Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0082-S/03
Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-S/03vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst&Young WP GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg Stadt betreffend Nachsicht vom 6. März 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 5. Juli 2001 beantragte der Berufungswerber die Nachsicht eines
Steuerrückstandes in der Höhe von rund Schilling 1.000.000,00 (Euro
72.672,83). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der
Steuerrückstand einzig und allein durch die Besteuerung des
Sanierungsgewinnes entstanden sei. Darüber hinaus falle auch der Verlust
des Jahres 1996 mangels Vortragsfähigkeit von Verlusten bei Einnahmen/
Ausgabenrechnern (§ 4 Abs. 3 EStG Ermittler) "unter den Tisch". Des
weiteren wäre der Berufungswerber bereits 62 Jahre alt und es seien keine
sprunghaften Umsatz- bzw. Einkommenssteigerungen zu erwarten. In den Jahren 2000
und 2001 wären bereits 13 Raten zu je Schilling 30.000,00 gezahlt worden,
womit man auch den Zahlungswillen dokumentiert habe.
Das Finanzamt
gab diesem Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 6. März 2002 teilweise
statt, wobei ein Betrag von Euro 3.265,55 (Schilling 44.935,00) nachgesehen
wurde (Umsatzsteuer 1995 und 1996). Hinsichtlich der Einhebung des übrigen
Betrages könne keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO erkannt
werden, da die Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben eine Auswirkung
der allgemeinen Rechtslage darstelle. Vielmehr seien die Härten der
Steuerpflicht eines Sanierungsgewinnes bereits im Zuge der Abgabenfestsetzung
durch Maßnahmen im Sinne des § 206 lit. b BAO in Form einer
verminderten Abgabenfestsetzung berücksichtigt worden. Wie dem
Nachsichtsansuchen weiters zu entnehmen war, bestünden auch Bankkredite die
zurückgezahlt werden müssten.
In der
dagegen eingebrachten Berufung vom 3. April 2002 wurde ausgeführt, dass die
Besteuerung von Sanierungsgewinnen vor allem bei Einnahmen/ Ausgabenrechnern zu
absurden Ergebnissen führen könne, wenn die Vorschreibung auch
rechtlich gerechtfertigt sei. Des weiteren wurde nochmals darauf verwiesen, dass
dem Berufungswerber aufgrund seines Jahreseinkommens die Abstattung des
Rückstandes nicht möglich sei. Die letzte verbleibende
Möglichkeit wäre die Berufsbefugnis zurückzulegen, in Pension zu
gehen und Privatkonkurs anzumelden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. In der Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, dass mangels Vorliegens des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales
der Unbilligkeit eine Nachsicht nicht möglich sei.
Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2002 beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass seiner Ansicht nach eine Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO vorliege, da einem Familieneinkommen von Euro 32.700,00
Steuerschulden von mittlerweile rund Euro 81.000,00 gegenüber
stünden. Im Bezug auf die von der Behörde zu treffende
Ermessensentscheidung wurde weiters ausgeführt, dass zur Einhaltung des
40%-igen Ausgleiches das Einfamilienhaus veräußert ("Hypothek Bank")
und ein Kredit aufgenommen werden musste, um die Ausgleichsquote einhalten zu
können. Darüber hinaus sei auf das steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen und die Entstehung der Abgabenrückstände Bedacht zu
nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu
verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B. VwGH
3.10.1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Die in §
236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz
zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Sachlich
bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig (vgl. dazu Stoll,
BAO, Handbuch, Seite 586, sowie die dort angeführten
Erkenntnisse).
Dabei ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da vom Bw.
keine sachliche Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei
ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Für das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven
Bereich des Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Nachsichtswerbers oder seiner
Familie gefährden würde (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).
Im
vorliegenden Sachverhalt wurde vorgebracht, dass bei dem zur Verfügung
stehenden Familieneinkommen der entstandene Steuerrückstand die
wirtschaftliche Existenz des Berufungswerbers gefährde bzw.
beeinträchtige. Vor dem Hintergrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
- in Anbetracht der Höhe des Jahreseinkommens im Vergleich zu
durchschnittlichen Jahreseinkommen - zu verneinen. Es mag zwar sein, dass der
Berufungsweber Abgaben in der Höhe von mehr als zwei Jahresgehältern
schuldet. Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Zahlung der
Abgabenschuld eine besondere Härte bedeutet, der nicht durch
Einräumung von Zahlungserleichterungen abgeholfen werden könnte.
Besteht eine solche Möglichkeit, so bedarf es keiner Abgabennachsicht.
Finanzielle Engpässe allein sind nämlich nicht zur Rechtfertigung der
Unbilligkeit geeignet.
Angesichts
der wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers hätte die Nachsicht der
Abgabenschuld im Hinblick auf die bestehenden Bankverbindlichkeiten in
wirtschaftlicher Hinsicht keinen "Sanierungseffekt" herbeiführen
können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist eine Unbilligkeit auch dann nicht gegeben, wenn durch die Nachsicht kein
Sanierungseffekt erzielt worden wäre (VwGH 14. 10. 1999, 99/16/0267). Das
Tatbestandmerkmal der Unbilligkeit ist daher nicht gegeben.
Darüber
hinaus könnte aber ohnehin auch bei Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit zur Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des
Ermessens nicht außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber auch
Bankverbindlichkeiten hat, deren Höhe jene der Abgabenschulden
übersteigen. Zur Erreichung eben dieser Befriedigung aller Gläubiger
in gleichem Ausmaß kann gerade auch im Hinblick auf den vom
Berufungswerber angeführten Privatkonkurs keine Nachsicht erteilt werden,
da in diesem Fall die Forderung des Abgabengläubigers noch weiter
gekürzt werden würde.
Da nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausübung des Ermessens nicht
zuletzt auch zu berücksichtigen ist, ob sich eine Nachsicht und der damit
verbundene Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten
der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen
auswirken würden (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065), würde auch bei
Vorliegen der behaupteten, jedoch unbewiesenen - und daher nicht
festgestellten - Unbilligkeit eine Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden
nicht in Betracht kommen.
Da die
für die Gewährung einer Nachsicht erforderliche Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nicht gegeben ist,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-S/03
- Stammnummer
- 4515
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF