Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0242-W/03
Bw. behauptet vom steuerlichen Vertreter unrichtig belehrt worden zu sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0242-W/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 12. Juni 2003 über die
Berufung des Bw., gegen den die Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk in Wien, betreffend Haftung nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und die Haftung in der Höhe von bisher
€ 81.074,65 auf € 628,36 eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. September 2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für
Abgabenschulden einer GesmbH in der Höhe von insgesamt
€ 81.074,65 zur Haftung herangezogen. Diese Abgaben setzten sich aus
der Umsatzsteuer 1993-1997, 3/98, 5-8/98, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag, alle 4 und 6/98, zusammen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. betreffend die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer 1993 bis 1997 aus, dass die GesmbH Mitte des Jahres 1993
gegründet worden sei. Am 8. September 1993 habe der Bw. mit der
steuerlichen Vertretung (A.GesmbH) ein Konzept diskutiert und entworfen, wie die
GesmbH geführt werden sollte. Dabei sei vom Bw. auch die Frage der
umsatzsteuerlichen Behandlung hinsichtlich sämtlicher Umsätze der
GesmbH aufgeworfen worden. Der Bw. habe in diesem Zusammenhang dem Steuerberater
den vollständigen Sachverhalt betreffend die Geschäfte der GesmbH und
deren Ablauf offengelegt.
Die Steuerberatungsgesellschaft
sei damals zur Ansicht gekommen, dass sämtliche Provisionsgebühren und
andere Vergütungen, die die GesmbH von den Kunden erhalte, in
Österreich umsatzsteuerbar, jedoch nach
§ 6 Z 8 lit d UStG von der Umsatzsteuer
befreit seien. Als das Umsatzsteuergesetz 1994 eingeführt worden sei, sei
die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Tätigkeit der GesmbH vom
Bw. nochmals an den Steuerberater herangetragen und ausführlich diskutiert
worden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die steuerliche Vertreterin zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Leistungen der GesmbH aus der Vermittlung von
Investmentfonds, Lebensversicherungen, Wertpapieren sowie Beteiligungen an
atypischen stillen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften unecht
umsatzsteuerbefreit seien. Ebenso sei nach ausführlicher
Sachverhaltsbesprechung das Fondsmanagement und das Portfoliomanagement als
unecht umsatzsteuerbefreit gemäß
§ 6 Z 8 lit. f (Portfoliomanagement)
bzw. lit g (Fondsmanagement) UStG beurteilt worden.
Aufgrund dieser zum UStG 1972
als auch zum UStG 1994 erteilten Rechtsauskunft des Steuerberaters seien die
Umsätze der GesmbH hinsichtlich der Vermittlungsleistungen und des Fonds-
und Portfoliomanagements in den Umsatzsteuererklärungen 1993 bis 1997 als
unecht steuerbefreit behandelt worden.
In den Jahren 1997 und 1998 sei
eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995 vorgenommen
worden. Die Betriebsprüfung sei zur Ansicht gekommen, dass die Umsätze
aus dem Portofolio- und Fondsmanagement - entgegen der Ansicht des
Steuerberaters - nicht die Vermittlung von Wertpapieren betreffen,
sondern eher eine Vermögensverwaltung darstellen würden, wodurch es zu
einer Umsatzsteuerpflicht der Leistungen der GesmbH gekommen sei.
Aufgrund jener
Betriebsprüfung seien vorläufige Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1993 bis 1997 ergangen, die am 11. Mai 1998 bei der GesmbH
eingelangt seien.
Gegen diese Bescheide sei
hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht des Fonds- und Portfoliomanagements
Berufung erhoben worden. Die Forderung aus der Änderung der
Vorsteuerschlüsselmethode sei nicht bestritten worden. Ende Jänner
1999 sei von der Finanzbehörde ein Ergänzungsersuchen zur Berufung vom
13. Juli 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei über die
GesmbH bereits der Konkurs eröffnet worden. Der Bw. sei als
Geschäftsführer mit Wirkung 31. August 1998 abberufen
worden. Da der Masseverwalter die Beantwortung des Ergänzungsersuchens
nicht für notwendig erachtet habe und keine zusätzlichen Kosten habe
verursachen wollen, sei seitens der Finanz die Umsatzsteuer 1993 bis 1997 nach
den Ergebnissen der Betriebsprüfung veranlagt worden. Die Richtigkeit der
Betriebsprüfungsergebnisse werde vom Bw. nach wie vor bestritten, weshalb
der Bw. im Anschluss an diese Berufung auch eine Berufung gemäß
§ 248 BAO gegen die zugrunde- liegenden Abgabenbescheide erhebe. Zu
diesem Zweck ersuche der Bw. auch um Zusendung der Abgabenbescheide, mit denen
die Veranlagung gemäß den Ergebnissen der Betriebsprüfung
erfolgt sei.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH treffe einen Geschäftsführer dann kein Verschulden, wenn er
ausschließlich durch eine Rechtsbelehrung, die ihm sein Steuerberater in
voller Kenntnis des richtigen Sachverhalts erteilt habe, zu einer unrichtigen
Behandlung der Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen veranlasst worden sei (VwGH
9.6.1986, 85/15/0069). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass er sich in einer konkreten
Frage mit seinem Steuerberater auseinandergesetzt habe.
Genau die Frage der
Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen sei jedoch unter Offenlegung des gesamten
Sachverhalts mit der Steuerberatungskanzlei mehrfach beraten und abgesprochen
worden. Der Bw. habe sich sowohl zu der Rechtslage zum UStG 1972 als auch zu der
Rechtslage zum UStG 1994 eine Rechtsauskunft einer Steuerberatungskanzlei
eingeholt. Diese sei in voller Kenntnis des Sachverhaltes zu dem Schluss
gekommen, dass die Umsätze der GesmbH im Bereich des Fonds- und
Portfoliomanagements umsatzsteuerfrei seien. Aus diesem Grund seien vom Bw. in
den Umsatzsteuererklärungen 1993 bis 1997 die Umsätze aus dem Fonds-
und Portofoliomanagement als unecht steuerbefreit behandelt worden.
Die steuerfreie Behandlung der
Umsätze der GesmbH aus dem Fonds- und Portfoliomanagements habe
ausschließlich auf einer Rechtsauskunft der betrauten
Steuerberatungskanzlei beruht, die diese in voller Kenntnis des Sachverhaltes
gegeben habe.
Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 1998
stellte der Bw. fest, dass diese am 15. September bzw. am 15. Oktober
fällig gewesen seien. Der Konkurs über die GesmbH sei Anfang September
beim Handelsgericht Wien angemeldet und am 18. September 1998
eröffnet worden. Die Zahlungsunfähigkeit der GesmbH sei bereits vor
der Konkurseröffnung eingetreten. Der Bw. selbst sei als
Geschäftsführer der GesmbH mit 31. August 1998 abberufen
worden.
Zum Fälligkeitszeitpunkt
der Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 1998 sei der Bw. somit nicht mehr
Vertreter der GesmbH gewesen. Dadurch sei er auch nicht verpflichtet gewesen,
die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.
In Punkt 13. des
Haftungsbescheides führe die Behörde aus, dass der Bw. seiner
Verpflichtung Beweise zu seiner Entlastung darzubieten nicht nachgekommen sei.
Dazu sei folgendes zu sagen:
Mit 31. August 1998
sei der Bw. als Geschäftsführer abberufen worden. Der Konkursantrag
sei unmittelbar danach beim Handelsgericht eingebracht und am
18. September 1998 eröffnet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die
Vertretung der GesmbH beim Masseverwalter gelegen. Der Bw. sei nie dazu
aufgefordert worden, Beweise zu seiner Entlastung darzutun. Da kein
Haftungsverfahren erfolgt sei, habe der Bw. auch keine diesbezüglichen
Aufforderungen bzw. Möglichkeiten erhalten, zu beweisen, dass sich der Bw.
nicht schuldhaft und pflichtwidrig verhalten habe. Dem Bw. sei seitens der
Behörde kein Parteiengehör gewährt worden, wodurch er erst jetzt
in dieser Berufung Beweise zu seiner Entlastung vorbringen
könne.
Mit Eingabe vom
29. Jänner 2003 beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche
Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend
vorgebracht, dass der Grund warum die A. GmbH erst ab 14.6.1995 durch den
Bw. bevollmächtigt worden sei, wogegen in der Berufung ausgeführt
werde, dass am 8.9.1993 eine Besprechung über die steuerliche Behandlung
der Umsätze der GmbH stattgefunden habe, darin liege, dass vorher Dr. H.
vom Bw. persönlich bevollmächtigt gewesen sei. Dr. H. sei damals
Angestellter oder Geschäftsführer der Fa. A. GmbH gewesen.
Über die Gespräche mit der steuerlichen Vertretung seien auch
entsprechende Aktenvermerke aufgenommen worden.
Zur Einsichtnahme legte der Bw.
einen Aktenvermerk vom 10.12.1993 über die Besprechung der
umsatzsteuerlichen Belange der GmbH vor.
Ergänzend führt der
Bw. aus, dass auf Grund des damals erstellten Konzeptes in der Folge die
steuerliche Behandlung der Umsätze der GesmbH erfolgt sei und dies auch in
den Steuererklärungen ihren Niederschlag gefunden habe.
Weiters wurde ein Aktenvermerk
vom 28.2.1995 der A. GesmbH über eine Besprechung mit der GesmbH über
die umsatzsteuerliche Behandlung der darin näher aufgelisteten
Tätigkeiten nach dem UStG 1994 vorgelegt. Aus diesem Aktenvermerk geht
hervor, dass hinsichtlich Fondsmanagement durch die Steuerberatung eine unechte
Steuerbefreiung gem. § 6 Zi. 8. lit c, UStG 1994 und hinsichtlich
Portfolio-Management eine unechte Steuerbefreiung § 6 Z. 8. lit. f UStG1994
vorgesehen wurde.
Der Bw. führte weiters
aus, dass auch die Methode der Aufteilung der Vorsteuern zu steuerpflichtigen
und unecht befreiten Umsätzen auf einem Vorsteuerschlüssel und einer
Aufteilungsmethode beruhe, welche durch die Steuerberatungskanzlei nach den
Besprechungen mit dem Bw. festgelegt worden sei. Nach Ansicht des Bw. könne
ihm daraus ebenfalls kein Verschulden angelastet werden.
Zu den nicht angefochtenen
Haftungsbeträgen an Umsatzsteuer 3,5,6/1998 und Lohnsteuer 4,6/1998
werde ausgeführt, dass hier bei Einbringung der Berufung nicht mehr genau
nachvollzogen haben werden können, warum eine rechtzeitige Entrichtung zu
den Fälligkeitstagen dieser Selbstbemessungsabgaben nicht erfolgt
sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Umstand, dass der
Konkurs über das Vermögen der GesmbH mangels Kostendeckung
gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde, ergibt sich
zweifelsfrei, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GesmbH
uneinbringlich sind.
Der Bw. war bis
31. August 1998 Geschäftsführer der GesmbH, zählt damit
zum Kreis der im § 80 genannten Vertreter und kann folglich zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden.
Die Berufung bezieht sich auf
die Heranziehung zur Haftung betreffend die Umsatzsteuer 1993 bis 1997 und die
Umsatzsteuer Juli und August 1998. Der Haftung bezüglich der Umsatzsteuer
März, Mai und Juni 1998 in der Höhe von € 305,99 und der
Lohnsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und dem Dienstgeberzuschlag April und
Juni 1998 in der Höhe von € 322,37 wurde nicht angefochten
und ist insoweit nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung.
Die Haftung erstreckt sich auf
Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt. Die Geschäftsführertätigkeit des Bw. endete
unbestrittenermaßen am 31. August 1998. Daraus folgt allerdings, dass
der Bw. für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juli und August 1998 nicht
zur Haftung herangezogen werden kann, da diese am 15. September, bzw.
15. Oktober 1998, somit erst nach Beendigung der
Vertretertätigkeit, fällig waren.
Nach der ständigen
Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (z.B. VwGH 9.7.1997,
94/13/0281).
Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1993 bis 1997 brachte der Bw. vor,
dass die steuerfreie Behandlung der Umsätze der GesmbH aus dem Fonds- und
Portfoliomanagements ausschließlich auf einer Rechtsauskunft der betrauten
Steuerberatungskanzlei basiere, die diese in voller Kenntnis des Sachverhaltes
gegeben habe.
Ebenso beruhe die Methode der
Aufteilung der Vorsteuern und unecht befreiten Umsätzen auf einem
Vorsteuerschlüssel und einer Aufteilungsmethode, welche durch die
Steuerberatungskanzlei nach Besprechungen mit dem Bw. festgelegt worden
seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft
einen Geschäftsführer dann kein Verschulden, wenn er dartun kann, dass
er ausschließlich durch eine unrichtige Rechtsbelehrung, die in voller
Kenntnis des richtigen Sachverhaltes von einem Steuerberater erteilt worden ist,
zu einer unrichtigen Behandlung der Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen
veranlasst wurde (z.B. VwGH vom 9.6.1986, 85/15/0069).
Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Aktenvermerke der steuerlichen Vertretung vertritt der
Berufungssenat die Ansicht, dass der Nachweis der unrichtigen Rechtsbelehrung
durch die steuerliche Vertreterin erbracht wurde, weshalb dem Bw. kein
Verschulden angelastet werden kann.
Daher war der Berufung auch
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1993-1997
stattzugeben.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungsterminBeendigung der VertretertätigkeitRechtsauskunftvolle Kenntnis des Sachverhaltesunrichtige Rechtsbelehrung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0242-W/03
- Stammnummer
- 4560
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF