Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2802-W/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vertreterwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2802-W/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
Interrevision Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs GmbH gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1998, 1999, Einkommensteuer 1998, 1999, Umsatzsteuer Jänner bis September
2000, Verspätungszuschlag (U) Jänner bis September 2000,
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach einer bei der
Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Betriebsprüfung wurden nach
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 (4) BAO die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 sowie die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer Jänner bis September 2000 und Verspätungszuschlag (U)
Jänner bis September 2000 abgeändert.
Mit Schreiben vom 17.4.2001
brachte die Bw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO gegen die Versäumung der Berufungsfrist
ein. Mit gleicher Post wurde von der Bw. gegen die Bescheide Berufung
erhoben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wurde von der Bw. damit begründet, dass die
gegenständlichen Bescheide der ehemaligen steuerlichen Vertretung (B GmbH)
zugestellt worden seien. Auf Grund eines Antrages der B GmbH sei die
Berufungsfrist bis zum 31.3.2001 verlängert worden. Mit Vollmacht vom
13.2.2001 habe die Bw. die nunmehrige steuerliche Vertreterin (I GmbH) mit der
Vertretung beauftragt. Die Bw. habe auf die anlässlich dieses
Vertreterwechsels gestellte Frage nach offenen Angelegenheiten beim Finanzamt
der I GmbH gegenüber erklärt, dass sie die auf Grund der
Betriebsprüfung abgeänderten Bescheide noch erwarte. Am 21.3.2001
seien der Bw. von der ehemaligen steuerlichen Vertretung die Bescheide per Post
übersandt worden. Die Bw. habe diese Postsendung erst am 3.4.2001 erhalten
und sofort am 4.4.2001 der nunmehrigen Vertreterin gebracht. Glaubhaft sei
dieser Zeitablauf durch drei eidesstattliche Erklärungen. Die Bw. habe
somit erstmals am 3.4.2001 von der Zustellung der Bescheide Kenntnis erlangt.
Ihr sei es daher nicht möglich gewesen, die bis 31.3.2001 beantragte
Rechtsmittelfristverlängerung zu ersehen und somit innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Zusätzlich bringt die Bw. vor,
dass aufgrund des von ihr nicht beeinflussbaren, sehr langen Postweges ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten sei und die Bw. somit
verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
Vom Finanzamt wurde der Antrag
auf Wiedereinsetzung abgewiesen und die Berufung entsprechend als verspätet
zurückgewiesen. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vom
Finanzamt im Wesentlichen damit begründet, dass die Bescheide der damaligen
steuerlichen Vertretung der Bw. am 21.12.2000 ordnungsgemäß
zugestellt worden seien. Durch die Anwesenheit des Herrn H bei der
Schlussbesprechung am 12.12.2000 sei auch der neuen steuerlichen Vertretung der
Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens bekannt gewesen. Ein Verschulden
des Parteienvertreters sei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten und es sei
maßgebend, ob den Parteienvertreter ein über den minderen Grad des
Versehens hinausgehendes Verschulden treffe. Es sei im vorliegenden Fall als
auffallende Sorglosigkeit anzusehen, dass sich die Bw. bzw. ihre steuerliche
Vertretung trotz persönlicher Anwesenheit beim Abschluss eines sehr
umfangreichen Verfahrens bereits im Dezember 2000 nicht laufend über den
aktuellen Verfahrensstand erkundet habe. Zu den Obliegenheiten des steuerlichen
Vertreters anlässlich der Erteilung einer Vollmacht gehöre es, den
aktuellen Verfahrensstand zu prüfen. Dies gelte speziell im vorliegenden
Fall, da dem zuständigen Sachbearbeiter (Herrn H) der Abschluss des
Betriebsprüfungsverfahrens bereits im Dezember 2000 bekannt gewesen sei.
Daher liege auch kein minderer Grad des Versehens im Sinn des § 308 Abs 1
zweiter Satz BAO vor. Die Angaben der Bw. hinsichtlich der Kenntniserlangung der
Zustellung der Bescheide an die vormalige Steuerkanzlei erst am 3.4.2001
könnten auf Grund der dieser Steuerkanzlei erteilten Zustellvollmacht nicht
als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden.
Sowohl gegen den Bescheid
betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als auch gegen den Bescheid
betreffend Zurückweisung der Berufung wurden fristgerecht Berufungen
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 BAO
ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf
Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Dieser Antrag stellt einen
Rechtsbehelf gegen die unverschuldete Versäumnis einer Frist dar, mit dem
Ziel, dem Abgabepflichtigen einen Wiedereinstieg in das Verfahren zu
eröffnen.
Der Antrag ist an folgende
Voraussetzungen geknüpft:
- Versäumung einer
Frist,
- erlittener Rechtsnachteil
durch die Versäumung der Frist,
hervorgerufen durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Hiebei bedeutet
"unvorhergesehen", dass der Eintritt des Ereignisses unter Bedachtnahme auf die
persönliche zumutbare Vorsicht nicht erwartet werden konnte, während
der Begriff "unabwendbar" darauf abstellt, dass selbst bei Vorhersehbarkeit des
Ereignisses dieses von einer Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur
Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindert werden hätte
können.
Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung
muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei
der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Schlussbesprechung
über die bei der Bw. durchgeführte Betriebsprüfung fand am
12.12.2000 in Anwesenheit der Bw. statt. Ihre steuerliche Vertretung war zu
diesem Zeitpunkt die B GmbH. Für diese nahm an der Schlussbesprechung auch
Herr H teil.
Folgende Steuerbescheide der
Bw. wurden unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Betriebsprüfung durch
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 (4) BAO
abgeändert:
Umsatzsteuerbescheid
1998, Einkommensteuerbescheid 1998, Umsatzsteuerbescheid
1999, Einkommensteuerbescheid 1999, Umsatzsteuer Jänner bis
September 2000, Verspätungszuschlag (U) Jänner bis September
2000.
Diese Bescheide zuzüglich
des Berichts über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurden an die B
GmbH am 21.12.2000 ordnungsgemäß zugestellt. Die
ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide mit 21.12.2000 ergibt sich
aus der Tatsache, dass die zu diesem Zeitpunkt vertretungsbefugte
Treuhandgesellschaft zum Einen die Bescheide an diesem Tag übernommen hat,
wie sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergibt, zum Anderen daraus, dass
die Vertretungsbefugnis auch eine Zustellvollmacht (Vollmacht vom 11.4.2000)
umfasste. Die Rechtsmittelfrist wurde auf Antrag der B GmbH vom 19.1.2001 vom
Finanzamt bis zum 31.3.2001 (Samstag) verlängert.
Über Vermittlung von Herrn
H (siehe Schreiben der I GmbH vom 17.4.2001), der in die I GmbH wechselte,
änderte die Bw. ihre steuerliche Vertretung und unterschrieb am 13.2.2001
eine Vertretungsvollmacht für die I GmbH, sodass das
Vollmachtsverhältnis mit der B GmbH mit diesem Tag endete.
Am 3.4.2001 - also
bereits nach Ablauf der verlängerten Berufungsfrist - erhielt die Bw., wie
sie glaubhaft darlegte, die angesprochenen Steuerbescheide sowie den Bericht
über die Betriebsprüfung im Postwege übersendet. Diese
Poststücke waren von der B GmbH am 21.3.2001 zur Post gegeben worden. Am
4.4.2001 übergab die Bw. die Bescheide samt Bericht dem für sie bei
ihrer neuen steuerlichen Vertreterin (I GmbH) zuständigen Sachbearbeiter
Herrn H. Von der I GmbH wurde mit Schreiben vom 17.4.2001 der
gegenständliche Weidereinsetzungsantrag unter gleichzeitiger Einbringung
der Berufung gestellt.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist
dann gegeben, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hätte, wobei der Partei
keine auffallende Sorglosigkeit an der Unkenntnis zur Last gelegt werden
dürfte.
Im vorliegenden Fall ist
unstrittig, dass die Zustellung der Bescheide am 21.12.2000
ordnungsgemäß erfolgte. Es gehört zum Wesen einer
Zustellvollmacht, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an
den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des
Vollmachtgebers bedarf. Die Vertreterin hätte ohne Benachrichtigung der Bw.
rechtzeitig Berufung erheben können. Sie hat rechtzeitig um
Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31.3.2001 angesucht. Auch dieser
Verfahrensschritt bedurfte auf Grund der zu diesem Zeitpunkt aufrechten
Vertretungsvollmacht keiner Benachrichtigung der Bw.
Ein Unterbleiben der
Benachrichtigung stellt grundsätzlich kein Hindernis für die Wahrung
der Berufungsfrist dar. Das Gleiche gilt für das Unterbleiben einer
Benachrichtigung der Nachfolgevertreterin. Eine diesbezügliche gesetzliche
Verpflichtung, bei deren Nichteinhaltung eine Berufungsfrist nicht ablaufen
könnte existiert nicht. Dieses Unterbleiben der Benachrichtigung der Bw.
stellt auch den Grund der Nichtkenntnisnahme der Bw. von der
ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide an ihre Vertreterin dar. Ein
unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, das die Bw. an der Kenntnisnahme
hinderte ist jedenfalls nicht zu erkennen und wird von der Bw. für diesen
Zustellvorgang auch nicht behauptet. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt damit von
vornherein nicht vor.
Zur fehlenden Kenntnisnahme der
Ende März 2001 erfolgten Übersendung der Bescheide durch die B GmbH,
die steuerliche Vertretung der Bw. im Zeitpunkt des Endes der Berufungsfrist,
ist anzumerken: Als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis auf
Grund dessen die Bw. gehindert war von der Zustellung der Bescheide, sowie vom
Ablauf der Berufungsfrist rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, wurde der von der
Bw. nicht beeinflussbare sehr lange Postweg (21.3. bis 3.4. 2001;
Übermittlung der Bescheide von der B GmbH an die Bw.)
vorgebracht.
Ein derartig langer Postweg
kann zwar grundsätzlich ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis
iS des § 308 BAO darstellen. Der von der Bw. als unüblich lang
glaubhaft gemachte Postweg betrifft die Zeitspanne, die das Poststück von
der Kanzlei der "alten" steuerlichen Vertretung der Bw. zur Bw. benötigte.
Dieses Ereignis kann aber im vorliegenden Fall keinen Wiedereinsetzungsgrund
darstellen, da es nicht die Ursache für die Fristversäumnis war. Es
handelt sich dabei vielmehr wiederum eine fehlende bzw. spät erfolgte
Benachrichtigung. Ursache für das verspätete In-Händen-Halten der
Bescheide durch die Bw. war eben das lange Untätigbleiben und damit
verzögerte Absenden der Bescheide durch die B GmbH.
Aber selbst unter der Annahme
eines kurzen/üblichen Postweges, hätte die Bw. zwar die Bescheide noch
innerhalb der Berufungsfrist erhalten. Sie hätte aber gar nicht gewusst,
dass die Berufungsfrist, die ohne Verlängerung einen Monat beträgt,
nicht schon längst abgelaufen ist. Dass diese bis zum 31.3.2001
verlängert wurde, hat die Bw. - wie aus dem Schreiben der I GmbH vom selben
Tag hervorgeht - erst durch Akteneinsicht beim zuständigen Finanzamt
ersehen (diese erfolgte am 17.4.2001).
Wiedereinsetzungsgründe
können auch hierin nicht gesehen werden.
Selbst wenn entgegen den obigen
Ausführungen von einem Wiedereinsetzungsgrund auszugehen wäre,
wäre dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden. Der I GmbH war zum
Zeitpunkt der Übernahme der Vertretungsvollmacht (Februar 2001) bekannt,
dass ein Betriebsprüfungsverfahren bei der Bw. im Dezember 2000
abgeschlossen worden war. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Herr H -
Sachbearbeiter für die Bw. bei der I GmbH, der die Bw. als Klientin an die
I GmbH vermittelte bei der Schlussbesprechung über das Ergebnis der
Betriebsprüfung damals noch als Vertreter der B GmbH anwesend gewesen war
und daraus, dass die Bw. selbst beim Vertreterwechsel angegeben hat, dass sie
die entsprechenden Bescheide noch erwarte.
Wenn sich die I GmbH respektive
Herr H schon nicht laufend über den aktuellen Verfahrensstand informiert
haben, so kann doch erwartet werden, dass mit Übernahme der Vertretung eine
derartige Information stattzufinden hat. Dass die I GmbH es mit der Befragung
der Bw. bewenden ließ, kann ihr (der I GmbH) als auffallende Sorglosigkeit
angerechnet werden. Auch nicht berufsmäßige Vertreter würden im
Wissen um ein offenes behördliches Verfahren entsprechende Nachforschungen
nach dem aktuellen Verfahrensstand anstellen. Dies kann umso mehr von einem
berufsmäßigen Vertreter erwartet werden, an den auch
diesbezüglich ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es ist
im Übrigen auch - entgegen der Meinung der Bw./I GmbH - durchaus
üblich, dass Bescheide über die Ergebnisse von Betriebsprüfungen
zeitnahe erstellt und zugestellt werden. Dies muss der I GmbH als
berufsmäßige steuerliche Vertreterin auch bekannt gewesen sein. Von
einem minderen Grad des Versehens könnte jedenfalls nicht ausgegangen
werden, sodass auch wenn ein Wiedereinsetzungsgrund vorhanden wäre eine
Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen würde.
Die Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO musste daher abgewiesen werden.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Zurückweisung der Berufung wird abgewiesen. Die Berufungsfrist
endete am 31.3.2001. Die Berufung wurde am 17.4.2001 eingebracht. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht erfolgen. Die Berufung war
daher verspätet eingebracht worden.
Wien,
11.6.2003
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2802-W/02
- Stammnummer
- 4464
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF