Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0132-S/03
Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-S/03vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Erich Wahl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 7. Februar 2002 langten beim
Finanzamt Salzburg-Land drei Mitteilungen gemäß
§ 26 ErbStG der
R-AG ein, wonach auf Grund zweier Lebensversicherungsverträge auf Ableben
zufolge des Todes des Erblassers folgende Versicherungsleistungen ausbezahlt
wurden:
1) Polizze Nr.: 2067617 -
7, € 7.706,23 an die RL-Bank,
2) Polizze Nr.: 2067617 -
7, € 5.900,17 an die Bw, sowie
3) Polizze Nr.: 1904794 -
3, € 7.780,43 ebenfalls an die Bw.
Über Vorhalt wurde dem
Finanzamt bekannt gegeben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels
Nachlassvermögen nicht statt fand und Todfallskosten in der Höhe von
S 57.269,-- aus den ausbezahlten Versicherungsleistungen beglichen
wurden.
Mit angefochtenem Bescheid vom
18. Februar 2003 wurde der Bw Erbschaftssteuer von einer
Bemessungsgrundlage von S 188.249,16 abzüglich der Todfallskosten und des
Freibetrages von S 6.000,-- vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde geltend gemacht, dass die ausbezahlten Versicherungsleistungen
nicht zum Nachlass gehören und daher nicht erbschaftssteuerpflichtig
seien.
Gegen die daraufhin ergangene
abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Bw fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 ErbStG lautet auszugsweise:
"(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. ...
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
(2) ..."
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) und nimmt über die in
§ 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich-rechtlichen Fälle eines
Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere
durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von
Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu
Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG;
Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 1.4. zu § 2 ErbStG).
Insbesondere Lebensversicherungsverträge zu Gunsten
eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 49 und 55a zu
§ 2 ErbStG; Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.24ff zu § 2 ErbStG).
Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist (ebenso
wie der nach Z 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand, der
wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind (Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.1.1 zu § 2 ErbStG).
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der
berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und
fällt nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG- Kommentar Rz 265 zu
§ 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN).
Die gegenständlichen
Versicherungsleistungen sind daher als Erwerbe von Todes wegen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erbschaftssteuerpflichtig.
Der angefochtene Bescheid
entspricht somit der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-S/03
- Stammnummer
- 4533
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF