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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0624-I/06

1) Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft, bei welcher er nicht selbständig beschäftigt ist 2) Haftungsübernahme eines Werkvertragsnehmers zugunsten des Werkvertragsgebers 3) AfA bei Betriebsunterbrechung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0624-I/06vom 01.03.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Betriebsunterbrechung bzw. ein vorübergehendes Ruhen des Betriebes stellt in der Regel keine Betriebsaufgabe dar. Wird der Betrieb vorübergehend eingestellt mit der Absicht, ihn zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (zB bei Krankheit des Betriebsinhabers, Saisonbetrieben, Beschädigung wesentlicher Betriebsgrundlagen), liegt keine Betriebsaufgabe vor. Während des Ruhens anfallende Betriebsausgaben führen zu einem laufenden Verlust. Durch eine vorübergehende Betriebsstilllegung kommt es zu keiner Aussetzung der AfA (Jakom/ Kanduth-Kristen EStG, 2009, § 24 Rz 40). Bei Betriebsaufgabe ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu ermitteln. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes erfolgt zeitpunktbezogen in dem Jahr, in dem die Betriebsaufgabe endet, dh. in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2009, § 24 Rz 56, 65). 3c) Das Finanzamt erkennt zum 31. Juli 2002 zwar eine Betriebseinstellung, unterlässt jedoch in Folge - abgesehen von der steuerlichen Versagung der Absetzung für Abnutzungen 2003 und 2004 als Betriebsausgabe - die Vornahme sämtlicher hiermit verbundener steuerlicher Konsequenzen, ua. der Ermittlung eines Betriebsaufgabegewinnes bzw. -verlustes zum 31. Juli 2002. Die Abgabenbehörde berechnet viel mehr für den Zeitraum ab 1. August 2002ff weiterhin (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als "Unternehmensberater" (2003: - 1.318,53 €; 2004: - 3.513,39 €) und geht sohin - entgegen ihren Ausführungen im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 24. April 2006, ABp.Nr., Tz. 1A, - selbst von einer (beabsichtigten) Fortführung des Unternehmens aus. Die Abgabenbehörde qualifiziert somit die Betriebseinstellung offensichtlich nicht als Betriebsaufgabe. Nachdem eine Ruhendmeldung eines Gewerbescheines keine zwingende Betriebsaufgabe zur Folge hat und die Abgabenbehörde keine weiteren Indizien für eine Betriebsaufgabe anführt, kann nach Aktenlage dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers nicht entgegnet werden, dass dieser im Jahr 2002 keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich eine Betriebsunterbrechung beabsichtigt hat. Die Feststellungen und Ausführungen des Finanzamtes sind nicht geeignet, eine Beendigung der gewerblichen Tätigkeit als Unternehmensberater im Jahr 2002 zu begründen, zumal der Berufungswerber im Jahr 2006 wiederum Honorarerlöse erklärt hat. 3d) Die während des Ruhens beim Unternehmen des Abgabepflichtigen angefallenen Betriebsausgaben (Steuern und Abgaben, Gebühren und (Pflicht)Beiträge, Rechts- und Beratungskosten, Nachrichtenaufwand und Restbuchwerte) führen zu einem laufenden Verlust aus selbständiger Arbeit und wurden als solche - abgesehen von den strittigen Aufwendungen für Abnutzungen für Wirtschaftsgüter - vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden anerkannt. Die vorübergehende Betriebsstilllegung begründet jedoch keine Aussetzung der Absetzung für Abnutzung, da die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Betrieb des Unternehmens dienen. Nachdem weder die Feststellungen der Abgabenbehörde noch die sonstige Aktenlage auf eine Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen bzw. eine tatsächliche private Nutzung der Wirtschaftsgüter schließen lassen und diese damit weiterhin dem Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen zuzurechnen sind, steht dem Berufungswerber eine Absetzung für Abnutzung auch in den Jahren der Betriebsunterbrechung zu. Das Finanzamt versagte daher dem Abgabepflichtigen in den bekämpften Bescheiden der Jahre 2003 und 2004 zu Unrecht eine Absetzung für Abnutzung, weshalb der Berufung diesbezüglich stattzugeben ist. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit berechnen sich demnach wie folgt: [Grafik] Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Innsbruck, am 1. März 2010

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0624-I/06
Stammnummer
45735
Gültig
01.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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