Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/03
Vorliegen einer Unbilligkeit gemäß § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0394-W/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger
und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und KomzlR
Gottfried Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger am
12. Juni 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.
Werner Siska, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen, vertreten durch
ADir. Josef Wanzenböck, vom 12. Dezember 2002 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Unter der
Bedingung der Zahlung eines Betrages von € 18.000,00 innerhalb von
zwei Jahren und unter der weiteren Bedingung der Erfüllung der laufenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben und Abgabe der Steuererklärungen wird ein Betrag
von € 164.067,25 an Einkommensteuer 1998 nachgesehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
10. Mai 2002 beantragte der Bw., die auf den
Veräußerungsgewinn des Jahres 1998 entfallende Einkommensteuer
gemäß
§ 236 BAO durch Abschreibung (ganz oder
teilweise) nachzusehen.
Der Bw. sei im Jahr 1998 aus
der F-OHG ausgeschieden. Da hinsichtlich des negativen Kapitalkontos keine
Auffüllungsverpflichtung vereinbart worden sei, habe sich ein
beträchtlicher Veräußerungsgewinn ergeben. Es sei dabei zu
bemerken, dass das Ausscheiden aus der OHG etwa zwei Monate vor der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bw. erfolgt sei.
Der im Sinne des Insolvenzrechts maßgebliche Sachverhalt sei daher vor
Konkurseröffnung verwirklicht worden. Es liege daher nur eine
Konkursforderung vor. Das abgabenrechtliche Entstehen einer Abgabenforderung
oder gar deren Fälligkeit habe keine insolvenzrechtliche Relevanz, weil die
Abgrenzung der Konkursforderungen von den Masseforderungen nach den Bestimmungen
der Konkursordnung zu treffen sei.
Der Bw. habe den Anteil an der
OHG unentgeltlich von seiner Mutter erworben. Bereits im Zeitpunkt der
Übertragung des Anteiles an ihn habe ein erhebliches negatives Kapitalkonto
bestanden. Das negative Kapitalkonto sei (wenigstens zum größeren
Teil) nicht durch die Gestionen des Bw. verursacht worden und habe er auch aus
den Verlusten insoweit keinen Nutzen gezogen.
Der Bw. betreibe seit der
Konkurseröffnung sein Transportgewerbe nur mehr mit einem einzigen LKW.
Immerhin habe er im Wege eines Zwangsausgleiches mit einer Quote von 20% die
Masseforderungen bzw. die damaligen Konkursforderungen befriedigen können.
Der Bw. verfüge an Vermögen nur über einen LKW, an dem aber
Sicherungsansprüche der Bank bestünden. Er verfüge sonst
über keinerlei Vermögen. Seine Einkünfte beschränkten sich
auf den Gewinn aus dem Transportgewerbe. Dieser Gewinn werde nur mit einem LKW
erzielt. Die Erfüllung des Zwangsausgleiches entsprechend den angemeldeten
Forderungen sei nur auf Grund des persönlichen Einsatzes des Bw.
möglich gewesen. Auch derzeit sei die Aufrechterhaltung des Betriebes nur
möglich, weil er von Montag bis Samstag mit einer Arbeitszeit von
sicherlich über 70 Stunden tätig sei. Die Beschäftigung eines
Kraftfahrers sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht
möglich.
Das Finanzamt wies das Ansuchen
mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Eingabe vom
24. Jänner 2003 führte der Bw. ergänzend zur
Begründung der Berufung aus, dass sich die persönliche Unbilligkeit
aus der finanziellen Situation des Bw. ergebe. Nachdem er nur mit
größter Mühe die Zwangsausgleichsquote habe erfüllen
können (dies bereits mit Hilfe von dritter Seite), er über keinerlei
finanzielle Reserven verfüge, auch sonst vermögenslos sei und von
keiner Seite irgendwelche finanziellen Mittel auftreiben könne, würde
die Einhebung der Abgabe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz
führen.
Die hohe Einkommensteuer habe
sich durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos aus einer OHG ergeben.
Dieses negative Kapitalkonto habe bereits bei der Mutter des Bw. bestanden, von
der er den Anteil im Schenkungswege erhalten habe. Nur der Vollständigkeit
halber werde angeführt, dass der Bw. diese Schenkung nur auf Druck seiner
Mutter und anderer Verwandter habe annehmen müssen. Daraus folge, dass er
aus den Verlusten, die letztlich zu dem negativen Kapitalkonto geführt
hätten, keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe. Ih träfen nur die
negativen Auswirkungen.
Der Verwaltungsgerichtshof
(z.B. VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) habe zwar ausgesprochen, dass eine
Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller
Normen sei. Diese Aussage müsse aber relativiert werden, denn in mehreren
anderen Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
Unbilligkeit, die sich aus der Anwendung genereller Normen ergebe, im Einzelfall
sehr wohl gegeben sei könne, wie ja überhaupt der
§ 236 BAO eine Art Korrektiv zu den allgemeinen Folgen einer
Gesetzesbestimmung sei. Steuerfestsetzungen beruhten immer auf generellen
Vorschriften. § 236 BAO wäre sonst dann überhaupt der
Anwendungsbereich entzogen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein
könne.
Es sei daher festzuhalten, dass
der Bw. die sachliche Unbilligkeit u.a. darin sehe, dass er Verhältnisse
habe übernehmen müssen, an denen er nicht beteiligt gewesen sei, er
auch nichts dazu habe beitragen können und schon gar keinen Nutzen daraus
gezogen habe. Im Übrigen sei auch keine Gesamtsrechtsnachfolge wie bei
einer Erbschaft vorgelegen. Durch die Gewährung einer Nachsicht sei auch
nicht zu ersehen, dass ein anderer Gläubiger oder sonst eine andere Person
Vorteile daraus ziehen könnte. Es gehe nur um die Vermeidung von
existenzgefährdenden finanziellen Nachteilen für den Bw..
Mit Eingabe vom
30. Jänner 2003 beantragte der Bw. eine mündliche
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass
das faktische Ausscheiden aus der OHG bereits im Jahr 1995 erfolgt sei. Auch die
Löschung als Gesellschafter im Firmenbuch sei im Jahr 1998 vor
Konkurseröffnung erfolgt. Der Bw. sei aus familiären Interessen
gedrängt worden, als Gesellschafter der OHG einzutreten, wobei das negative
Kapitalkonto zum Großteil vor seiner Zeit entstanden sei und der Bw.
keinerlei Nutzen daraus gehabt habe. Außer den Finanzamtsverbindlichkeiten
bestünden keinerlei nennenswerte Schulden. Daher sei die
Abgabenbehörde de facto der einzige Gläubiger. In den Jahren 2001 und
2002 werde sich aus den noch abzugebenden Steuererklärungen ein Gewinn von
jährlich ca. € 30.000,00 vor Steuern ergeben. Außer der
Einkommensteuerschuld 1998 sei noch ein zusätzlicher Rückstand
auf dem Abgabenkonto entstanden, weil in den Jahren 1998 bis 2001 die erzielten
Gewinne zur Finanzierung des Zwangsausgleiches Verwendung gefunden
hätten.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte
Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben,
wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven
Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben
die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren,
stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt.
Somit liegt eine Unbilligkeit
nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist.
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die
vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst
folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der
Lage des Falles unbillig.
Gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG ist im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag
seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
Dem Wortlaut der Bestimmung nach hat der Gesetzgeber nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates damit bereits dargetan, dass er die Gründe,
die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, im Anwendungsbereich des
§ 24 EStG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet
hat.
Die Besteuerung eines nicht
aufzufüllenden negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn
stellt somit nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates selbst dann ein
vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches eine Unbilligkeit
nach der Lage des Falles nicht zu begründen vermag, wenn es nicht durch die
Gestionen des Gesellschafters verursacht wurde und die das negative Kapitalkonto
bewirkenden Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des
Gesellschafters keine Auswirkungen hatten.
Angesichts der vom Bw.
dargestellten wirtschaftlichen Lage kann der Behauptung, dass seine Existenz
durch Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld gefährdet
wäre, mangels entgegenstehender Feststellungen nicht entgegengetreten
werden. Dass neben der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld in
Höhe von € 182.067,25 noch weitere - allenfalls
existenzgefährdende - Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von
€ 28.467,14 am Abgabenkonto des Bw. aushaften, vermag nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1985,
85/14/0029, die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu
begründen.
Somit ist im Rahmen einer
Ermessensentscheidung gemäß
§ 20 BAO das
öffentliche Interesse des Staates an der Einbringung der zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Mittel gegen das vom Bw. eingewendete Interesse
der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz abzuwägen.
Bei Abwägung dieser
Interessen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
31.1.1991, 87/13/0094) nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, welchem Interesse im
Einzelfall an sich Priorität einzuräumen wäre, sondern es muss
die Ermessensentscheidung auch tatsächlich geeignet sein, jenen Effekt
herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspricht. Eine
drohende Existenzgefährdung rechtfertigt daher nur dann eine Nachsicht nach
§ 236 BAO, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die
Einbringung der betreffenden Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer
Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden
könnte.
Da das Ausscheiden des Bw. aus
der F-OHG laut Firmenbuchauszug bereits am 11. April 1998, also vor
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bw. mit Beschluss
des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Juni 1998,
10 S 202/98d, in das Firmenbuch eingetragen wurde, ist davon
auszugehen, dass die nachsichtsgegenständliche Forderung eine
Konkursforderung darstellt, sodass die rechtskräftige Bestätigung des
Zwangsausgleiches laut Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
14. Oktober 1999, 10 S 202/98d, wonach die
Konkursgläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen eine 20%ige Quote
erhalten, und die aus § 156 Abs. 1 KO resultierende
Rechtswirkung der Restschuldbefreiung auch für die gegenständliche
Forderung gelten.
Laut den Feststellungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners vom
4. Juni 2003 lebt der Bw. von den Einkünften aus Gewerbebetrieb
als Transportunternehmer als Mitbewohner bei seiner Lebensgefährtin (keine
Miete) und ist nicht unterhaltspflichtig. Neben den bereits angeführten
Abgabenverbindlichkeiten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten. An
nennenswerten Vermögenswerten sind lediglich laufende Forderungen in
Höhe von ca. € 10.000,00 ausgewiesen. Laut Aussage in der
mündlichen Berufungsverhandlung wird sich in den Jahren 2001 und 2002 aus
den noch abzugebenden Steuererklärungen ein Gewinn von jährlich ca.
€ 30.000,- vor Steuern ergeben, sodass etwa von einem zur
Verfügung stehenden Einkommen von € 20.000,00 pro Jahr auszugehen
ist.
In Anbetracht der
wirtschaftlichen Lage des Bw. erscheint dem unabhängigen Finanzsenat die
Entrichtung eines Betrages von € 18.000,00 innerhalb von zwei Jahren
ohne Existenzgefährdung als zumutbar, zumal einer gänzlichen Nachsicht
der Einkommensteuer 1998 das steuerliche Verhalten des Bw. in der
Vergangenheit (keine Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit 1996,
mangelhafte Mitwirkung an der Betriebsprüfung durch Nichterscheinen bei der
Schlussbesprechung am 21. August 2002) entgegensteht.
Der Berufung wird somit
teilweise stattgegeben und unter der Bedingung der Zahlung eines Betrages von
€ 18.000,00 innerhalb von zwei Jahren und unter der weiteren Bedingung
der Erfüllung der laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich
Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben und Abgabe der
Steuererklärungen ein Betrag von € 164.067,25 an
Einkommensteuer 1998 nachgesehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/03
- Stammnummer
- 4542
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF