Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0461-L/09
Wertfortschreibung des Einheitswertes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-L/09vom 10.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Betriebszahl des strittigen Betriebes ermittelte der landwirtschaftliche Sachverständige durch Vergleich der Ertragsbedingungen mit dem oben beschriebenen Vergleichsbetrieb (s. S. 4 und 5 dieser Berufungsentscheidung). Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb Nr. 32 berücksichtigte er die auf Seite 5 dieser Berufungsentscheidung beschriebenen Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes.
Die vom landwirtschaftliche Sachverständigen ermittelten Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes wurden den Berufungswerbern mit Vorhalt vom 24. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin teilten diese mit, dass sie den im Gutachten genannten Vergleichsbetrieb ablehnen, da dieser Vergleichsbetrieb inakzeptabel sei, weil ganz andere Bodenverhältnisse vorliegen würden und er für ihr Gebiet zu hoch eingestuft sei.
Zu diesem Einwand ist lediglich darauf zu verweisen, dass die Bodenverhältnisse des strittigen Betriebes im Verfahren betreffend die Bodenschätzungsergebnisse bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Dieser Einwand nimmt aber nicht zu den vom Sachverständigen beschriebenen Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes Stellung, die damit unwidersprochen bleiben. Insbesondere sind die zur Geländeneigung, zu den Entfernungen, zur Wegsteigung und zu den Trennstücksgröße gemachten Feststellungen des Sachverständigen unwidersprochen geblieben.
Zu den betriebswirtschaftlichen Einwendungen gegen die Ermittlung des in § 32 Abs. 2 BewG definierten Ertragswertes:
Im § 32 BewG wird der Bewertungsgrundsatz festgelegt (Ertragswert) und im Abs. 2 der Reinertrag definiert. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass das BewG in § 32 Abs. 3 und 4 und in den §§ 33 bis 40 die Vorschriften enthält, wie der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe zu ermitteln ist. Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß
§ 32 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird. (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34, Allgemeines). Nach § 38 Absatz 4 BewG ist für alle übrigen Betriebe der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu ermitteln. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a (äußere Verkehrslage) und b (innere Verkehrslage) ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1) sind die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenklimazahl) und für die Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. c) die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes zu unterstellen.
Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen sind die Kosten für Betriebsmittel (Treibstoff, Düngemittel, Versicherungen usw.) und Maschinenreparaturen nicht maßgeblich für die Ermittlung des Einheitswertes. Auch aktuelle Erhebungen von Handelspreisen, tendenziell sinkende oder steigende Preise für Agrarerzeugnisse haben keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Einheitswertes, weil eben die Feststellung des Einheitswertes gesetzlich unabhängig von einem aktuellen Preisniveau geregelt ist. Folglich kann das aktuelle Preisniveau sowie die behauptete Verschlechterung der Ertragsbedingungen aufgrund des Grundsatzes der "vergleichenden Bewertung" nur bei einer Abänderung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb berücksichtigt werden. Diese mögliche Abänderung des Hektarsatzes obliegt aber ausschließlich dem Gesetzgeber (im Rahmen einer Hauptfeststellung), keinesfalls aber dem Rechtsanwender und kann daher im Rechtsmittelweg nicht angefochten werden.
Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen war auch die von den Berufungswerbern geforderte genaue Analyse betreffend die regionale ländliche Entwicklungsdynamik und betreffend die Erschwernisse bei der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bzw. Produkte entbehrlich. Auch das Durchschnittseinkommen der österreichischen Bauern nach dem "grünen Bericht" ist nicht maßgeblich für einen im Rechtsmittelverfahren festzustellenden Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Wie bereits ausgeführt wurde, können die Ergebnisse solcher Analysen und Berichte aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht vom Rechtsanwender im Rechtsmittelverfahren, sondern nur vom Gesetzgeber bei der Festsetzung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb (im Rahmen einer Hauptfeststellung) berücksichtigt werden.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der vom Sachverständigen dargestellten, unwidersprochen gebliebenen Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes war der angefochtene Bescheid abzuändern und der Einheitswert zum 1.1.2008 wie folgt zu berechnen:
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Landwirtschaftlich genutzte Flächen
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18,2682 ha
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x 377,3050
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6.892,6832
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Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
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14,7508 ha
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x 75,5070
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1.113,7901
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Gesamtgröße
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33,0190 ha
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8.006,4733
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Einheitswert (gerundet gem. § 25 BewG 1955)
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8.000
Linz, am 10. Februar 2010
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 4 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-L/09
- Stammnummer
- 45676
- Gültig
- 10.02.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF