Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0213-I/07
1) Darlehensgewährung eines Gesellschafters an Gesellschaft, bei welcher er nicht selbständig tätig ist 2) Haftungsübernahme eines Werkvertragsnehmers zugunsten des Werkvertraggebers 3) Wirtschaftliche Zurechnung einer Darlehensvergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-I/07vom 26.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Berufungswerber begründet die begehrte wirtschaftliche Zurechnung weder durch behauptete Sicherungsübereignungen oder Treuhandschaften noch durch eine eigentumsähnliche Verfügungsmacht des Berufungswerbers über das Darlehen der EhegattiN, sodass im vorliegenden Fall auch nach Ausführungen des Berufungswerbers kein Fall einer wirtschaftlichen Zurechnung, insbesondere nicht nach § 24 BAO, verwirklicht wurde.
4f) Der Berufungswerber rechnet vielmehr das Konto der EhegattiN bei der Bank_A, über welches die Darlehenssumme aufgebracht und überwiesen wurde, wirtschaftlich seiner Person zu. Der behauptete Umstand, dass die Bankanstalt dem Berufungswerber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der AG zu keiner Einräumung eines Girokontos samt Überziehungsrahmens bereit gewesen wäre, sodass es einer Mitwirkung der Ehegattin als Kontoinhaberin bedurft hätte, kann keine Darlehenszurechnung an den Berufungswerber begründen, da über dieses Konto lediglich der Zahlungsfluss sowie die Mittelbeschaffungen erfolgt sind. Vertragsparteien am gegenständlichen Darlehen waren jedoch EhegattiN und die AG, nicht hingegen die Bank_A oder der Berufungswerber (siehe ua. Rückstehungserklärung vom 30. Dezember 2001).
Die Abdeckung des aushaftenden Girokontos der EhegattiN durch die (Verpfändung der) Ansprüche des Abgabepflichtigen gegenüber der Versicherungsanstalt kann dem Berufungsvorbringen zu keinem Erfolg verhelfen, führt doch weder bereits eine Verpfändung der Ansprüche zugunsten Dritter noch eine Tilgung fremder Schulden zu einer wirtschaftlichen Zurechnung des zugrunde liegenden Darlehens an die haftungs- und tilgungsübernehmende Person. Der behauptete Umstand, dass eine Einräumung eines Girokontos zugunsten der EhegattiN ohne Besicherung durch den Ehegatten nicht erfolgt wäre, begründet zudem keine wirtschaftliche Zurechnung des Kontos oder eines Darlehens an den Berufungswerber. Ergänzend wird bemerkt, dass EhegattiN im Jahr 2001 über nicht selbständige Einkünfte sowie über weitere erhebliche Forderungen gegenüber der AG verfügte (siehe obige Erklärungen der EhegattiN).
4g) Eine wirtschaftliche Zurechnung des gegenständlichen Darlehens an den Berufungswerber, dh. eine Darlehensgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtung durch den Abgabepflichtigen an die AG, kann nach vorliegender Aktenlage nicht erkannt werden, da das behauptete "bloße Vorschieben" der EhegattiN als "Strohmann" auf Druck des Bankinstitutes - mangels detaillierter Vorbringen des Berufungswerbers - weder aktenkundig ist noch glaubwürdig erscheint. Die behauptete Darlehensgewährung durch den Berufungswerber hätte nach Ansicht des Referenten keiner "Zwischenschaltung" der EhegattiN bedurft, verfügte dieser doch im Wege der Versicherungsanstalt über die erforderlichen Geldmittel. Für den Referenten ist sohin zum einen nicht einsichtig, warum die Bank_A wegen "Alt-Verbindlichkeiten" bzw. der "wirtschaftlich einheitlichen Betrachtung" des Abgabepflichtigen zur AG (der Abgabepflichtige war zu diesem Zeitpunkt kein Aktionär, sondern lediglich Werkvertragsnehmer) zu keiner Einräumung eines Überziehungsrahmens bzw. Finanzierung eines Darlehens bereit gewesen sein soll, wäre doch schon in diesem Falle eine Verpfändung der sich aus der Lebensversicherung ergebenden Ansprüche des Berufungswerbers zugunsten des Bankinstitutes als Sicherheit möglich gewesen. Zum anderen kann vom Referenten nicht nachvollzogen werden, warum für die Bank_A bei einer Darlehensgewährung und Kontoführung durch EhegattiN wiederum die selben (Versicherungs)Ansprüche nun mehr eine ausreichende Sicherheit dargestellt haben sollen. Abweichend vom Berufungsvorbringen erscheint zum Unterschied hierzu eine Darlehensvergabe der EhegattiN ausschließlich auf Grund ihrer zu Pkt. 3 näher ausgeführten Nahebeziehung (als Begünstigte der Privatstiftung_A) zur AG schlüssig und wahrscheinlich.
4h) Aufgrund obiger Ausführungen, insbesondere der belegten (zivilrechtlichen) Darlehensgewährung durch EhegattiN sowie deren Nahebeziehung zur AG, gelangt der Referent nach freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zur Überzeugung, dass das gegenständliche Darlehen ausschließlich der Darlehensgeberin EhegattiN zuzurechnen ist, da keine Veranlassung für eine (wirtschaftliche) Zuordnung zum Berufungswerber erkannt werden kann. Für den Referenten ist nach der Aktenlage nicht einsichtig, warum der Berufungswerber bei Darlehensvergabe an die AG die vorliegende Vertrags- und Abwicklungsgestaltung vornehmen hätte sollen, sodass das Berufungsvorbringen lediglich als Versuch qualifiziert wird, den streitgegenständlichen Aufwendungen als Betriebsausgabe steuerliche Berücksichtigung verschaffen zu können.
4i) Doch auch für den Fall, dass das streitgegenständliche Darlehen nicht EhegattiN, sondern dem Berufungswerber zuzurechnen wäre, könnte hierin keine betriebliche Veranlassung erkannt werden. Darlehensverluste führen nur dann zu Betriebsausgaben, wenn die Darlehens-/Kreditgewährung betrieblich veranlasst ist (Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 4 Rz 330).
In diesem Falle wäre das Darlehen - vergleichbar mit der "Wechselhaftung", Pkt. 3 der Berufungsentscheidung - ausschließlich der Privatsphäre des Berufungswerbers zuzurechnen, da die Darlehensgewährung an die AG vordergründig zur Wahrung der Interessen der Privatstiftung_A, sowie des Abgabepflichtigen und seiner Ehegattin als Begünstigte und "Finanziers" der Stiftung erfolgte. Der Referent schließt nämlich aus, dass ein fremder Dritter der AG das Darlehen zur ausschließlichen Sicherung seiner Geschäftsbeziehungen und der (hieraus erhofften zukünftigen) Einnahmen eingeräumt hätte, zumal zum einen im Juni 2001 der Beratervertrag und somit die Honoraransprüche des Abgabepflichtigen "bis auf weiteres"(und auch für den Zeitraum nach Darlehensüberlassung) ausgesetzt waren und zum anderen dem Abgabepflichtigen nach Aktenlage von der Gesellschaft auch - fremdunüblich - keine Sicherheit für das Darlehen eingeräumt wurde. Die AG erbrachte in Folge keine Zahlungen von Darlehenszinsen oder -tilgungen, sondern wurde vielmehr das Darlehen "auf Grund der schwierigen Situation der Gesellschaft gestundet" (siehe Schreiben vom 19. Mai 2009), was wiederum lediglich durch die Nahebeziehung des Berufungswerbers zur Gesellschaft zu erklären wäre. Der Berufungswerber erstattete auch keine Vorbringen, aus denen dem Referenten ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen künftiger Einnahmenerzielung als selbständiger Vorstand und der Darlehenseinräumung ersichtlich wäre; es wurde weder behauptet, dass ein Fortbestand der Gesellschaft von der vorliegenden Darlehenseinräumung abhängig gewesen sei noch ergibt sich ein solcher Umstand aus der Aktenlage, sodass die Darlehensgewährung - auch mangels Honorarzahlungen im Juni 2001 und Folgemonaten - nicht unmittelbar der Einkünftesicherung gedient hätte. Ein neben der Wechselhaftung über 12.000.000,00 ATS (Mai 2001) gewährtes weiteres Darlehen über 478.000,00 ATS (Juni 2001) erschiene im Hinblick auf das hiermit verbundene erhebliche finanzielle Risiko unter Bedachtnahme auf das Missverhältnis zu den (erhofften) Honoraransprüchen als völlig fremdunüblich, sodass die Darlehensgewährung lediglich unter dem Gesichtspunkt der dargestellten Nahebeziehung des Berufungswerbers und seiner Gattin zur Privatstiftung_A, und einer beabsichtigten Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft nachvollzogen werden könnte.
Wie dargelegt könnte in diesem Fall keine betriebliche Veranlassung für eine Darlehenseinräumung erkannt werden, zumal diese auch nicht eine berufliche Obliegenheit eines Vorstandes im Werkvertragsverhältnis darstellt.
4j) Das streitgegenständliche Darlehen ist zusammengefasst nicht dem Unternehmen des Berufungswerbers, sondern ausschließlich seiner Ehegattin (bzw. bei Darlehensgewährung durch den Berufungswerber dessen Privatvermögen) zuzurechnen, zumal dieses weder zum unmittelbaren Einsatz im Unternehmen des Abgabepflichtigen bestimmt war noch diesem tatsächlich diente. Die Forderung stellt somit kein Betriebsvermögen dar und kann sohin weder in die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2002 noch in den Jahrsabschluss zum 31. Dezember 2002 Aufnahme finden; die begehrte Wertberichtigung ist sohin nicht zulässig.
Das Finanzamt versagte sohin im bekämpften Bescheid 2002 zu Recht die Aufnahme des Darlehens in den Jahresabschluss sowie die Wertberichtigung der Forderung, weshalb der Berufung kein Erfolg zukommt.
5) Entgegen den Berufungsausführungen erzielte der Abgabepflichtige im Jahr 2002 keine negativen Einkünfte (-110.820,24 €), sondern positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Gesamtbetrag von 45.974,60 €, sodass hieraus kein Verlustvortrag für die Jahre 2003 und 2004 resultiert. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 erfahren sohin keine Änderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 26. Februar 2010
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-I/07
- Stammnummer
- 45711
- Gültig
- 26.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF