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Findok · Richtlinien

ZK-4200

1.4. Allgemeines zur steuerfreien Einfuhr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 sowie zur innergemeinschaftlichen Lieferung und zum innergemeinschaftlichen Verbringen im Sinne des Art. 7 UStG 1994

überholte Fassung (bis 08.07.2010)RichtlinieBMF-010300/0003-IV/6/2010gilt ab 02.02.2010

Inhaltsverzeichnis der ZK-4200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2010 bis 08.07.2010.

Wortlaut laut Findok

1.4. Allgemeines zur steuerfreien Einfuhr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 sowie zur innergemeinschaftlichen Lieferung und zum innergemeinschaftlichen Verbringen im Sinne des Art. 7 UStG 1994 1.4.1. Für die steuerfreie Einfuhr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Waren werden von einem Drittland oder Drittgebiet aus versendet oder befördert, diese Waren sind für einen feststehenden Mitgliedstaat bestimmt, die Einfuhr erfolgt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Warenbewegung endet, der Warenempfänger (Käufer der Ware) im Bestimmungsmitgliedstaat steht zu Beginn der Warenbewegung fest, die innergemeinschaftliche Lieferung/Verbringung ist nach Art. 7 UStG 1994 steuerfrei. 1.4.2. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (igL) setzt ua. voraus: Der Unternehmer oder Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat. Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. (Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt) oder eine juristische Person (zB eine Gemeinde, die Gegenstände für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Drittland erwirbt). Der Erwerb des Gegenstandes ist in einem anderen MS steuerbar. Die genannten Voraussetzungen werden nachgewiesen, dazu gehört ua. auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers. 1.4.3. Ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen (igV) setzt ua. voraus: Der Unternehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu seiner eigenen Verfügung. Der Abnehmer der Waren ist somit dieser Unternehmer. Der Erwerb des Gegenstandes ist in einem anderen MS steuerbar. Die genannten Voraussetzungen werden nachgewiesen, dazu gehört ua. auch die Aufzeichnung der UID des Unternehmers im anderen Mitgliedstaat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010300/0003-IV/6/2010
Stammnummer
45226
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
02.02.2010 bis 08.07.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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