Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3381-W/07
Formelle und materielle Mängel der Buchführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3381-W/07vom 03.03.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf die Frage, weshalb im Jahr 1999 Inserate aufgegeben worden seien, jedoch laut eigenen Angaben des Bw keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, teilte der Bw in einer Vorhaltsbeatwortung (e-mail vom 30.09.2009) mit, dass er die Inserate sofort storniert und das Gewerbe als ruhend gemeldet habe, nachdem er erfahren habe, dass er die gewerbliche Sozialversicherung für das ganze Jahr 1999 rückwirkend bezahlen müsse, selbst wenn er erst Ende Dezember 1999 seine gewerbliche Tätigkeit beginne. Da der Bw während des gesamten Jahres 1999 finanzielle Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen hat, der Gewerbeschein für das freie Gewerbe des "Entrümplers" erst mit Datum 14.12.1999 ausgefertigt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Bw im Streitjahr 1999 keine Einkünfte erwirtschaftet hat. Die von der Bp im Streitjahr 1999 in Ansatz gebrachte griffweise Zuschätzung in Höhe von 72.916,67 S netto bleibt daher außer Ansatz.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999 werden daher ersatzlos aufgehoben.
2.2. Streitjahre 2000 und 2001
In § 131 Abs 1 BAO ist normiert, dass sowohl Bücher und die dazugehörigen Grundaufzeichnungen vorzulegen sind. Grundaufzeichnungen sind Aufzeichnungen mit Journalfunktion. Durch sie soll sichergestellt werden, dass die vollständige Erfassung aller für die Buchhaltung relevanter Daten überprüft werden kann. Ohne Grundaufzeichnungen ist eine derartige Kontrolle nicht möglich. Grundaufzeichnungen sind die Grundlage für die systematische Verbuchung der Geschäftsvorfälle. Eine Belegsammlung genügt nicht.
Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1456 f).
Grundaufzeichnungen im gegenständlichen Fall des Bw sind beispielsweise Notizen bzw Anmerkungen, die im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Auftragserteilung vorgenommen werden, die notwendigerweise den Namen, die Adresse und die Telefonnummer des Auftragsgeber umfassen, das Datum der Auftragserteilung und jenes der voraussichtlichen Auftragsausführung enthalten und wohl auch den Leistungsumfang und den dem Kunden genannten, ungefähren Preis aufweisen. Wenn der Bw - wie im Zuge der Bp geschehen - keinerlei derartige Grundaufzeichnungen über übernommene Aufträge bzw durchgeführte Arbeiten vorlegt und lediglich auf mündliche Abmachungen verweist sowie der Umstand, wie der Bw ohne Grundaufzeichnungen offene Forderungen kontrolliere bzw Ausgangsrechnungen betragsmäßig legen könne, vom Bw nicht erklärt wurde, erscheint die Schlussfolgerung der Bp, dass es unglaubwürdig sei, dass der Bw diesbezüglich über keine Aufzeichnungen verfüge, als naheliegend. Wenig nachvollziehbar erscheint die vom Bw praktizierte Vorgehensweise auch unter Berücksichtigung seiner Aussage vom 30.09.2009, wonach es durchaus geschäftsüblich sei, dass er Arbeiten durchführe und sein Geld erst Wochen später bekomme.
In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung der Bp (Tz 17 Punkt 3 des Bp-Berichtes vom 23.06.2003) zu erwähnen, derzufolge im Mai 2000 lediglich 2 Ausgangsrechnungen (AR 43 vom 17.05.2000 und AR 44 vom 30.05.2000) gelegt wurden, denen jedoch 8 Müllentsorgungsbelege (vom 18., 19., 22., 24., 25., 26. (2 Rechnungen) und 29. Mai 2000) gegenüberstehen. Der Bw äußerte sich diesbezüglich in der Niederschrift vom 11.09.2002 dahingehend, dass es sich auch unter Umständen um Ablieferungen der Firma B handeln könne. Von Seiten des Bw konnten keinerlei Unterlagen über diese Geschäftsfälle mit der Firma B vorgelegt werden. Da aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen eine Zuordnung der Müllentsorgungsbelege zu den entsprechenden Ausgangsrechnungen nicht möglich ist, konnte nicht nachgeprüft werden, ob es sich bei den in Rede stehenden 8 Müllentsorgungsbelegen (vom 18., 19., 22., 24., 25., 26. (2 Rechnungen) und 29. Mai 2000) tatsächlich um Ablieferungen der Firma B gehandelt hat. Eine Weiterverrechnung der entstandenen Kosten an die Firma KB als Einnahmen fand in der Buchhaltung des Bw jedenfalls keinen Niederschlag. Die im Rahmen der Schlussbesprechung vom Bw vorgebrachte Erklärung, Müll nicht auf einmal, sondern in mehreren kleineren Tranchen entsorgt zu haben, erscheint unglaubwürdig, da dem Bw zum einen jede Möglichkeit fehlt, zu entsorgenden Müll über mehrere Tage zu lagern und zum anderen es unökonomisch ist, geladenen Müll vom LKW abzuladen, kurze Zeit zwischenzulagern und ihn ein zweites mal auf den LKW aufzuladen, um ihn erst dann endgültig zu entsorgen. Es ist eher davon auszugehen, dass die aus den 8 Müllentsorgungsbelegen (vom 18., 19., 22., 24., 25., 26. (2 Rechnungen) und 29. Mai 2000) resultierenden Aufwendungen nicht in Ausgangsrechnungen weiterverrechnet wurden und somit nicht in die Buchführung Eingang gefunden haben.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Bw eine "Ablieferung der Firma B" für möglich hält, obwohl er im Schreiben vom 30.09.2009 aussagt, dass er "bis auf die Aufträge bezüglich der saudi-arabischen Botschaft nie etwas mit Herrn KB zu tun gehabt habe". Da sich bei Durchsicht der 8 Müllentsorgungsbelege zeigt, dass im Rahmen dieser acht Entsorgungsfahrten Flachglas im Gesamtgewicht von 5,04 Tonnen entsorgt wurde und es unwahrscheinlich ist, dass diese Entsorgungsfahrten im Zuge der Räumung der saudi-arabischen Botschaft durchgeführt wurden, bedeutet dies, dass der Bw sehr wohl zusätzliche Geschäftsbeziehungen zu Herrn KB unterhalten hat und die Aussagen des Bw hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu Herrn KB widersprüchlich sind.
Zu der Feststellung der Bp (Tz 17 Punkt 3 des Bp-Berichtes vom 23.06.2003), wonach die ersten drei Ausgangsrechnungen AR 1 bis AR 3 mit 14.01.2000, 17.01.2000 bzw 24.01.2000 datieren und der Leistungsgegenstand mit "Entsorgung von Blech, Eisen, Kunststoff", "Entsorgung von Kunststoff, Glas, Blech" bzw "Kellerräumung (Brand)" angegeben ist während die erste Müllentsorgung erst am 08.02.2000 stattfand und dabei laut Rechnung der Muldenzentrale 40 kg Restmüll um 72,60 S entsorgt wurden, äußerte sich der Bw im Rahmen der Betriebsbesichtigung durch die Bp dahingehend, dass Müll grundsätzlich sofort zur Deponie gebracht werde, während er in der Niederschrift vom 11.09.2002 angab, den Müll zu sammeln und erst wenn der LKW voll sei, den Müll zu entsorgen. Es mag durchaus sein, dass der Bw nicht jedesmal nach Erledigung eines Auftrages den geladenen Müll unverzüglich entsorgt sondern nach Möglichkeit den Müll eines weiteren Auftrages auf seinen LKW lädt um so Zeit und Transportkosten zu sparen. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen - von der Bp getroffenen - Feststellung erscheint es aber wenig wahrscheinlich, dass der Bw erst nach fünf Wochen (01.01.- 08.02.2000) Betriebstätigkeit und drei Aufträgen 40 kg Restmüll, der auch noch teilweise verbrannte Gegenstände mit entsprechender Geruchsbelästigung enthalten hat, gesammelt und am 08.02.2000 entsorgt haben soll. Es wird davon ausgegangen, dass der Bw die im Jänner 2000 fakturierten Leistungen (AR 1 bis AR 3 vom 14.01.2000, 17.01.2000 bzw 24.01.2000) wohl ausgeführt, die bei der Entsorgung entstandenen Kosten aber in seine Buchhaltung nicht aufgenommen hat.
Was den zum Zeitpunkt der Revision durch die Magistratsabteilung 59 (Marktamtsabteilung für den 21. Bezirk) stattgefundenen Geschäftsfall und die wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängte Strafe betrifft, bestreitet der Bw in der Niederschrift vom 11.09.2001, dass dieser Geschäftsfall stattgefunden habe und in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.09.2009, führte der Bw aus, dass er den Beamten nie persönlich in seinem Geschäft gesehen habe und die Geldstrafe deshalb nicht in die Buchhaltung genommen worden sei, weil sie laut Steuerberater keine Betriebsausgabe darstelle. In einer Ergänzung zu Punkt 8 der Niederschrift vom 11.09.2002 stellte sich heraus, dass - nach Rücksprache des Bw mit seiner Gattin - der Magistratsbeamte sehr wohl im Geschäft des Bw war. Da kein ersichtlicher Grund vorhanden ist, weshalb der Magistratsbeamte bei der Dokumentation seiner Amtshandlung den Sachverhalt nicht den wahren Gegebenheiten entsprechend darstellten sollte und der Bw seinen eigenen Angaben zufolge bei der Amtshandlung persönlich gar nicht anwesend war, besteht keine Veranlassung, der Sachverhaltsdarstellung des Magistratsbeamten im Rahmen seiner Amtshandlung am 29.10.2001 um 09:35 Uhr in TK keinen Glauben zu schenken. Tatsache und unbestritten ist, dass die verhängte Strafe in der Buchhaltung des Bw nicht erfasst ist und damit das Vollständigkeitsgebotes des ersten Satzes des § 131 Abs 1 Z 2 BAO ebenso verletzt ist wie infolge des nicht verbuchten Geschäftsfalles während der Revision durch die Magistratsabtteilung 59.
Wenn der Bw vorbringt, dass die Bp behauptet, dass er Leute beschäftigt und deren Löhne nicht verbucht habe und der Bw im Gegenzug dazu ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vorlegte, aus dem hervorgeht, "dass unter dem Verrechnungskonto XXX des oa Dienstgebers JR, Par 5/2 ASVG Räumungen-Entsorgungen im Jahr 2000 und 2001 keine Personen aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet sind", so wird auf die Aussage des Bw vom 26.01.2004 (siehe Niederschrift) verwiesen, wonach er in den Jahren 2000 und 2001 etwa zwei Leute beschäftigt gehabt hätte: EK und JM (richtig: KM) und auf die e-mail vom 23.03.2009, wo der Bw einräumte, dass es richtig sei, dass er bei den Ausgaben nicht alles in der Buchhaltung eingetragen habe: zum Beispiel die Lohnkosten von Herrn EK, der zu einem fixen Betrag geringfügig angemeldet gewesen sei, der Bw aber sämtliche Ausgaben für ihn bezahlt habe. Aus dem Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse geht lediglich hervor, dass unter dem Verrechnungskonto des Bw im Jahr 2000 und 2001 keine Personen aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien, woraus aber nicht geschlossen werden kann, dass der Bw auch tatsächlich niemand beschäftigt hatte, zumal der Bw selbst wiederholt, nachweislich Gegenteiliges behauptet hat. Durch seine eigenen Aussagen bestätigt der Bw vielmehr die Feststellung der Bp, wonach die buchhalterischen Aufzeichnungen des Bw nicht vollständig erfolgt sind.
Zu den Ausführungen des Bw, wonach er der Firma ED Waren im Wert von ca 300.000 S unentgeltlich überlassen habe, wird auf die Gegenäußerung der Betriebsprüferin vom 26.05.2009 zur Stellungnahme des Bw verwiesen, in der sie ua darauf hinwies, dass ihr die Überprüfung der vollständigen Erfassung der Einnahmen ua dahingehend verwehrt geblieben sei, da der Bw ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, jene Verlassenschaften bzw Wohnungsräumungen zu benennen, bei denen Ware im Wert von ca 300.000 S der Firma D unentgeltlich überlassen worden sei und welche Ausgangsrechnungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bw davon betroffen gewesen seien. Im Rahmen des Vorhaltes vom 29.05.2009 wurde der Bw erneut ersucht, mitzuteilen, aus welchen Verlassenschaften bzw Räumungen jene Waren (Dan-Küchen, Leder- und Stoff-Garnituren, Wohnzimmer-Schränke, etliche TV-Video-Geräte, sämtliche Haushaltsgeräte und anderer Gebrausrat) im Wert von 300.000 S stammen, die der Firma D fast gratis überlassen worden sein sollen und die betreffenden Ausgangsrechnungen zu benennen. Der Bw teilt in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 30.09.2009 Folgendes mit: "Es entspricht nicht den Tatsachen das ungeklärt ist von wo die Überlassene Ware an D stammt. In den Kassenbelegen sind alle Auftraggeber mit Namen und Adressen festgehalten, auch jene, wo ich D Gegenstände geschenkt habe. Ich habe Frau G gesagt, dass ich ihr die betreffenden Adressen geben kann, ich aber nach ca 2 Jahren nicht mehr sagen kann, was Dorfberger an Ware behalten oder letztendlich entsorgt hat. Es gibt keine Gesetzliche Aufzeichnungspflicht. Wenn Frau G wirklich gewollt hätte, wäre es für Sie nicht so schwer gewesen die Rechnungen zu überprüfen, da diese mit Namen und Adressen angegeben waren." Wenn der Bw ausführt, dass in den Kassenbelegen alle Auftraggeber mit Namen und Adressen festgehalten seien, unter anderen auch jene, wo er D Gegenstände geschenkt hat, so ist dazu anzumerken, dass in den Kassenbelegen wohl alle Auftraggeber mit Namen und Adressen festgehalten sind, doch übersieht der Bw, dass die Kassenbelege keine Auskunft darüber geben, was der Bw mit den übernommenen Gegenstände gemacht hat, ob er sie selbst entsorgt oder wie behauptet jemand anderen überlassen hat. Wenn der Bw weiter ausführt, dass er der Betriebsprüferin gesagt habe, dass er ihr die betreffenden Adressen geben könne, bleibt ungeklärt, warum er das nicht getan hat und warum er nicht im Rahmen der gegenständlichen Vorhaltsbeantwortung der wiederholten Aufforderung nachkommt, jene Verlassenschaften bzw Räumungen zu benennen, aus denen jene Waren im Wert von 300.000 S stammen, die der Firma D fast gratis überlassen wurden. Wenn der Bw dann weiter ausführt, dass er aber nach 2 Jahren nicht mehr sagen könne, was Herr D an Waren behalten oder letztendlich entsorgt habe, muss darauf hingewiesen werden, dass nicht danach gefragt wurde, was Herr D behalten oder letztendlich entsorgt habe, sonder welche Waren er (der Bw) selbst entsorgt oder wie behauptet jemand anderem überlassen hat. Wenn der Bw schließlich schreibt, "wenn Frau G wirklich gewollt hätte, wäre es für Sie nicht so schwer gewesen die Rechnungen zu überprüfen, da diese mit Namen und Adressen angegeben waren", muss am ernsthaften Willen des Bw gezweifelt werden, aufzuklären, aus welchen Verlassenschaften bzw Räumungen jene Waren (Dan-Küchen, Leder- und Stoff-Garnituren, Wohnzimmer-Schränke, etliche TV-Video-Geräte, sämtliche Haushaltsgeräte und anderer Gebrausrat) im Wert von 300.000 S stammen, die der Firma D fast gratis überlassen worden sein sollen und die betreffenden Ausgangsrechnungen zu benennen. Dass ein Geschäftsmann Waren im Wert von 300.000 S unentgeltlich seiner Geschäftspartnerin überläßt, ist gänzlich unglaubwürdig. Wenn der Bw von Waren im Wert von 300.000 S spricht, die er "fast gratis" der Firma ED überlassen hat, gibt er zu, dass es Gegenleistungen gegeben hat. Da aber die "fast gratis"-Beträge - in welchem Ausmaß auch immer - vom Bw nicht beziffert wurden und die buchhalterische Erfassung der Geschäftsbeziehung des Bw zur Firma D aus seinen Aufzeichnungen nicht ersichtlich ist, ist die vollständige Erfassung der Geschäftsfälle nicht gegeben. Da die entsprechenden Einnahmen vom Bw nicht in seine Buchhaltung aufgenommen worden sind, ist auch in diesem Punkt das Vollständigkeitsgebotes des ersten Satzes des § 131 Abs 1 Z 2 BAO verletzt.
Zu den Geschäftsbeziehungen mit Herrn KB bzw mit der KBO ist festzuhalten, dass die Geschäftspartner JL und KB als Entrümpelungsunternehmer weder über einen LKW noch über einen Führerschein verfügten, der Bw seinem Schwager - Herrn JL - fallweise als Chauffeur geholfen hat und dafür Geld in geringem Umfang erhalten hat, der Bw für Herrn KB aufgetreten ist und Verhandlungen geführt hat und der Bw den Schriftverkehr für Herrn KB erledigt hat, indem er für Herrn B beispielsweise Rechnungen ausgestellt hat. Wenn der Bw ausführt, dass ihm Herr B gelegentlich geholfen habe und er als Gegeneistung mit seinem Auto Transportleistungen für Herrn B durchgeführt habe, so scheint es - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Herren JL und KB als Entrümpelungsunternehmer weder einen LKW noch einen Führerschein besessen haben - dass die Herren JL und KB aufgrund ihrer nicht vorhandenen Infrastruktur auf die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zwingend angewiesen waren. Wenn man weiters berücksichtigt, dass der Bw für Herrn KB aufgetreten ist und Verhandlungen geführt hat und der Bw den Schriftverkehr für Herrn KB erledigt hat, so erscheint es unüblich und schwer vorstellbar, wenn der Bw für all diese erbrachten Leistungen keine nennenswerten Gegenleistungen erhalten haben soll. Tatsache ist, dass auch die Geschäftsbeziehung zu Herrn KB bzw der KBO nicht in die Buchhaltung des Bw aufgenommen wurde und auch in diesem Punkt das Vollständigkeitsgebot des ersten Satzes des § 131 Abs 1 Z 2 BAO verletzt wurde.
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben gemäß
§ 163 BAO die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Da aus der Schilderung des oben wiedergegebenen Sachverhalts hervorgeht, dass eine Vielzahl an nachgewiesenen Geschäftsbeziehungen und Geschäftsfällen des Bw nicht in seiner Buchhaltung Niederschlag gefunden haben, und somit das Vollständigkeitsgebotes des ersten Satzes des § 131 Abs 1 Z 2 BAO sowohl hinsicht der Einnahmen als auch der Ausgaben massiv verletzt wurde, besteht ein begründeter Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen des Bw zu bezweifeln.
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs 2 leg cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Ritz: BAO - Kommentar³, § 184, Tz 18, S 511). Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; 19.03.2002, 98/14/0026; 27.08.2002, 96/14/0111).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (VwGH 13.03.1991, 90/13/0232, VwGH 20.12.1994, 93/14/0173, VwGH 18.02.1999, 96/15/0050).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Ausgehend von den vorstehenden Rechtsausführungen kann die Berufungsbehörde nicht finden, dass - unter Berücksichtigung der Vielzahl der nachgewiesenen Geschäftsbeziehungen und Geschäftsfälle des Bw, die nicht in seiner Buchhaltung Niederschlag gefunden haben - eine griffweise Zuschätzung von jährlich 125.000 S (netto) unangemessen ist. Erst durch die Zuschätzung der Bp erscheinen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 244.548 S (2000) bzw 211.341 S (2001) den tatsächlichen Verhältnissen weit näher zu kommen als die vom Bw erklärten Einkünfte. Der Bw hat auch nichts Konkretes vorgebracht, das die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung zu erschüttern vermag.
Die steuerpflichtigen Umsätze (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen) werden wie folgt ermittelt:
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2000
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2001
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen laut Umsatzsteuererklärung (brutto) (Kennzahl 000)
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332.560,00 S
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293.800,00 S
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (netto) lt Tz 20
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296.784,60 S
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262.194,24 S
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+ griffweise Zuschätzung (netto)
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125.000,00 S
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125.000,00 S
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (netto) laut Berufungsentscheidung
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421.784,60 S
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387.194,24 S
Die Vorsteuer wird gemäß
§ 14 Abs 1 UStG - wie von der Bp (siehe Tz 22 des Bp-Berichtes) mit 1,8 % des Gesamtumsatzes angesetzt. Da der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen laut Bp (netto) im Rahmen der Berufungsentscheidung um den Bereich "B" (siehe Tz 18 des Bp-Berichtes) verringert wurde, beträgt die Vorsteuer laut Berufungsentscheidung für das Jahr 2000 7.592,12 S und für das Jahr 2001 6.969,50 S.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wie folgt ermittelt:
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2000
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2001
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Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung laut Einkommensteuererklärung (Kennzahl 000)
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109.548,10 S
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76.341,00 S
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+ griffweise Zuschätzung (brutto)
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150.000,00 S
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150.000,00 S
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- 10 % pauschale Betriebsausgaben
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15.000,00 S
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15.000,00 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
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244.548,10 S
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211.341,00 S
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 3. März 2010
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3381-W/07
- Stammnummer
- 45813
- Gültig
- 03.03.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF