Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/03
Überlassung von Know-how an einen in der Slowakischen Republik ansässigen Vertragspartner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/03vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für die Überlassung von "Know-how" bezogenen Entgelte sind Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 Abs. 3 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen".
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte mit berichtigter
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998
zusätzlich
Einkünfte aus der Zurverfügungstellung von
Know-how an die A-Gesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik i.H. von S
4,000.000,00 (€ 290.691,34).
Gleichzeitig machte sie für die von der zu diesem
Zeitpunkt bereits erhaltenen Teilzahlung i.H. von S 1,000.000,00 (€
72.672,83) von der Slowakischen Republik erhobenen Abzugsteuer i.H. von S
50.000,00 (€ 3.633,64) die Anrechnung im Inland geltend.
Dem Begehren auf Anrechnung der slowakischen Abzugsteuer
wurde mit gemäß
§ 293 b BAO berichtigtem
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 18. März 2002
Rechnung getragen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 12. April 2002
brachte die Bw. vor, dass ihr nunmehr die Bestätigung über die
Entrichtung der in der Slowakischen Republik abgezogenen Steuer i.H. von S
150.000,00 (€ 10.900,93) vom restlichen Betrag (S 3,000.000,00
(€ 218.018,50)) der Einkünfte aus der Zurverfügungstellung
von Know-how an die A-Gesellschaft, vorliege und begehrte die Anrechnung dieser
Steuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2002 versagte
das Finanzamt die Anrechnung der gesamten für das Jahr 1998 geltend
gemachten slowakischen Abzugsteuer i.H. von S 200.000,00 (€
14.534,57).
Diese Entscheidung ist damit begründet, dass aus den
Berufungsausführungen erkennbar wäre, dass die Bw. offensichtlich von
der Annahme ausgehe, auch Schulung und Beratung falle als "Mitteilung
kaufmännischer Erfahrungen" unter den sog. "Lizenzgebührenbegriff".
Damit gehe sie jedoch von einer derartig weiten
Interpretation des Lizenzgebührenbegriffes aus, welche weder im
Doppelbesteuerungsabkommen selbst, noch im Kommentar zum OECD-Musterabkommen
Deckung finde.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Tschechoslowakei,
welcher in den hier wesentlichen Passagen dem Art. 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen
entspreche, seien "Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen" nur dann als
Lizenzgebühren zu klassifizieren, wenn dies unter den Begriff "Know-how"
falle.
Auf die entsprechenden Ausführungen des Kommentars zum
OECD-Musterabkommen, wo die Rechtsansicht des Finanzamtes geteilt werde, werde
ergänzend hingewiesen (vgl. Z. 11 zu Art. 12).
Würde man tatsächlich der Ansicht der Bw. folgen,
hätte dies zur Konsequenz, dass jede Leistungserbringung eines
Wirtschaftsexperten, Anwaltes, Sachverständigen, Technikers und dergleichen
unter Art. 12 zu subsumieren wäre. Denn letztlich sei jede
Wissensübermittlung und Beratung ein Vorgang, bei welchem ein "Wissender"
einem "Unwissenden" sein Wissen und seine Erfahrungen mitteile.
Dass die slowakischen Einkünfte im vorliegenden Fall
tatsächlich aus einem Know-how-Vertrag resultieren würden, sei in der
Berufung nicht vorgebracht worden. Auch ein entsprechender Know-how-Vertrag
selbst - zum Nachweis dafür, dass die erhaltenen Vergütungen
tatsächlich unter den Lizenzgebührenbegriff des Art. 12 des
Doppelbesteuerungsabkommens zu subsumieren wären - sei nicht vorgelegt
worden.
Im übrigen seien derartige Erträge auch nicht in
der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Da eine Know-how-Überlassung weder behauptet, noch
nachgewiesen worden sei, diese jedoch Anwendungsvoraussetzung für Art. 12
des Doppelbesteuerungsabkommens gewesen wäre, sei eine Anrechnung
slowakischer Steuern nicht in Betracht gekommen.
Mit Anbringen vom 27. Jänner 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 durch den unabhängigen
Finanzsenat.
Darin wird vorgebracht, dass die slowakischen
Einkünfte i.H. von S 4,000.000,00 (€ 290.691,34)
Lizenzerträge im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens wären. Die
Basis bilde der beiliegende Vertrag über die Zurverfügungstellung von
Know-how, der am 20. August 1998, zwischen der Bw. und der A-Gesellschaft
geschlossen worden sei.
Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen würden
"Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art bedeuten, die für die
Berichtigung oder für das Recht auf Benutzung
a) von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.
b) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme,
gezahlt werden.
Gemäß Kommentar zum Art. 12 Abs. 2
OECD-Musterabkommen, welches in den hier wesentlichen Passagen dem Art. 12 Abs.
3 Doppelbesteuerungsabkommen entspreche, seien die "Vergütungen für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrung" als Lizenzgebühren zu klassifizieren, wenn sie unter den Begriff
"Know-how" fallen.
MR Dr. Helmut Loukota verweise in seinem Buch "Österr.
Außensteuerrecht", Rz. 421, darauf, dass durch das VwGH-Erkenntnis vom 31.
Juli 1996, 92/13/0172, nunmehr höchstgerichtlich bestätigt worden sei,
dass der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe für die Finanzverwaltungen der
beiden Vertragsstaaten und für die Vertragsstaaten als solche rechtliche
Relevanz besitze.
Laut Kommentar Art. 12 OECD-Musterabkommen, Z. 11 sei
Know-how als "die Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich
gemachten technischen Wissens, das nicht unbedingt patentfähig zu sein
braucht und das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines
Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist; da das Know-how auf
Erfahrungen beruht, stellt es das dar, was ein Hersteller allein aus der
Untersuchung eines Produktes oder der Kenntnis des Standes der Technik nicht
wissen kann".
Im Know-how-Vertrag verpflichte sich die eine Partei, ihren
besondern Außenstehenden nicht zugänglich gemachten Kenntnisse und
Erfahrungen der anderen Partei mitzuteilen, damit diese sie für ihre
eigenen Zwecke verwenden könne.
In den Erläuterungen zum Kommentar, Art. 12
OECD-Musterabkommen, schreibe Portner in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen,
DBA-Kommentar, Rz. 84 ff, zu Vergütung für die Mitteilung von Know-how
folgendes:
"Die
Anwendbarkeit der Vorschrift über die Besteuerung von Lizenzgebühren
auf Erfahrungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Art
(Know-how/Erfahrungshingabe) setzt deren "Mitteilung"
voraus.
Entscheidend
ist, dass sich der Wert des Know-how aus der Geheimhaltung ergibt. Allgemein
zugängiges Know-how ist nicht Gegenstand der Vorschrift über die
Besteuerung von Lizenzgebühren.
Unter "Know-how" ist nicht geschütztes
Spezialwissen über technische Erfahrungen zu verstehen, die im allgemeinen
im Wege praktischer Erprobung gewonnen werden und durch Mitteilung zur
Verfügung gestellt werden; im deutschen Sprachgebrauch hat sich der
Ausdruck "Erfahrungshingabe" eingebürgert. Die Grenze des Know-how liegt
dort, wo ein Spezialist lediglich allgemein verfügbares Wissen so filtert,
dass das Wissen anwendbar ist. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter den
Begriff der Erfahrungshingabe.
Know-how
kann in vielerlei Formen mitgeteilt werden, z.B. in Form von Anfertigung und
Übergabe der Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen, aber
auch durch Zurverfügungstellung von Angestellten des die Erfahrung
hingebenden Unternehmens an das andere Unternehmen zur Ausbildung des
Angestellten des interessierten Unternehmens. Möglich ist auch die
Ausbildung von Angestellten des an den Erfahrungen interessierten Unternehmens
in dem Betrieb des die Erfahrungen überlassenen
Unternehmens.
Know-how-Verträge
werden abgeschlossen zur Benutzung gesetzlich nicht
geschützten
Spezialwissens
über gewerblich-technische Erfahrungen, z.B. nicht patentierte
Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionsunterlagen und
sonstige technikbereichernde Leistungen. Spezialwissen wird im allgemeinen auf
dem Weg praktischer Erfahrung gewonnen und durch praktische Beratung und
Schulung einem anderen zur Verfügung gestellt (BFH vom 13. Februar 1970, II
R 43/68, BStBl 1970 II). Um die Erbringung einer Dienstleistung und nicht um die
Überlassung von Know-how handeltes sich, wenn der Stellenwert an
praktischer Beratung und Schulung im Rahmen der Übertragung des Know-how an
den Abnehmer höher ist als der des weiterzugebenden Spezialwissens oder die
Beratungs- und Schulungsleistungen für den Leistungsempfänger von
größerer Bedeutung als das Know-how selbst ist. Von
Know-how-Überlassung ist dagegen auszugehen, wenn die Beratung lediglich
der Erläuterung der Unterlagen und Aufzeichnungen dient, die die zu
übermittelnden Erkenntnisse und Erfahrungen betreffen."
Im vorliegenden Fall überlasse die Bw. der
A-Gesellschaft folgendes Know-how:
- Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermittlung und
Direktverkauf von Finanzprodukten,
insbesondere von komplexen Lebensversicherungsprodukten zum
Aufbau langfristiger
Vermögensansammlung bis zum Pensionsalter
- Erfahrungen auf dem Gebiet des Netzaufbaues (insbesondere
technisches Know-how)
- Erfahrung über Entlohnungssysteme für
Versicherungsvertreter
- Erfahrung bei der Organisation von Wettbewerben
für Versicherungsvertreter
usw. Weitere Details seien dem "Vertrag über die
Zurverfügungstellung von Know-how" zu entnehmen.
Umfangreiche Arbeitsunterlagen, die aufgrund jahrelanger
praktischer Erfahrung entstanden wären, seien von der Bw. an die
A-Gesellschaft übergeben worden.
Es handle sich hierbei nicht um allgemein verfügbares
Wissen, sondern um geschütztes Spezialwissen, das wegen des großen
Konkurrenzdenkens unter den Versicherungsunternehmen geheim gehalten
werde.
Die Überlassung der detaillierten Arbeitsunterlagen
sei nur auf Managerebene erfolgt und es sei zu keinem Treffen mit den
slowakischen Versicherungsvertretern gekommen. Deshalb liege keine Schulung vor.
Vor Ort seien die umfangreichen Unterlagen und Aufzeichnungen zwar
erläutert worden, da aber der Stellenwert dieser Erläuterung der
Unterlagen im Vergleich zu diesen selbst nur von untergeordneter Bedeutung
wäre, könne auch Beratung im klassischen Sinn überhaupt nicht
vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das Abkommen
vom 7. März 1978, BGBl.Nr. 34/1979, zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen
(im folgenden "Doppelbesteuerungsabkommen" genannt), anzuwenden, welches
gemäß BGBl. Nr. 1046/1994 für die Slowakische Republik weiterhin
in Geltung ist.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen,
dürfen Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und von
einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, in dem
anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen
dürfen die im Absatz 3 lit. a angeführten Lizenzgebühren jedoch
in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Gemäß
Art. 12 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen bedeutet der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
a) von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen,
b) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme,
gezahlt werden.
Auch vom Finanzamt wurde, wie aus der Argumentation
hervorgeht, Art. 12 Doppelbesteuerungsabkommen angewendet, sodass die zweimalige
Anführung des Art. 17 Doppelbesteuerungsabkommen in der
Berufungsvorentscheidung eindeutig auf Schreibfehler zurückzuführen
ist.
Der Art. 12 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen entspricht
hinsichtlich des Ausdruckes "Lizenzgebühren" im wesentlichen dem Art. 12 Z
2 des Musterabkommens der OECD.
Im OECD-Kommentar zum Musterabkommen, welcher nach h.L. und
Rechtsprechung Hauptinterpretationsbehelf für die Auslegung von
Doppelbesteuerungsabkommen ist, finden sich unter Z 11 zu Art. 12 dazu folgende
Ausführungen:
"Mit der Klassifizierung
der Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen als Lizenzgebühren zielt Absatz 2 auf
den Begriff des "know-how" ab. Verschiedene Fachverbände und Autoren haben
Definitionen des Begriffes "know-how" erarbeitet, die nicht wesentlich
voneinander abweichen. Die "Association des Bureaux pur la Protection de la
Propriété Industrielle" (ANBPPI) definiert Know-how als "die
Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich gemachten technischen
Wissens, das nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das zur
gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben
Bedingungen notwendig ist; da das Know-how auf Erfahrungen beruht, stellt es das
dar, was ein Hersteller allein aus der Untersuchung eines Produkts oder der
Kenntnis des Standes der Technik nicht wissen kann". Im Know-how-Vertrag
verpflichtet sich die eine Partei, ihre besonderen, Außenstehenden nicht
zugänglich gemachten Kenntnisse und Erfahrungen der anderen Partei
mitzuteilen, damit diese sie für ihre eigenen Zwecke verwenden kann.
Derjenige, der das Know-how zur Verfügung stellt, braucht bei der
Verwertung des Überlassens durch den Abnehmer nicht selbst mitzuwirken, und
er garantiert auch nicht für den Erfolg. Diese Art von Vertrag
unterscheidet sich somit vom Dienstleistungsvertrag, durch den sich die eine
Partei verpflichtet, unter Anwendung der in ihrem Beruf üblichen Kenntnisse
eine Arbeit für die andere Partei selbst auszuführen. Deshalb sind
Vergütungen für Leistungen im Rahmen des Kundendienstes, für
Leistungen, die ein Verkäufer dem Käufer im Rahmen der Garantie
erbringt, für rein technische Hilfe und für die Beratung durch einen
Ingenieur, Rechtsanwalt oder Buchsachverständigen nicht Lizenzgebühren
im Sinne des Absatzes 2."
Die Beurteilung der Frage, ob die von der Bw. in der
Slowakischen Republik erzielten Einkünfte als Lizenzgebühren im Sinne
des Art. 12 Doppelbesteuerungsabkommen zu bewerten sind, setzt die Kenntnis der
zugrundeliegenden Leistungen voraus.
Die Argumentation des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass aus den Berufungsausführungen erkennbar sei,
dass die Bw. offensichtlich von der Annahme ausgehe, auch Schulung und Beratung
falle als "Mitteilung kaufmännischer Erfahrungen" unter den sog.
"Lizenzgebührenbegriff", kann nicht nachvollzogen werden, da sich in der
Berufung keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme der Bw.
finden.
Welche konkreten Leistungen die Bw. an die in der
Slowakischen Republik ansässige A-Gesellschaft erbracht hat, kann
ausschließlich dem Inhalt des von der Bw. als Beilage zum Vorlageantrag
vorgelegten Vertrages über die Zurverfügungstellung von Know-how vom
20. August 1998 entnommen werden.
Artikel I., Gegenstand des Vertrages lautet:
"Der
Gegenstand des Vertrages ist die Zurverfügungstellung von und das
Nutzungsrecht (Lizenz) an Know-how - Handels- und Geschäftserfahrungen und
Verfahren bei Gründung, Entwicklung und Betrieb des strukturierten
Mehrstufennetzes für Vermittlung und Direktverkauf von Finanzprodukten,
insbesondere der Lebensversicherung (im folgenden kurz "Netz"
genannt)."
In Artikel II. verpflichtet sich die Bw., der
Vertragspartnerin bis spätestens Jahresende 1998 zu den nach Bedarf
festgelegten Terminen den Vertragsgegenstand gemäß Artikel I zu
übergeben, einschließlich "der
Netz-Struktur-Modelle inklusive der Finanzkalkulation und Entwicklungsprognosen;
der Alternativvorschläge der Produktmodelle; der Orgaleitungsmethoden und
des Netz-Managementes; der Grundvertragsdokumente, die im Zusammenhang mit dem
Netzaufbau stehen; der Schulungen, die zum Netzaufbau und Betrieb nötig
sind; der Schulungen von Mitarbeitern und Leitungsorganen der A-Gesellschaft;
der Sicherung der kleinen Netz-Korrekturen, die für die optimale Ausnutzung
in der Slowakischen Republik nötig sind."
Weiters ist in Artikel II festgelegt, dass die Bw. nicht
für einen mit dem Vertragsgegenstand zu erzielenden Erfolg, insbesondere
nicht für eine erfolgreiche Vermittlung oder einen erfolgreichen
Direktverkauf haftet.
In Artikel III.des
Vertrages verpflichtet sich die A-Gesellschaft, den Vertragsgegenstand
gemäß Artikel I ausschließlich zum eigenen Gebrauch und zum
Gebrauch ihres Netzes anzuwenden, und das nur in der Slowakischen Republik und
nicht an Dritte weiterzugeben.Weiters
verpflichtet sich A-Gesellschaftzur
Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand (sämtliches Know-how
gemäß Artikel I, II) und haftet auch für die Einhaltung dieser
Pflicht durch seine Mitarbeiter und dritte Personen. Diese Verpflichtung besteht
auch nach Beendigung des Vertrages. Bei Verletzung dieser Verpflichtung leistet
die A-Gesellschaft an die Bw. eine Vertragsstrafe in der Höhe von S
60.000,00 (€ 4.360,37) unbeschadet einer allfälligen
Schadenersatzforderung.
Aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich zweifelsfrei, dass
die Bw. der A-GesellschaftKnow-how zur
Verfügung gestellt hat.
Anhand des in Artikel I des Vertrages vereinbarten
Leistungsgegenstandes zeigt sich die Verpflichtung der Bw., ihre besonderen,
Außenstehenden nicht zugänglich gemachten Kenntnisse und Erfahrungen
der Vertragspartnerin mitzuteilen, damit diese sie für ihre eigenen Zwecke
verwenden kann.
Bei den in Artikel II zusätzlich angeführten,
durch die Bw. zu erbringenden Leistungen, wie z.B. Schulungen, handelt es sich
um im Zusammenhang mit der Übergabe der eigentlichen Vertragsleistung
Know-how erforderliche Handlungen, denen keine eigenständige Bedeutung
(etwa als Dienstleistungen) beigemessen werden kann.
Dass der Gegenstand des Vertrages die Überlassung von
Know-how ist, wird auch aus Artikel III offenbar, wonach der Vertragspartnerin
kein Weitergaberecht hinsichtlich des Vertragsgegenstandes eingeräumt ist
und sie zur Verschwiegenheit über den Vertragsgegenstand verpflichtet ist.
Weiters kommt in Artikel II des Vertrages zum Ausdruck,
dass die Bw. nur Know-how zur Verfügung stellt und keine Garantie für
den Erfolg übernimmt.
Es besteht keine vertragliche Verpflichtung zu einer
Mitwirkung der Bw. bei der Verwertung durch ihre Vertragspartnerin.
Da aus den Bestimmungen des Vertrages in ihrem Zusammenhang
hervorgeht, dass die Bw. ihrer Vertragspartnerin in der Slowakischen Republik
Know-how verkauft hat, sind die daraus erzielten Einkünfte als
Lizenzeinkünfte im Sinne des Art. 12 Abs. 3 lit. a
Doppelbesteuerungsabkommen zu werten.
Somit ist die Besteuerung der Einkünfte mit 5 vom
Hundert durch die Slowakische Republik gemäß Art. 12 Abs. 2
Doppelbesteuerungsabkommen zu Recht erfolgt.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b
Doppelbesteuerungsabkommen rechnet die Republik Österreich, wenn eine in
der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die
nach Art. 12 in der Slowakischen Republik besteuert werden dürfen, auf die
vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der in der
Slowakischen Republik gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus der
Slowakischen Republik bezogen werden.
Die Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, die betreffenden Einkünfte seien auch nicht in
der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, ist richtig. Es wurde jedoch
übersehen, dass die Bw. diese Einkünfte mit der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 nachträglich
erklärt hat.
Aufgrund obiger rechtlicher Würdigung des
gegenständlichen Sachverhaltes ist die Versagung der von der Bw. begehrten
Anrechnung der in der Slowakischen Republik erhobenen Abzugsteuer von
Lizenzgebühren durch das Finanzamt nicht zu Recht erfolgt.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 3 lit. a DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/03
- Stammnummer
- 4457
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF