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Findok · Richtlinien

ZK-4200

1. Die Rolle des Spediteurs

überholte Fassung (bis 16.01.2020)RichtlinieBMF-010313/0126-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-4200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 16.01.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Die Rolle des Spediteurs 1.1. Voraussetzungen für die Anwendung der Sonder-UID Die Anwendung der Sonder-UID ist nur zugelassen, wenn der Spediteur im Rahmen des indirekten Vertretungsverhältnisses als Anmelder im Zollverfahren auftritt. Damit findet die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen des Spediteurs statt. Der Spediteur trägt als Anmelder (indirekter Vertreter) gegenüber der Zollbehörde das Risiko nicht nur hinsichtlich des Zolls, sondern auch bezogen auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht erfüllt sind. Der Spediteur ist als indirekter Vertreter (Anmelder) genereller Zoll- und Steuerschuldner nach Art. 201 ZKArt. 77 UZK und nach Art. 204 ZKArt. 79 UZK in Verbindung mit § 71a54 ZollR-DG und diesbezüglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vor Annahme der Anmeldung wird die Kombination "Sonder-UID und indirekte Vertretung" in der Zollanmeldung über e-zoll elektronisch geprüft (Prüfung NR0806). Ist die Steuerfreiheit der im Anschluss an die Einfuhr durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gegeben, schuldet der Lieferer/Verbringer die Umsatzsteuer für diese Lieferung (nicht zu verwechseln mit der Einfuhrumsatzsteuerschuld). Die Zuständigkeit für die Erhebung einer Umsatzsteuer liegt beim Finanzamt, in der Regel beim Finanzamt Graz-Stadt. Die Zollämter informieren das Finanzamt mit Kontrollmitteilung. 1.2. Unzulässigkeit der Sonder-UID Die Anwendung der Sonder-UID ist unzulässig, wenn der Vertretene über eine eigene österreichische UID verfügt. Der Spediteur sollte im Hinblick auf seine etwaige Schuldnerstellung in eigenem Interesse bei seinem Auftraggeber nachprüfen, ob dieser über eine österreichische UID verfügt, und auch das Ergebnis dieser Prüfung dokumentieren. Es ist zu empfehlen, eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Auftraggebers einzuholen. Falls der Auftraggeber doch über eine österreichische UID verfügt und dies dem Spediteur nicht oder falsch mitgeteilt hat, entsteht nur aus diesem Grund noch keine Steuerschuld für den Vertreter. In einem solchen Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die unrichtigen Anmeldungen korrigiert werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0126-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010300/0003-IV/6/2010
Stammnummer
45226
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 16.01.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF