Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3081-W/02
Arbeitszimmer einer Psychologin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3081-W/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Psychologin ist sowohl vortragend als auch literarisch tätig. Wird diese Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer selbständig und auch als Haupttätigkeit (entsprechend einer Vollbeschäftigung) ausgeübt, so können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Causa WTHD GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den Abgabenerklärungen
wird der Beruf der Berufungswerberin (Bw.) bzw. die Art ihres Unternehmens mit
Psychologin bzw. vortragender Psychologin angegeben.
Im Streitjahr erklärte die
Bw. aus dieser Tätigkeit Umsätze in Höhe von rund
S 618.000,00 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe
von rund S 357.000,00.
In der Überschussrechnung
für das Jahr 1999 machte die Bw. u.a. Raumkosten in Höhe von
S 16.346,87 als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt ersuchte -
soweit dies im berufungsgegenständlichen Zusammenhang von Relevanz
ist - um Nachreichung einer Aufstellung der Raumkosten und um Darstellung
der beruflichen Veranlassung für das Streitjahr sowie um die Beantwortung
der Fragen nach der Lage des Arbeitszimmers im Wohnungsverband und nach der Art
der Tätigkeit im Arbeitszimmer.
In Beantwortung des
Ergänzungsersuchens teilte die steuerliche Vertretung der Bw. mit:
"Die Raumkosten betreffen anteilige Miet- und Betriebskosten für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. In diesem Raum finden statt die
Vorbereitung der Vorträge und Seminare, die Erstellung der
Seminarunterlagen, die Nachbereitung der Vorträge und Seminare, die
Kundenaquirierung, die Verwaltungstätigkeit, die Fortbildung mit
Fachliteratur das Verfassen von Fachliteratur etc. D.h., dass die gesamte
selbständige Tätigkeit abgesehen von den eigentlichen Vorträgen
bzw. Seminaren in diesem Arbeitszimmer statt findet. Das bedeutet, dass der
überwiegende Teil der selbständigen Tätigkeit im Arbeitszimmer
erbracht wird."
Bei der
Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die geltend gemachten
Raumkosten mit folgender Begründung nicht an:
"Bei Vortragstätigkeit ist
anzunehmen, dass der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Tätigkeit jedenfalls
außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
Die mit der Tätigkeit
(auch) verbundene Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer
entfällt, ist demgegenüber bei der Beurteilung des Berufsbildes nicht
wesentlich.
Die beantragten Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen
daher gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nicht abgezogen
werden."
Gegen den
Einkommensteuerbescheid wurde Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt:
"Entgegen ihrer Annahme liegt
der Mittelpunkt der Tätigkeit (der Bw.) sehr wohl im Arbeitszimmer, dies
ergibt sich aus folgenden Gründen:
1) Entgegen ihrer Ansicht, dass
die mit der Tätigkeit (auch) verbundene Tätigkeitskomponente, die auf
das Arbeitszimmer entfällt, bei der Beurteilung des Berufsbildes nicht
wesentlich ist, stellte der VwGH fest, dass auf die gesamte Betätigung im
Rahmen der einen konkreten beruflichen Beschäftigung abzustellen ist. Somit
sind für die Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit sehr wohl die
bereits in der Antwort auf das Ergänzungsansuchen dargelegten
Tätigkeitskomponenten relevant.
2) 'Der Mittelpunkt einer
Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel
wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt wird.' (VwGH 99/14/0008 vom 28/11/2000). Die
Einkünfte im Jahr 1999 wurden im Wesentlichen durch das Abhalten von
Seminaren bzw. Vorträgen erzielt. Ausgehend von achtzehn Vorträgen
bzw. Seminaren, die den Einkünften 1999 zugrunde liegen, und ausgehend von
einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von 3 Tagen ergibt sich somit
eine Dauer der Ausübung des Berufes außerhalb des Arbeitszimmers von
54 Tagen. Bei einem Arbeitsjahr von 220 Tagen (365 Tage abzüglich 120
Tagen für Wochenendtage sowie Feiertage und abzüglich 25 Urlaubstage)
ergibt sich eine auswärtige berufliche Tätigkeit von rund 24,5% der
Gesamttätigkeit. Somit wird das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für deutlich mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
Einkunftsquelle benötigt.
Bestätigt wird dies auch
aus der Tatsache heraus, dass sich umgerechnet ein Honorar von rund
ÖS 11.000,00 pro Vortragstag ergibt. Daraus ist erkennbar, dass es
sich bei der Abhaltung derartiger Seminare um eine hochqualifizierte
Tätigkeit handelt, die nur durch umfangreiche, verbundene
Tätigkeitskomponenten geleistet werden kann.
Die Begründung der in der
Folge erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung lautet: "Die
Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, hat nach dem
Maßstab der Verkehrsaufassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu
erfolgen. Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere
(Tätigkeits) Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der
Verkehrsaufassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen
ist.
Gemäß der h.a.
Beurteilung liegt bei einer Tätigkeit, die aus dem Abhalten von
Vorträgen und Seminaren besteht, eine Tätigkeit (Berufsbild) vor,
deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers
liegt. Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb
des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits)Komponente das Berufsbild
entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundenen
(Tätigkeits)Komponenten wie z.B. Vorbereitungsarbeiten, Kundenaquisition
und auch eigene Fortbildung, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist
demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht
wesentlich."
Im daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Bw. weit mehr als
die Hälfte ihrer Arbeitszeit in ihrem Arbeitszimmer verbringt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 bestimmt:
Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Mit Wirksamkeit ab der
Veranlagung 1996 ... wurde durch Art. 39 Z 22 des StruktAnpG 1996
der Z 2 die lit. d angefügt. Diese Regelung normiert ein
Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung (dh außerhalb eines
Arbeitszimmers). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d normiert
zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. die außerhalb eines
Arbeitszimmers befindlichen Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können. Die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches
Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings
nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und (bzw.) beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Ob dieses
Erfordernis erfüllt ist, hängt nicht von der gesamten zu
Einkünften führenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen, somit nicht
von seiner gesamten Erwerbstätigkeit (betriebliche und berufliche
Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten) ab; es ist vielmehr auf den
Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen.
Die Abzugsfähigkeit ist
nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird (zB bei Richtern) oder wenn die betriebliche /
berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird (zB bei Politikern, Lehrern,
Außendienstvertretern) (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, III B, Tz. 6.1. zu § 20).
Im Erkenntnis von 24. April 2002, Zl. 98/13/0193,
ÖStZB 2002/591, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Die Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zweiter Satz
EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen; im
Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl. Hofstätter-Reichel, aaO, sowie
etwa E 19.12.2000, 99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Betreffend das von der Bw. geltend gemachte Arbeitszimmer
ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Bw. erzielte
ausschließlich Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, und zwar in Höhe von über S 350.000,00
(Erlöse in Höhe von über S 600.000,00). Somit stand der Bw.
bei der Ausübung ihrer einzig ausgeübten
Haupttätigkeit - im Gegensatz
zu einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit - ein von einem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung.
Nach den unbestritten gebliebenen Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung erfolgten insbesondere die Vorbereitung der Vorträge
und Seminare, die Erstellung der Seminarunterlagen, die Nachbereitung der
Vorträge und Seminare, die Kundenakquirierung, die
Verwaltungstätigkeit, die Fortbildung, das Verfassen von Fachliteratur im
Arbeitszimmer.
Unter Bedachtnahme auf die Umstände, dass die Bw. laut
den Angaben in der Berufung ihre Vorträge und Seminare an 54 Tagen
absolvierte - welche mit dem Inhalt der betreffend die Diäten (hinsichtlich
gehaltener und besuchter Vorträge und Seminare) vorgelegten Aufstellung in
Einklang gebracht werden können - und ihren Lebensunterhalt
ausschließlich damit verdiente, kann der ins Treffen geführten
Argumentation, wonach die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit vom
erforderlichen Zeitaufwand etwa drei- bis viermal mehr Zeit in Anspruch nahm als
die Vorträge und Seminare, wodurch sich eine
betriebliche Verwendung des
Arbeitszimmers an rund 170 Tagen im Rahmen
einer üblichen täglichen Arbeitsdauer ergibt, nicht mit Erfolg
entgegen getreten werden.
Unter der Voraussetzung des
Fehlens eines zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes und unter
Bedachtnahme auf den obigen Sachverhalt, nämlich die Ausübung einer
Tätigkeit als Haupttätigkeit im Zeitausmaß einer
Vollbeschäftigung, kann der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer
liegen, wenn der durch die Seminare bedingte Zeitaufwand im Arbeitszimmer weit
größer ist als jener der Seminarveranstaltungen und das obige
Ausmaß erreicht.
Da dies im gegenständlichen
Fall zutrifft, ist der für das Arbeitszimmer geltend gemachte Aufwand
anzuerkennen.
Im Übrigen darf auf folgende
Ausführungen von Neuber, Die aktuelle Rechtslage zum steuerlichen
Arbeitszimmer, ÖStZ 2001/539, (mwN) hingewiesen werden:
IV.
Notwendigkeit. Auch das Notwendigkeitserfordernis findet sich expressis verbis
nicht im Gesetz, ist jedoch (abweichend vom allg.
Betriebsausgabenverständnis) hinsichtlich des Arbeitszimmers eine seit
jeher geübte Rechtspraxis, wonach ein Arbeitszimmer nur anzuerkennen ist,
wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Stpfl. den Aufwand unbedingt
notwendig macht. Mit der Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der
zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur,
inwieweit bei der konkreten Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer
erforderlich ist; letzteres wurde auch schon bei Pkt.II (zum Mittelpunkt der
Tätigkeit) angesprochen.
Bei der
dargestellten Art und dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers durch die Bw.
kann keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Notwendigkeit nicht gegeben
wäre.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit errechnen sich demgemäss wie folgt:
|
Einkünfte laut Bescheid bisher
|
S 376.418,00
|
abzüglich anerkannte Raumkosten
|
- S 16.346,87
|
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
(gerundet)
|
S 360.071,00
Beilage: je 1
Berechnungsblatt in S und €
Wien,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3081-W/02
- Stammnummer
- 4472
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF