Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0402-S/08
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen - USt und ESt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-S/08vom 11.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
● Rechnungen haben weiters den Tag der Lieferung zu enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Dieser kann nicht durch das Rechnungsdatum ersetzt werden (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315). Auch dieses Merkmal fehlt.
Damit wäre im Veranlagungsjahr 2006 der Vorsteuerabzug im Ausmaß von EUR 65.120 jedenfalls ausgeschlossen gewesen.
2.4 Zusammenfassung
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Berufungswerberin keine steuerlich beachtliche Tätigkeit ausübte, weshalb eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen war.
Wie oben erwähnt wurden Dr.B***B*** keine Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis übermittelt, weshalb auch eine Umsatzsteuer-Schuld aufgrund der Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG 1994) ausscheidet.
Die bisherige Umsatzsteuer-Festsetzung erfolgte deshalb zu Unrecht, war zu stornieren und machte die Abänderung des Bescheides notwendig.
Salzburg, am 11. Jänner 2010
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 54 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-S/08
- Stammnummer
- 44673
- Gültig
- 11.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF