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Findok · Richtlinien

VB-0336

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 08.03.2011)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2010gilt ab 29.07.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0336

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.07.2010 bis 08.03.2011.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet: 1."illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei" oder "IUU-Fischerei" illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten; 2."illegale Fischerei" Fangtätigkeiten, die a)von nationalen oder ausländischen Fischereifahrzeugen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen, b)von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen, oder c)von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen verstoßen, einschließlich derjenigen, die mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierende Staaten eingegangen sind; 3."nicht gemeldete Fischerei" Fangtätigkeiten, die a)der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden oder b)im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden; 4."unregulierte Fischerei" Fangtätigkeiten, die a)im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt, oder b)von Fischereifahrzeugen in Gebieten ausgeübt werden oder Bestände betreffen, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der Verantwortung der Staaten für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist; 5."Fischereierzeugnisse" Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Erzeugnisse; Hinweis: Die Anlage 1 enthält eine Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, geordnet nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur, in der auch die Ausnahmen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 berücksichtigt worden sind. 6."Einfuhr" das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der GemeinschaftEuropäischen Union, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet; 7."indirekte Einfuhr" die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die GemeinschaftEuropäische Union aus dem Gebiet eines Drittstaats, der nicht der Staat ist, dessen Flagge das für den Fang verantwortliche Fischereifahrzeug führt; 8."Ausfuhr" das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der GemeinschaftEuropäischen Union, von Drittländern oder von den Fanggründen aus; 9."Wiederausfuhr" jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der GemeinschaftEuropäischen Union eingeführt wurden, aus dem Gebiet der GemeinschaftEuropäischen Union; 10."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0073-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0015-IV/8/2010
Stammnummer
45391
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 10)
Gültig
29.07.2010 bis 08.03.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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