Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0414-W/03
Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0414-W/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder AD Helmut Hummel,
Reinhold Haring und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger am 12. Juni 2003 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
in Wien, vertreten durch ORat Dr. Wolfgang Bartalos, betreffend
Abgabennachsicht nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
15. Jänner 2003 stellte der Bw. gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO einen Antrag auf Nachsicht für
einen Teil der Steuernachforderung 1990-1996 in Höhe von
€ 3.086,54.
Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass in der Berufungsentscheidung (betreffend die
Abgabenfestsetzung) von einer unrichtigen Annahme ausgegangen worden
sei.
Es sei unterstellt worden, dass
die Werbungskosten auch für privat genutzte Gebäudeteile geltend
gemacht worden sei. Nach Vorsprache beim Sachbearbeiter der
Finanzlandesdirektion sei diese Vorgangsweise gewählt worden.
Mit Bescheid vom
28. Februar 2003 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und
führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Nachsicht nicht
dazu diene, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen. Die
Unbilligkeit müsse vielmehr in der Abgabeneinhebung selbst begründet
sein.
In der dagegen eingebachten
Berufung führte der Bw. aus, dass sich die Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung des Tatbestandes, dass sich der Bw. nunmehr im
Ruhestand befinde, eine kleine Pension beziehe und daneben noch Einkünfte
aus Vermietung in einem Umfang von ca. € 1.500,00 jährlich habe,
einen Steuerrückstand von € 9.000,00 bezahlen solle, für den
es nur teilweise eine sachlich bedingte Rechtfertigung gebe.
Es werde ersucht, das Nachsichtsansuchen bzw. die Berufung
dem UFS Senat 10 vorzulegen, wobei eine mündliche Verhandlung beantragt
werde. In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Bw.
seine bisherigen Vorbringen und legte eine schriftliche Stellungnahme vor. Die
Ausführungen bezogen sich auf die Abgabenfestsetzung. Weiters gab der Bw.
zu Protokoll, dass ihm die Werbungskosten im Abgabenverfahren zu Unrecht
halbiert worden seien.
Festgehalten werde, dass das
monatliche Nettoeinkommen aus der Pension dzt. € 1.220,-- betrage und der
Abgabenrückstand mit monatlichen Raten von dzt. € 200,-- auf Grund
einer Ratenbewilligung in Teilbeträgen bezahlt werde. Sorgepflichten
bestünden für ein außereheliches Kind, der Unterhalt betrage
€ 203,48 monatlich; darüber hinaus bestünden weder Vermögen
noch Schulden.
Zum Nachweis der Unrichtigkeit
der Abgabenfestsetzung lege der Bw. einen Meldezettel, Meldebestätigung,
Aufstellung über die Arbeitszeiten des Hrn. A. A. vor, aus welchen
hervorgehe, dass dieser in G. gemeldet gewesen sei. Jedenfalls sei Hr. A.A.
niemals Mieter bei ihm gewesen. Zudem sei seiner Meinung nach ein ihm
jährlich zustehender Freibetrag von S 20.000 bei der Steuerbemessung nicht
berücksichtigt worden.
Auf Befragung führte der
Bw. weiters aus, dass das gegenständliche Mietobjekt seit dem Jahre 1990
vermietet werde. Seine Brüder hätten im Verlassenschaftsverfahren auf
ihre Hausanteile verzichtet.
Die steuerliche Erfassung sei
im Jahre 1998 erfolgt. Der Steuerberater habe ihn auch im Rahmen der
Abgabenfestsetzung vertreten.
Der
Senat hat erwogen:
Fällige
Abgabenschuldigkeiten können gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde
hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit i.S.d. Gesetzes, so hat sie im Bereich
des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu
entscheiden (vgl. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103).
Wie sich aus dem angefochtenen
Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall
bereits die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten, deren
Nachsicht die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragten,
unbillig sei oder nicht, verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, dass also ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt
(vgl. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103).
Eine Unbilligkeit kann nicht
nur "persönlich" sondern auch "sachlich" bedingt sein. Eine
"persönliche" Unbilligkeit läge dann vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie)
gefährdete.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 7.2.1989, 88/14/0040).
Eine Unbilligkeit des
Einzelfalles ist zwar im Allgemeinen nicht gegeben, wenn lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche
Unbilligkeit für die davon betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Wenn
aber im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes, also durch einen inhaltlich
rechtmäßigen Bescheid, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles"
unbillig (vgl. VwGH 11.9.1989, 88/15/0132).
Der Unbilligkeitstatbestand des
§ 236 BAO stellt nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab.
Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit
eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg
gestützt werden (vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0201, 0202).
Dies ergibt sich auch daraus,
dass die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist. Zweck
des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen
Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine
Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die
zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen
nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das
geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im
Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt
daher weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und dient auch nicht der
nachprüfenden Kontrolle dieser Verfahren (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0079).
Wie bereits dargelegt, verlangt
der Tatbestand der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles das
Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder
des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.
Der Bw. hat im
Nachsichtsverfahren keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
behauptet. Gemäß den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 19.5.2003 des Bw. verfügt dieser, neben zweier
Liegenschaften über Pensionseinkünfte in Höhe von
€ 1.220,90 netto/Monat und Mieteinkünfte in Höhe von ca.
€ 300,00/Monat.
Abzüglich der vom Bw.
angegebenen Fixkosten in Höhe von € 500,00 verbleiben ihm zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes ca. € 1.000,00.
Der Bw. hat nun nicht in Abrede
gestellt, dass ihm das Finanzamt die Abstattung seines Abgabenrückstandes
in Raten in Höhe von € 200,00 bewilligt hat. Im Hinblick auf den
derzeitigen Abgaberückstand in Höhe von € 7.588,39 wäre
dieser in ca. 3 Jahren getilgt.
Können
Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf
es keiner Abgabennachsicht (VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0076).
Dass es dem Bw. ohne
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht möglich sei, die
Schuldigkeit in Raten abzustatten, hat dieser nicht dargetan.
Da der Bw. auch nicht die Notwendigkeit einer
Vermögensverschleuderung behauptet hat, liegt somit keine wirtschaftliche
Notlage oder finanzielle Bedrängnis des Bw. vor, derentwegen von einer
persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gesprochen werden
könnte bzw. müsste.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitinhaltliche Unrichtigkeit eines Abgabenbescheidesinhaltliche KontrolleRechtswidrigkeit eines AbgabenbescheidesGefährdung der wirtschaftlichen ExistenzZahlungserleichterungenEntrichtung in Raten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0414-W/03
- Stammnummer
- 4536
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF