Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3047-W/09
Diplomlehrgang für Kunsttherapie ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3047-W/09vom 22.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn die Bw. daher einwendet, dass der Diplomlehrgang in Bezug auf eine künftig angestrebte Berufsausübung auf gesetzlicher Basis abzielt, wird angemerkt, dass die Ausbildungskandidaten von der Akademie darauf hingewiesen wurden, dass kunsttherapeutische Bildung bisher weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist noch das Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie darstellt, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind somit aus den oben dargelegten Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Jänner 2010
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3047-W/09
- Stammnummer
- 45134
- Gültig
- 22.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF