Findok · Richtlinien
VB-0336
0. Einführung
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2017gilt ab 01.08.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0336
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2016 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999;
2.die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;
3.das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007;
4.die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung), BGBl. II Nr. 382/2009.
(2) Mit den in Abs. 1 angeführten EU-Verordnungen wird in der Union ein GemeinschaftssystemSystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. Die IUU-Fischerei ist eine der größten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen; sie untergräbt die Grundlage der gemeinsamen Fischereipolitik und die internationalen Bemühungen um einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren. Außerdem bedroht die IUU-Fischerei die biologische Vielfalt der Meere; deshalb wird gegen diese Form der Fischerei mit dem gegenständlichen Kontrollsystem vorgegangen.
0.2. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union
Im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union bestehen für Fischereierzeugnisse keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0006-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0015-IV/8/2010
- Stammnummer
- 45391
- Enthalten in Fassung
- 5, 6 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.08.2016 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF