem Ausbleiben des M...wettbewerbes die Tantiemeneinnahmen proportional
gesunken wären. Die Bw. hat des weiteren im Jahre 2002 einen M...wettbewerb
abgehalten. Die Gesamtkosten beider Wettbewerbe belaufen sich auf
S 675.000,00, denen Einnahmen von S 1,150.000,00 gegenüberstehen.
Der Gatte der Bw. ist 19.. verstorben. Bei Künstlern erweist sich ein
Zeitraum nach 10 Jahren ihres Todes als Vergessenheitsgrenze, weshalb die
Bw. mit Werbung tätig werden musste. Die gegenständlichen Einnahmen
setzen sich einerseits aus öffentlichen Übertragungen, andererseits
aus Notenverkäufen zusammen. Ein M...wettbewerb, an dem viele
Musikstudenten teilnehmen, erweist sich als optimale Maßnahme, um den
Notenverkauf wieder voranzubringen. Hinsichtlich der restlichen
Ausführungen des steuerl. Vertreters wird auf das genannte Schreiben
verwiesen.
Auf Frage des Berichterstatters
stellt der steuerl. Vertreter klar, dass die Tantiemen zeitverzögert
zufließen und weist darauf hin, dass sich auch ein Werbeeffekt
zeitverzögert und langfristig sich merkbar macht.
Der Vertreter des FA
führt aus, dass die Bw. selbst Professorin und somit eigene Einkünfte
hat und die Hälfte der Tantiemen an den Sohn gehen. Nach Ansicht des FA
liegt deshalb eine private Veranlassung vor, da der Werbeaufwand betraglich in
keiner Relation zu den Einnahmen und schon gar nicht zu den erwarteten
Umsatzsteigerungen steht. Auch der Gatte der Bw. hat keine derartigen
Veranstaltungen abgehalten.
Seitens des steuerl. Vertreters
wird von den strittigen Aufwendungen (S 337.000,00) ein Betrag von
S 168.500,00 (= 50%) als nichtabzugsfähig außer Streit
gestellt. Der mit den Tantiemen zusammenhängende Aufwand wird mit
S 168.500,00 als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt geschätzt. Der
Vertreter des FA erklärt sich mit dieser Lösung für
einverstanden."
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3: Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben.
Nach § 16 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach der offenkundigen Absicht
des Gesetzgebers enthält die Nichtabzugsfähigkeit der
Repräsentationsaufwendungen ein
absolutes Abzugsverbot, ohne
Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein
gegebenes betriebliches (berufliches) Interesse, soweit das Gesetz nicht selbst
eine Ausnahme normiert (Bewirtung zur Werbung). Die Bedeutung der
gesetzlichen Regelung liegt daher in der Abgrenzung zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen nach Z 2 lit. a, die vorher mit
dem Sammelbegriff "Repräsentationsaufwand" bezeichnet wurden; denn für
die Aufwendungen der Z 2 lit. a war es strittig, ob sie einem
absoluten Abzugsverbot unterliegen, oder ob nur der private Anteil auszuscheiden
ist. Aus der getrennten Aufzählung absolut nichtabzugsfähiger
Aufwendungen kann geschlossen werden, dass für die
Z 2 lit. a kein absolutes
Abzugsverbot besteht: Bei teils betrieblicher, teils privater
Veranlassung ist der Aufwand in einen abzugsfähigen und einen nicht
abzugsfähigen Anteil zu trennen (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar,
Bd. I, Tz. 21 zu § 20 mwN).
Unter den dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden
Repräsentationsaufwendungen sind hingegen alle Aufwendungen zu verstehen,
die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Nach Schögl - Wiesner -
Nolz - Kohler sind Sponsoraufwendungen dann abzugsfähig, wenn sie für
den Sponsor mit entsprechender Werbewirkung verbunden sind (EStG,
7. Auflage, § 20 Anm. 9; ebenso Kohler, ÖStZ 1984,
108).
Margreiter führt betreffend
Repräsentationsaufwendungen und freiwillige Zuwendungen im
Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1983, 262, aus:
Entscheidend ist, ob die Werbemaßnahmen geeignet
sind, den Geschäftserfolg positiv zu beeinflussen. Es wird zB zu
prüfen sein, ob objektiv für das Unternehmen eine nennenswerte
Umsatzsteigerung erwartet werden kann oder eine Gewinnzunahme, die die
aufgewendeten Kosten übersteigt bzw. umgekehrt, ob ohne
Werbemaßnahmen ein Umsatzrückgang (eine Gewinnminderung) eintreten
würde. Freiwillige Zuwendungen haben jedenfalls nur dann betrieblichen
Charakter, wenn sie in erster Linie von geschäftlichen Interessen geleitet
sind und unmittelbar Zwecken des Unternehmens dienen (zu den Sponsorzahlungen
siehe Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 603 ff). Im Zweifel
wird im Hinblick auf den Gleichmäßigkeitsgrundsatz der
Nichtabzugsfähigkeit der Vorrang einzuräumen sein.
Die Betriebsbedingtheit der
Sponserung eines Sportvereines etwa kann nur insoweit angenommen werden, als die
Höhe der Sponsoraufwendungen in bezug auf die Breitenwirkung der
Werbetätigkeit strengen betriebswirtschaftlichen Anforderungen standhalten.
Der Umstand, dass der Unternehmer oder ein leitendes Organ eines Unternehmens
(zB einer Kapitalgesellschaft) selbst Mitglied (Funktionär) des Vereins
ist, darf, weil die gesellschaftliche Stellung und damit private Sphäre
berührt wird, bei dieser Beurteilung nicht außer acht gelassen werden
(vgl VwGH 7.5.1965, 1834/64, ÖStZB 1965, 138).
Auf Basis dieser
Rechtsausführungen ergibt sich betreffend die geltend gemachte
Ausgabenposition Folgendes:
Dem Ersuchen, im Einzelnen
darzulegen, auf welche Weise die Abhaltung des Musikwettbewerbs als geeignet
angesehen wurde, die Tantiemeneinnahmen positiv zu beeinflussen, wurde nicht
entsprochen; das Gleiche gilt für das Ersuchen um Darlegung, welches
Ausmaß das in der Stellungnahme vom 30. April 2001 angeführte
große Publikum hatte (die Durchführung des Wettbewerbs in den
Räumlichkeiten der Hochschule fMudK mit 1 Konzertabend lässt auf
einen sehr beschränkten Personenkreis schließen).
Betreffend das oben
wiedergegebene Schreiben seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die
Bw. nur eine Aufstellung der Tantiemen 1999 bis 2001 vorgelegt und ließ
alle weiteren, im Vorhalt angesprochenen Fragen unbeantwortet.
Mangels einer weitergehenden
Mitwirkung muss die Abgrenzung der in Rede stehenden Frage, ob die Finanzierung
des Musikwettbewerbs in erster Linie auf das Streben nach Einnahmensteigerungen
ausgerichtet war oder dem Andenken des verstorbenen Künstlers diente und
als durch die gesellschaftliche Stellung der Bw. mit sich gebracht zu beurteilen
ist, unter Heranziehung der Tantiemenentwicklung vorgenommen werden.
Stellt man den Betrag in
Höhe von über S 300.000,00 den zugeflossenen Tantiemen
gegenüber, so zeigt sich, dass im Vordergrund nicht bzw. nicht allein die
positive Beeinflussung der Tantiemen (des Geschäftserfolges) stand: Das
Zufließen der Tantiemen wurde lediglich in einer Größenordnung
von mehreren S 10.000,00 beeinflusst.
Somit kann zurecht festgestellt
werden, dass ein Teil der strittigen Aufwendungen nicht (allein) beim
Ausgabencharakter zwecks Erzielung von Einnahmen, sondern insbesondere auch beim
Andenken an den verstorbenen Künstler gelegen und durch die
gesellschaftliche Stellung der Gattin des Künstlers mit sich gebracht zu
sehen ist.
Davon ausgehend, dass es sich
beim vorliegenden Aufwand gemäß den obigen Rechtsausführungen um
einen solchen nach Z 2 lit. a und nicht nach Z 3 handelt, ist die
Aufteilung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil
vorzunehmen.
Im Sinne des oben Gesagten war
der nicht abzugsfähige Anteil (mindestens) so hoch wie der
abzugsfähige Anteil einzustufen.
Demgemäß wird -
entsprechend der Einschränkung der Berufung - der geltend gemachte Betrag
in Höhe von S 337.000,00 zur Hälfte, somit in Höhe von
S 168.500,00 als abzugsfähig anerkannt. Die strittigen Einkünfte
sind sohin mit S - 38.336 (=S 130.164 - S 168.500).
Der Berufung war daher
teilweise, gemäß der erfolgten Einschränkung, stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in Euro und Schilling)
Wien,
am 23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Tantiemen einer KünstlerwitweMusikwettbewerbPreisgeldSitzungsgelderSponsoringRepräsentationsaufwandBewirtungsaufwandTotengedenken als Kosten der Lebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2985-W/02
- Stammnummer
- 4610
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF