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Findok · Richtlinien

VB-0336

5. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 28.07.2010)RichtlinieBMF-010311/0015-IV/8/2010gilt ab 01.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0336

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2010 bis 28.07.2010.

Wortlaut laut Findok

5. Strafbestimmungen (1) Die nachstehend angeführten Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sind gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 iVm § 9 IUU-Fischerei-Verordnung als Verwaltungsübertretung strafbar: 1.Ein- oder Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei (§ 9 Z 1 IUU-Fischerei-Verordnung) oder 2.Ein- oder Ausfuhr von Fischereierzeugnissen ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (§ 9 Z 2 IUU-Fischerei-Verordnung) oder 3.Nichtmelden oder nicht richtiges Melden beabsichtigter Einfuhren beim BAES oder Nichteinhalten der dafür vorgesehenen Meldefristen (§ 9 Z 3 IUU-Fischerei-Verordnung) oder 4.Handel mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei (§ 9 Z 4 IUU-Fischerei-Verordnung) oder 5.Betreiben oder Unterstützen von IUU-Fischerei (§ 9 Z 5 IUU-Fischerei-Verordnung) oder 6.Fälschen der in den Verordnungen (EG) Nrn. 1005/2008 und 1010/2009 vorgesehenen Dokumente oder Gebrauch machen von gefälschten oder ungültigen Dokumenten (§ 9 Z 6 IUU-Fischerei-Verordnung). Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, derartige Verstöße feststellen, haben sie die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen und den Verstoß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Marktordnungsgesetzes 2007 einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0015-IV/8/2010
Stammnummer
45391
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 10)
Gültig
01.03.2010 bis 28.07.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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