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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3047-W/09

Diplomlehrgang für Kunsttherapie ist keine Berufsausbildung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3047-W/09vom 22.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Bw. daher einwendet, dass der Diplomlehrgang in Bezug auf eine künftig angestrebte Berufsausübung auf gesetzlicher Basis abzielt, wird angemerkt, dass die Ausbildungskandidaten von der Akademie darauf hingewiesen wurden, dass kunsttherapeutische Bildung bisher weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist noch das Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie darstellt, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind somit aus den oben dargelegten Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 22. Jänner 2010

Normen und Schlagworte

BerufsausbildungAusbildungsintensitätZeiteinsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3047-W/09
Stammnummer
45134
Gültig
22.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF