Findok · Richtlinien
ZK-4200
2.2. Belegnachweise
überholte Fassung (bis 16.01.2020)RichtlinieBMF-010313/0126-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-4200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 16.01.2020.
Wortlaut laut Findok
2.2. Belegnachweise
Folgende Belege sind im Fall einer Überprüfung der Unterlagen zu kontrollieren (siehe auch die unter Abschnitt 1.3.2. angeführten Belege).
2.2.1. Die Rechnung oder der Verbringungsbeleg
2.2.1.1. Rechnung bei entgeltlicher Lieferung
Das Original oder die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11 UStG 1994, Art. 11 UStG 1994).
Die der igL zugrunde liegende Rechnung hat den Anforderungen des Art. 11 UStG 1994 zu entsprechen und daher folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und Anschrift des Empfängers
Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
Tag der Lieferung
Entgelt für Leistung, Hinweis auf Steuerbefreiung
Ausstellungsdatum
fortlaufende Nummer
UID-Nummer des Rechnungsausstellers
UID-Nummer des Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat
2.2.1.2. Verbringungsbeleg bei unentgeltlicher Verbringung zur eigenen Verfügung
Im Falle der unentgeltlichen innergemeinschaftlichen Verbringung hat ein Verbringungsbeleg, das ist in der Regel ein Eigenbeleg (zB interner Beleg, Proforma-Rechnung), vorzuliegen.
Die vom Lieferer im Drittland erteilte Eingangsrechnung kann - in Ergänzung mit den für die weitere Warenbewegung notwendigen Zusatzhinweisen (das sind die österreichische UID des Verbringers oder die Sonder-UID des Spediteurs, die UID des Verbringers im anderen Mitgliedstaat und ein Hinweis auf die steuerfreie Verbringung) - als Verbringungsbeleg im obigen Sinne angesehen werden.
Näheres zum "Verbringen" siehe auch Abschnitt 1.4.1., zum "Verbringungsbeleg" Abschnitt 1.3.
2.2.2. Belege bei Versendung
Die Versendungsbelege im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossements und dergleichen oder deren Doppelstücke.
Diese Dokumente gelten in der Regel als Frachtverträge und müssen - abgesehen von den rechtlichen Mindestangaben - jedenfalls vom Absender und vom die Ware übernehmenden Frachtführer firmenmäßig (dh. mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift) unterschrieben sein. Auch Speditionsbescheinigungen sind taugliche Versendungsnachweise, sofern sie von jenem Spediteur ausgestellt wurden, der den Warentransport hat vornehmen lassen.
2.2.3. Belege bei Beförderung
die handelsüblichen Belege, aus denen sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferscheine
wenn der Gegenstand durch den Abnehmer selbst befördert wird, eine schriftliche Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet (konkret Bestimmungsort und -land) befördert.
Wird die Ware durch einen Beauftragten des Abnehmers entgegengenommen oder befördert und dabei die Identität des Beauftragten des Abnehmers vom liefernden Unternehmen oder Spediteur nachvollziehbar mittels Kopie eines Identitätsnachweises (zB Reisepass, Führerschein) festgehalten, so trägt diese Vorgangsweise wesentlich zu einer positiven Beurteilung des Nachweises bei. Ebenso sollte die Beauftragung des Abholers dargelegt worden sein (zB Kopie der Bevollmächtigung oder eines Dienstnehmerdokuments).
Eine Empfangsbestätigung des Abnehmers kann auf Grund der logistischen Reihenfolge erst im Rahmen der Kontrolle nach Art. 78 ZKArt. 48 UZK geprüft werden.
2.2.4. Unstimmigkeiten bei den Belegvoraussetzungen
Werden bei einer etwaigen Kontrolle in diesem Zusammenhang Widersprüche oder mangelhafte bzw. fehlende Unterlagen erkannt, ist der Anmelder gemäß Art. 68 Buchstabe a zweiter Satz ZKArt. 188 Buchstabe b UZK, aufzufordern, im Rahmen der Zollabfertigung weitere Unterlagen, die die beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung belegen können (siehe auch Abschnitt 1.3.2.), vorzulegen.
2.2.4.1. EUSt-Schuldentstehung
Sind die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung nicht gegeben und kommt der Anmelder der Aufforderung nicht oder nur ungenügend nach, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 als nicht erfüllt anzusehen, die EUSt-Befreiung ist bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zu gewähren. Aus technischen Gründen erfolgt durch das Zollorgan eine Änderung des Verfahrenscodes von 42.. auf 40.. bzw. von 63.. auf 61... Dem Anmelder ist diese Vorgangsweise zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Die Änderung ist in der Zollanmeldung entsprechend zu dokumentieren. Das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) wird mittels Kontrollmitteilung informiert.
2.2.4.2. Finanzstrafverfahren
Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0126-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010300/0003-IV/6/2010
- Stammnummer
- 45226
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 16.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF