Findok · Richtlinien
VB-0336
3. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 28.07.2010)RichtlinieBMF-010311/0015-IV/8/2010gilt ab 01.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0336
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2010 bis 28.07.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr
3.1. Anwendungszeitpunkt
Als Wiederausfuhr gilt jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Gemeinschaft. Im Hinblick auf die geographische Lage Österreichs sind die Ausfuhrbeschränkungen (siehe Abschnitt 3.2.) daher bei jeglicher Ausfuhr von Fischereierzeugnissen anzuwenden.
3.2. Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung eingeführt wurden, ist gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nur dann zulässig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
(2) Die Fangbescheinigung ist von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeuges bzw. der Fischereifahrzeuge zu validieren, das die Fänge getätigt hat bzw. die die Fänge getätigt haben, aus denen die auszuführenden Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. In Österreich wird diese Bestätigung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführt. Die Fangbescheinigungen haben der Anlage 2 zu entsprechen. Wurden Fänge durch Fischereifahrzeuge
a)mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder
b)mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder
c)ohne Deckaufbauten oder
d)mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ
getätigt, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden, können vereinfachte Fangbescheinigungen verwendet werden, wenn die Fänge zusammen eine Sendung bilden. Diese vereinfachten Fangbescheinigungen haben der Anlage 3 zu entsprechen.
(4) Die - mit einem Validierungsvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich dem BAES) versehene - Fangbescheinigung bildet bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung der in der Anlage 1 angeführten Fischereierzeugnisse eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlage ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten der Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C673"). Eine zollamtliche Bestätigung der Fangbescheinigung ist nicht erforderlich.
(5) Sofern der Ausführer ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter ist, der über ein "APEO-Zertifikat" (Muster siehe Anlage 4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7702") verfügt, ist die Vorlage der Fangbescheinigung bei der Ausfuhrabfertigung nicht erforderlich. APEO-Zertifikate sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie ausgestellt wurden. In Österreich werden diese Zertifikate durch das BAES ausgestellt.
(6) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "Y927" anzugeben.
3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für die in der Anlage 1 angeführten Fischereierzeugnisse bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0015-IV/8/2010
- Stammnummer
- 45391
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.03.2010 bis 28.07.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF