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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0044-I/09

Sicherstellungsauftrag an den Betreiber einer "Begleitagentur".

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-I/09vom 07.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung genügt. Eine vom potenziellen Abgabenschuldner gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen geschlossen werden kann, dass mit einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der voraussichtlich anfallenden Abgaben gerechnet werden muss (vgl. VwGH 26. 4. 2000, 97/14/0003; VwGH 30. 10. 2001, 96/14/0170; VwGH 19. 3. 2002, 97/14/0004). Aus den unter Punkt 2.2. angeführten Gründen liegen schwerwiegende Verdachtsmomente für eine Abgabenhinterziehung betreffend die sichergestellte Umsatzsteuer in einem die Gerichtszuständigkeit begründenden Ausmaß vor. Das Finanzamt Innsbruck hat am 19. 2. 2009 einen diesbezüglichen Anlassbericht gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG i. V. m. § 100 Abs. 2 Z 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Innsbruck (wegen des Verdachts einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung) erstattet. Das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter der Aktenzahl ...St... anhängig. Der Bw. hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Beginn der Außenprüfung (am 9. 12. 2008) angegeben, dass er seine Begleitagenturen geschlossen habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Da diese Begleitagenturen nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden die vornehmliche, wenn nicht einzige Einnahmequelle des Bw. darstellten, verfügte der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages über kein laufendes Einkommen. Zu den Vermögensverhältnissen ist aktenkundig, dass über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20. 10. 2008 sämtliche Konto- und Sparguthaben des Bw. im Gesamtbetrag von zirka 83.000 € sichergestellt und in der Folge gerichtlich beschlagnahmt wurden, weil im Fall einer Verurteilung wegen des Vergehens der Zuhälterei eine Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 StGB zu gewärtigen ist (vgl. Anlassbericht des Landeskriminalamtes an die Staatsanwaltschaft vom 5. 11. 2008). Im Hinblick auf diese möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 1. 12. 2008 auf den Anteilen des Bw. an der Liegenschaft EZ xxx in GB xxxxx (ehemalige "Agenturwohnung") auch ein vorläufiges Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich eingetragen. Somit ist der Bw. nicht in der Lage, die voraussichtlichen Abgabenforderungen zu begleichen. Andererseits bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bw. in der Vergangenheit Vermögen in das Ausland transferiert hat, worauf kein Zugriff besteht. Die von der Polizei einvernommene Zeugin J.T. gab dazu am 27. 10. 2008 an, N.P. habe ihr einmal erzählt, dass sie mit dem Bw. in der Schweiz gewesen sei, wo dieser Bankgeschäfte erledigt bzw. Geld angelegt habe. Weiters habe N.P. gegenüber der Zeugin J.T. gesprächsweise erwähnt, dass der Bw. "das Geschäft mit den Begleitungen" nicht mehr lange machen und sich in die Karibik zurückziehen wolle. Aus all diesen Gründen konnte das Finanzamt von einer Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben ausgehen. 2.5. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen (§ 20 BAO) erfordert die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Demnach sind bei der Ermessensübung berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 2000/15/0042). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil die zu sichernden Abgabenbeträge nicht geringfügig sind und der Sicherstellungsauftrag Exekutionstitel für die Vormerkung eines Pfandrechtes auf Liegenschaftsanteilen des Bw. in X. (EZ...) und auf einer Liegenschaft in Y. (EZ....) war. Innsbruck, am 7. Jänner 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0044-I/09
Stammnummer
44634
Gültig
07.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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