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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0362-W/05

Keine Endbesteuerung bei ausländischem Kapitalvermögen mangels steuerlich korrektem Verhalten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-W/05vom 08.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Anteile an Investmentfonds im Sinne des InvFG 1993 mit ausschüttungsgleichen Erträgen mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des InvFG 1963 insoweit vergleichbar sind, dass diese unter § 93 Abs. 3 Z 4 EStG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Endbesteuerungsgesetztes gültigen Fassung, BGBl I Nr. 400/1988 eingeordnet werden könnten. Auch ist es nicht erforderlich festzustellen, ob die zu den "ausländischen Vermögenswerten" gehörigen Forderungswertpapiere bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden waren. Jedenfalls kommt auf Grund des statischen Verweises des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG auf § 97 Abs 1 erster Satz EStG idF BGBl Nr. 12/1993 für unter § 93 Abs. 2 Z 1 EStG einzuordnende Genussrechte eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG grundsätzlich nicht in Frage. Für die "ausländischen Vermögenswerte" kommt insgesamt nur eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG in Betracht. Da es sich bei den CS Indexmatches im Wert von € 44.069,80 und € 10.966,40 um reine Aktienfonds handle, die Miteigentum an den Aktien unter 1% des Nennwertes der jeweiligen Aktien vermittelten und der SG Dachfonds im Wert von € 106.398,60 hinsichtlich 97% des Fondsvermögens (= € 103.206,64) Miteigentum unter 1% des Nennwertes der jeweiligen Aktien vermittelt, ist für diese Vermögenswerte hinsichtlich eines Betrages von € 158.242,82 eine Befreiung zuzuerkennen. Genusscheine, die sozietäre Genussrechte verbriefen, sind mangels Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft grundsätzlich nicht vom § 15 Abs.1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG erfasst (siehe Dorazil-Taucher, ErbStG, 10. Ergänzungslieferung, Tz 20.6 a zu § 15 ErbStG). Dass die Genusscheine Roche Holding AG im Wert von € 34.399,72 eine Beteiligung am Nennkapital, im Besonderen unter 1% des Nennkapitals verbriefen würden, wurde vom Bw. im Übrigen gar nicht behauptet. Es wurden demnach vom FAG Vermögenswerte in Höhe von insgesamt € 238.299,62, wovon die Hälfte auf den Erwerb des Bw. entfällt, zu Unrecht bei der Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht berücksichtigt und es ist daher die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage entsprechend zu berichtigen: | | | | | | Steuerpflichtiger Erwerb lt. angefochtenem Bescheid | € | 648.798,09 | | abzüglich weiterem, nach § 15 Abs. 1 ErbStG befreitem Vermögen | € | 119.149,81 | | berichtigter steuerpflichtiger Erwerb | € | 529.648,28 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Februar 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0362-W/05
Stammnummer
45355
Gültig
08.02.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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