Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0021-Z1W/02
Antrag auf Nichteinbeziehung verschiedener Kosten in den Transaktionswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0021-Z1W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Muss der Käufer dem Verkäufer außer dem vereinbarten “Kaufpreis” zusätzliche Zahlungen (Leistungen) für die Einfuhrware erbringen, so müssen diese weiteren Zahlungen zusätzlich erfasst und im Rahmen der Ermittlung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises im Sinne des Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a ZK berücksichtigt werden. Sind als abgespaltene Kaufpreisbestandteile zu bezeichnende zusätzliche Zahlungen quantifizierbar, also betragsmäßig genau bestimmbar, ist auf sie bei der Zollwertermittlung als Teil der Transaktionswertmethode jedenfalls Bedacht zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 9. Mai 2000, GZ. 700/10136/2000,
betreffend Zollschuld, entschieden:
1.)
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird nach dem ersten Satz
wie folgt geändert:
Der mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
16. März 2000, Zl. 700/18998/3/98, festgesetzte Nachforderungsbetrag an
Zoll in der Höhe von S 24.491,00 wird reduziert auf S 23.762,00. Die
mit dem selben Bescheid festgesetzte Abgabenerhöhung wird reduziert von
S 12.520,00 auf S 12.014,00.
Diese Reduzierung
ergibt sich aus der Neuberechnung der Abgaben unter Nichteinbeziehung der
Frachtkosten in der Höhe von S 26.365,26 in den Zollwert im Zusammenhang
mit der Anmeldung WE Nr. 700/000/802654/01/8 wie folgt:
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Zoll in ATS
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Abgabenerhöhung in ATS
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Nachgefordert wurden
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2.163,00
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1.549,00
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Nachzufordern waren
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1.434,00
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1.043,00
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Zu erstatten sind
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729,00
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506,00
2.) Im Vergleich zu der mit der Berufungsvorentscheidung
bereits vorgenommenen Erstattung in der Höhe von S 785,00 (entspricht
€ 57,05) ergibt sich aus der unter 1.) erwähnten Änderung eine
weitere Erstattung in der Höhe von € 32,70 (entspricht S 450,00) zu
Gunsten des Bf.
3.) Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 16. März
2000, Zl. 700/18998/3/98, führte das Hauptzollamt Graz beim Bf. eine
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben durch.
Anlässlich der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr mit den im Bescheid genannten Anmeldungen
sei gemäß Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK)
iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 2.608.952,00 an
Einfuhrumsatzsteuer und S 284.986,00 an Zoll entstanden.
Buchmäßig erfasst worden seien jedoch nur Eingangsabgaben im Betrag
von S 2.651.250,00 (das sind S 260.495,00 an Zoll und
S 2.390.755,00 an Einfuhrumsatzsteuer). Der Differenzbetrag von
S 242.688,00 (das sind S 24.491,00 an Zoll und S 218.197,00 an
Einfuhrumsatzsteuer) werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei daher
gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Von der Nacherhebung der
Einfuhrumsatzsteuer wurde gemäß
§ 72a ZollR-DG Abstand genommen.
Gleichzeitig setzte das Hauptzollamt Graz gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von S 12.520,00 fest.
Der Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 14. April 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung. Diese richtete sich vor allem gegen die Hinzurechnung der Kosten
für Dop Plan, Saving Plan, K. Distribution Association und Contingency Fee
zum Transaktionswert. Der Bf. bemängelte darüber hinaus, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz die Frachtkosten bis zur EU-Außengrenze
nicht abgezogen habe. Schließlich reichte er gemeinsam mit der
Berufungsschrift auch drei Fakturen nach, die er im erstinstanzlichen Verfahren
nicht vorgelegt hatte.
Dieser Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 9. Mai 2000, Zl.
700/10136/2000, insofern teilweise stattgegeben, als der Nachforderungsbetrag um
S 785,00 reduziert wurde.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit 9. Juni 2000 datierte und am
13. Juni 2000 dem Hauptzollamt Graz übermittelte, mit der Eingabe vom
10. Oktober 2000 ergänzte Beschwerde. Der Bf. zieht darin sein
ursprüngliches Begehren hinsichtlich der Frachtkosten zurück und
bekämpft auch nicht mehr ausdrücklich die Hinzurechung der Kosten
für den Dop Plan zum Zollwert. Er begehrt die Herausnahme (zumindest) der
Kosten für den Saving Plan, für die K. Distribution Association und
die Contingency Fee aus dem Transaktionswert.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 29
Absatz 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert,
das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis,
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33
und unter der Voraussetzung, dass a) keine Einschränkungen
bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer
bestehen, ausgenommen solche, die - durch das Gesetz oder von den
Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden; - das
Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;
- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken: b)
hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen
noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden
Waren nicht bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus
späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder
Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem
Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung
gemäß Artikel 32 erfolgen kann; d) der Käufer und
der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander
verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für
Zollzwecke anerkannt werden kann. Bei der Feststellung, ob der
Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist
gemäß Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a ZK die
Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den
Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die
Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der
Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht
beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder
auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die
Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre
Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur
Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe
schriftlich mitzuteilen. Laut Artikel 92 Buchstabe b ZK wird
bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen der Transaktionswert
anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder
darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder
annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt: i)
dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen
Käufern und Verkäufern; ii) dem Zollwert gleicher oder
gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c)
festgesetzt worden ist; iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger
Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt
worden ist. Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind
dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in
Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der
Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber
bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.
Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind
gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c ZK auf Antrag
des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken.
Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht
festgesetzt werden. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis
ist gemäß Artikel 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK die
vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu
dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu
entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung
für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur
Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich
entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht
notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann
auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann
unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 29
Abs. 3 Buchstabe b ZK werden vom Käufer für eigene Rechnung
durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den
Absatz der Waren abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32
eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den
Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von
Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm
erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der
Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
nicht zugeschlagen.
Wird gemäß Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe b ZK
festgestellt, dass hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der
eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen
ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann,
so gilt dieser Wert gemäß Artikel 148 ZK-DVO als eine mittelbare
Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im
Zusammenhang steht mit:
a) einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe
b ZK oder
b) Faktoren, die nach Artikel 32 des ZK dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zuzuschlagen sind.
Ist der einer Zollschuld
entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK
buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß
Artikel 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden
Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem
Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in
der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den
Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Diese Frist kann nach Artikel 219 ZK verlängert werden.
Dem gegenständlichen
Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen einer
Betriebsprüfung beim Bf. stellte das Hauptzollamt Graz fest, dass zu den
verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen neben jenen Fakturen, die der
Abgabenberechnung zugrunde gelegt worden waren und die auch den
Originalzollanmeldungen angeschlossen sind, weitere Fakturen bestehen, die
ebenfalls den jeweiligen Einfuhren zuzurechnen sind, deren ausgewiesener
Rechnungsbeträge allerdings bei der Ermittlung des Transaktionswert durch
den Zollwertanmelder keine Berücksichtigung gefunden hatten, obwohl der Bf.
als Käufer die mit diesen Fakturen verrechneten Kosten dem Verkäufer
zur Gänze entrichtet hat.
Darüber hinaus stellte das
Hauptzollamt Graz fest, dass der Bf. die den verfahrensgegenständlichen
Einfuhren zugrundeliegenden Eingangsrechnungen wahlweise in USD oder DM
entrichtet hatte, wobei auf den Fakturen jeweils beide Währungsbeträge
ausgewiesen waren. In vielen Fällen stimmte der tatsächlich bezahlte
Währungsbetrag jedoch nicht mit den Angaben in der Zollanmeldung
überein. Dieser Fehler führte im Vergleich zur Abgabenberechnung unter
Bedachtnahme auf die im Einzelfall tatsächlich geleisteten Zahlungen und
unter Berücksichtigung der jeweils zur Anwendung gelangenden
maßgeblichen Zollwertkurse zu einer zu geringen Abgabenfestsetzung im
Rahmen der Überführung in den freien Verkehr.
Schließlich kam im Zuge der
oben erwähnten Betriebsprüfung hervor, dass Frachtkosten laut
Eingangsrechnungen 2919, 2920 und 2926 bei der Zollwertermittlung nicht
berücksichtigt worden waren. Die Rechnungen selbst konnten dem
Prüforgan allerdings nicht vorgelegt werden.
Das Hauptzollamt Graz
erließ in der Folge den oben genannten Bescheid vom 16. März 2000.
Diesem Nachforderungsbescheid liegt eine Neuberechnung der Eingangsabgaben
zugrunde, im Rahmen welcher alle vorstehend erwähnten Umstände
(Hinzurechnung der in den oben genannten Fakturen ausgewiesenen Aufwendungen
für Dop Plan, Saving Plan, K. Distribution Association und Contingency Fee
zum Transaktionswert, Umrechnung der Fremdwährungsbeträge zu den
maßgeblichen Kursen und Hinzurechnung der Frachtkosten) bei der Ermittlung
des Zollwertes Berücksichtigung fanden.
Das ursprüngliche
Berufungsbegehren, bei der Ermittlung des Zollwertes eine
Containerfrachtgebühr in der Höhe von USD 0,34 je Kilogramm in Abzug
zu bringen, wurde in der Beschwerdeschrift zurückgenommen. Strittig ist
daher die Frage der Hinzurechnung der Kosten für Dop Plan, Saving Plan, K.
Distribution Association und Contingency Fee zum Transaktionswert.
In diesem Zusammenhang ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bf. bislang mehrmals aufgefordert
worden ist, eine Ausfertigung des unterfertigten Vertragshändler-Vertrages
vorzulegen, der die Grundlage für seine damalige
Geschäftstätigkeit als Vertragshändler für den Vertrieb der
verfahrensgegenständlichen Produkte bildete. Der Bf. hat diesen Vertrag,
der u.a. auch die Bezahlung der vorgenannten strittigen Kosten regelt,
allerdings im durchgeführten Verfahren nicht beigebracht. Auch auf die
entsprechende Aufforderung des Berufungssenates hat er nicht reagiert. Der Senat
ist daher bei der Beurteilung dieser Kosten vor allem auf die Feststellungen im
Akt inklusive der vom Bf. dazu abgegeben niederschriftlich festgehaltenen
mündlichen Erklärungen sowie auf seine diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufung und in der Beschwerde angewiesen.
Demnach stellen sich diese Kosten
wie folgt dar:
Dop Plan:
Für eine begrenzte Anzahl von eingeführten
Geräten war ein Betrag in der Höhe von USD 28,00 pro Stück
zu entrichten. Dieser Betrag soll zur Finanzierung einer "Distributor
Orientation Reise" dienen, die man dann antreten darf, wenn man zum
Vertragshändler bestellt wird. Nach der Bestellung des Bf. zum
Vertragshändler wurden einige Geräte samt Zubehör unentgeltlich
geliefert. Laut Beschwerdeschrift werden bei Einfuhren in anderen
Mitgliedstaaten die Kosten für den Dop Plan regelmäßig als Teil
des Zollwertes behandelt. Die Beschwerde richtet sich daher nicht mehr
ausdrücklich gegen den entsprechenden Nachforderungsbetrag.
Saving Plan:
Laut ursprünglichem Vorbringen handelt es sich dabei
um eine Ansparform, wobei zunächst USD 50,00 je Gerät zu entrichten
sind. Diese Beträge werden später unverzinst rückerstattet. Das
Hauptzollamt Graz hat bei der Erstellung des Nachforderungsbescheides diese
Kosten ausschließlich in den wenigen Fällen zollwerterhöhend
berücksichtigt, in welchen die bezahlten Beträge im Gegensatz zu der
Mehrheit der anderen Fälle nicht später vom Verkäufer der Waren
wieder refundiert worden waren. Laut Beschwerdeschrift sind die Aufwendungen
für den Saving Plan als eine Art sukzessiver Mengenrabatt zu betrachten,
der ex post gewährt wird.
K. Distribution
Association:
Die unter diesem Titel zu entrichtenden Kosten in der
Höhe von USD 25,00 je Gerät wurden in der Berufungsschrift
zunächst als Beitrag für Veranstaltungen des K. VIP Clubs bezeichnet.
Laut Beschwerde handelt es sich hier um nichts anderes als einen pauschalierten
Vertriebsaufwand bzw. um eine Art Konzernumlage zur Finanzierung der gemeinsamen
"overheads".
Contingency Fee:
Pro Gerät sind USD 2,00 als eine Art pauschalierte
Rechtsanwaltskosten für die Wahrnehmung bestimmter kollektiver Interessen
der Vertriebsorganisation zu entrichten. Auch diese Aufwendungen sind laut
Beschwerde als eine Art Konzernumlage zu betrachten.
Wie bereits oben ausgeführt,
ist gemäß Artikel 29 Abs. 1 ZK der Zollwert eingeführter Waren
der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf
zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis. Dazu gehören alle Zahlungen des Käufers an den
Verkäufer oder an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des
Verkäufers, ohne deren Vereinbarung oder Leistung das Kaufgeschäft
über die eingeführte Ware nicht zustande gekommen wäre. Zahlung
für die eingeführte Ware ist daher nicht nur die Zahlung des reinen
Warenwerts, sondern meint alle
Zahlungen, die im Zusammenhang mit der
eingeführten Ware entrichtet werden oder zu entrichten sind (siehe
Müller-Eiselt, Fach 4229, Rz. 383).
Muss der Käufer dem
Verkäufer außer dem vereinbarten "Kaufpreis"
zusätzliche Zahlungen (Leistungen)
für die Einfuhrware erbringen, so müssen diese weiteren Zahlungen
zusätzlich erfasst und bei der Ermittlung des tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises berücksichtigt werden. Sind diese als
abgespaltene Kaufpreisbestandteile zu bezeichnenden zusätzlichen Zahlungen
quantifizierbar, also betragsmäßig genau bestimmbar, ist auf sie bei
der Zollwertermittlung als Teil der Transaktionswertmethode jedenfalls Bedacht
zu nehmen (siehe Witte, 2. Auflage, Artikel 29, Rz. 14).
Der Technische Ausschuss für
den Zollwert in Brüssel hat zur Erreichung einer einheitlichen Auslegung
und Anwendung der maßgeblichen Zollwertbestimmungen u.a. auch Fallstudien
veröffentlicht (siehe Müller-Eiselt, Fach 3310). Eine dieser
Fallstudien (angenommen auf der 26. Tagung des Technischen Ausschusses vom 4.
bis 8. Oktober 1993) beschäftigt sich mit der Anwendung des
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises. Der Technische Ausschuss
behandelt dabei einen Fall, in dem sich der Käufer einer hoch
spezialisierten Maschine dem Verkäufer gegenüber dazu verpflichtet, an
einem die Bedienung des Gerätes betreffenden Lehrgang des Verkäufers
teilzunehmen und kommt dabei zum Ergebnis, dass der Fixpreis für den
Lehrgang in den Zollwert mit einzubeziehen ist. Die Zahlung für den
Lehrgang ist eine Bedingung des Kaufgeschäfts; sie wird selbst dann
geschuldet, wenn der Käufer am Lehrgang nicht teilgenommen hat, und die
Maschine kann nicht ohne Bezahlung des Lehrgangs erworben werden. In diesem Fall
wird die gesamte Zahlung, die den Preis für den Lehrgang mit
einschließt selbst dann zum Zollwert, wenn die Kosten für den
Lehrgang auf einer getrennten Rechnung erscheinen (siehe Müller-Eiselt,
Fach 3350, Nr. 7.1., Fall 2).
Die Ergebnisse der vorzitierten
Fallstudie sind für den streitgegenständlichen Fall insofern von
Bedeutung, als sich auch hier laut eigenen Aussagen des Bf. der Käufer auf
Grundlage des Vertragshändler-Vertrages verpflichtet hat, an den
Verkäufer bzw. an die Vertriebsorganisation neben dem Kaufpreis -
abhängig von der Anzahl der eingeführten Geräte -
zusätzliche Zahlungen zu leisten.
Bei den strittigen Kosten handelt
es sich somit um Bedingungen im Sinne des Artikel 148 ZK-DVO deren Wert im
Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmbar war. Sie waren daher
gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a ZK in den Zollwert mit
einzubeziehen (siehe Müller-Eiselt, Fach 4229, Rz. 505).
Zu den Einwänden des Bf.
betreffend die (erstmals in der Beschwerde als Mengenrabatte bezeichneten)
Zahlungen für den Saving Plan ist klarstellend zu ergänzen, dass
ohnedies nur jene Aufwendungen Teil des Nachforderungsbescheides des
Hauptzollamtes Graz sind, welche nicht vom Verkäufer refundiert wurden.
Rabatte auf eingeführte Waren werden grundsätzlich nur dann bei der
Ermittlung des Transaktionswertes anerkannt, wenn im Bewertungszeitpunkt (das
ist gemäß Artikel 67 ZK der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung)
entweder ein Rechtsanspruch darauf besteht oder sie bei bezahltem Kaufpreis
bereits gewährt sind. Nachträgliche, das heißt nach dem
maßgebenden Zeitpunkt gewährte Rabatte werden nicht anerkannt (siehe
Müller-Eiselt, Fach 4229, Rz. 396 und Rz. 410 letzter Satz). Im
Zusammenhang mit den vier Zollanmeldungen WE Nr. 700/000/802544/03/8,
700/000/802854/01/8, 700/000/802489/05/8 und 700/000/802654/01/8 (betreffend die
Einfuhr von insgesamt 132 Geräten) hat der Bf. entsprechende Refundierungen
nicht nachgewiesen. Da er außerdem - wie oben ausgeführt
- trotz Aufforderung den Vertragshändler-Vertrag bislang nicht
vorgelegt hat, konnte auch nicht geprüft werden, ob tatsächlich im
Bewertungszeitpunkt ein Rechtsanspruch auf eine Rabattgewährung bestand.
Die Aufwendungen für den Saving Plan hinsichtlich der erwähnten 132
Geräte waren daher in die Zollwertermittlung mit
einzubeziehen.
Hinsichtlich der oben
erwähnten Zollanmeldungen wurde daher im Ergebnis anlässlich der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Zollschuld
gemäß Artikel 201 ZK mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst. Das Hauptzollamt Graz hat
damit zu Recht die nachträgliche buchmäßige Erfassung im Sinne
des Artikels 220 ZK vorgenommen. Zollschuldner ist der Bf., der in diesen
Anmeldungen als indirekt Vertretener, in dessen Namen sie abgegeben worden sind,
genannt ist.
Die in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene Neubemessung des Nachforderungsbetrages
unter Nichteinbeziehung der sich aus den Fakturen Nr. 2919, 2920 und 2926
ergebenden Frachtkosten in der Höhe von S 26.365,26 in den Zollwert geschah
insofern zu Recht, als es sich hierbei um Beförderungskosten für die
Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft handelt, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a ZK nicht in
den Zollwert einzubeziehen sind.
Im Zuge der vorliegenden
Erledigung wurde auch die Abgabenberechnung der Abgabenbehörde erster
Instanz überprüft. Dabei kamen keinerlei Unstimmigkeiten hervor. Bei
der Überprüfung der Berechnung des sich aus der
Berufungsvorentscheidung ergebenden Erstattungsbetrages wurde jedoch ein
Rundungsfehler im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 ZollR-DG in dem der Berufungsvorentscheidung
angeschlossenen Berechnungsblatt festgestellt. Der errechnete Betrag in der
Höhe von S 1.043,43 wurde irrtümlich auf S 1.493,00 anstatt richtig
auf S 1.043,00 gerundet. Dieser Fehler war daher zu berichtigen und der sich
daraus ergebende Differenzbetrag in der Höhe von S 450,00 war
zusätzlich zu erstatten. Die darüber hinausgehende teilweise
Änderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung dient der Klarstellung.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 148 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z1W/02
- Stammnummer
- 4582
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF