Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3323-W/07
Nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist grundsätzlich der Beurteilung im Rahmen eines ärztlichen SV-GA vorbehalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3323-W/07vom 30.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Vorhalt des UFS wurde der Bw. nochmals die Möglichkeit gegeben, die relevanten Akten bzw. Aktenteile in Kopie vorzulegen, und zwar mit folgender Aufforderung: "Was genau (bitte exakt und detailliert anführen) sollte aus dem Inhalt des Aktes betreffend Waisenpension sowie aus dem Inhalt des Aktes ZZ [s. Vorlageantrag hins. den berufungsgegenständlichen Zurückweisungsbescheid Seite 3 sowie Vorlageantrag betr. berufungsgegenständlichen Abweisungsbescheid Seite 3] berufungsgegenständlich nachgewiesen werden. Durch welche Aktenteile [bitte genau bezeichnen bzw. anführen], Nachweise bzw. Belege in den von der Bw. angeführten Akten sollte was genau
berufungsgegenständlich
bewiesen werden (vgl. die beiden berufungsgegenständlichen Vorlageanträge der Bw. vom 5.11.2007)?" Die Bw. wurde aufgefordert, die von ihr in als Beweis angegebenen (vgl. Hinweise der Bw. auf Akten, siehe oben) angeführten Akten enthaltenen berufungsrelevanten Aktenteile bzw. Nachweise genau anzuführen sowie in Kopie zu übermitteln.
Angemerkt wird, dass die Bw. trotz dieser Aufforderung keinerlei diesbezüglichen Akten(teile), allenfalls in Kopien, vorgelegt hat.
Es wurde in diesem Zusammenhang von der Bw. (lediglich) auf den bereits im Zuge der Vorlageanträge beigelegten aktuellen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2007 über den Bezug der Waisenpension hingewiesen.
Weiters wird der Bw. Folgendes entgegnet:
Angemerkt wird, dass seitens des UFS keine weiteren Gutachten einzuholen sind, wenn die bzw. das bereits aktenkundigen Gutachten (gegenständlich SV-GA des Bundessozialamtes vom 5.3.2007) schlüssig erscheinen bzw. erscheint. Angemerkt wird, dass hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung der Grades der Behinderung ab 2006-03-01 die beiden Gutachten des Bundessozialamtes Nr. 02 vom 7.9.2006 und Nr. 03 vom 5.3.2007 völlig ident sind (auch mit der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50% voraussichtlich mehr als 3 Jahre, sowohl in GA Nr. 02 des Bundessozialamtes, Bl. 9 / FB-Akt Teil 2; als auch in GA Nr. 03 des Bundessozialamtes; Bl. 77 / FB-Akt Teil 2).
Aus den div. Befunden, die - auch für die Gutachtenerstellung Nr. 03 durch das Bundessozialamt - dem Bundessozialamt vorgelegt wurden bzw. ohnehin bekannt sein mussten (beispielsweise das SV-GA Nr. 02 des Bundessozialamtes selbst), ist ersichtlich, dass der Krankheitsbeginn in der Kindheit der Bw. lag. Daher war diese Tatsache auch dem Gutachter bei der Erstellung des SV-GA Nr. 03 durch das Bundessozialamt bekannt, weshalb er diese Tatsache auch in seine Erwägungen bei der Gutachtenerstellung miteinbeziehen musste. Angemerkt wird, dass im SV-GA Nr. 02 des Bundessozialamtes, ausdrücklich auf den Krankheitsbeginn in der Kindheit hingewiesen wurde, weshalb der damalige Gutachter eben - wie er selbst ausdrückte - zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung iHv 50% gekommen ist.
Daher wurde diese Tatsache des Krankheitsbeginns in der Kindheit der Bw. bei der Gutachtenserstellung des SV-GA Nr. 03 vom 5.3.2007 und bei der Gutachtenerstellung des SV-GA Nr. 02 vom 22.9.2006 jedenfalls berücksichtigt.
Auch im neurologischen/psychiatrischen Gutachten bzw. Befund der DW vom 4.4.2006, der dem Bundessozialamt für die Erstellung des SV-GA Nr. 03 vom 5.3.2007 übermittelt wurde, wurde der Krankheitsbeginn in der Kindheit angeführt.
Der UFS hat eindeutig der Bw. seine Rechtsansicht - obwohl dazu von Gesetzes wegen bei gegenüber dem Finanzamt gleichbleibender Rechtsansicht, wie dies hinsichtlich des SV-GA des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 vorliegt, keine Verpflichtung besteht - dargelegt. Maßgebliche Rechtslage:
§ 6 FLAG, BGBl. 376/1967, idF BGBl. I 68/2001 lautet:"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
a)
|
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
b)
|
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
c)
|
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie
........ d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs1 bis 3)." Für erheblich behinderte Kinder wird gemäß
§ 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idF BGBl. I 20/2002 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
§ 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id in den Berufungsjahren geltenden Fassung (idgF) legt Folgendes fest:
§ 8 Abs. 6 leg.cit. idF BGBl. I 105/2002 (gültig ab 1.1.2003) ordnet an: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Das Finanzamt (FA) stellte ausdrücklich fest, dass in dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des Bundessozialamtes vom 5. 3. 2007 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent bescheinigt (jedoch rückwirkend anerkannt erst ab 2006-03-01) und festgehalten worden ist, dass die Beihilfenwerberin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der Fassung vor BGBl. 531/1993 war die erhebliche Behinderung durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem amtsärztlichen Zeugnis war eine entsprechende Bestätigung einer inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes gleichgesetzt. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG nichts zu entnehmen. Im o.a. SV-GA des Bundessozialamtes datiert mit 5.3.2007 wird Folgendes ausgeführt: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2006-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich." Auch die Erwerbsunfähigkeit wurde vom Bundessozialamt bescheinigt. Aufgrund der Aktenlage ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass das Gutachten des Bundessozialamtes "vom 5.3.2007 (dh Untersuchung am 5.3.2007)", datiert mit 5.3.2007 (s. Hauptakt Teil 2 Blatt 87) iVm dem gesamten übrigen Aktenmaterial schlüssig ist. Dieses Sachverständigengutachten wurde auch in der Begründung der Berufungsvorentscheidung hins. Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe 4/01 bis 12/03 und ab 5/04 bis laufend angeführt.
In Bezugnahme auf das VfGH-Erkenntnis B 700/07 sind nach Ansicht des UFS die Abgabenbehörden - und somit auch der UFS - (auch) bezüglich der im Gutachten angeführten rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung der Behinderung an das o.a. Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 (grundsätzlich) gebunden.
Dies umso mehr, als im Gutachten vom 5. 3. 2007, erstellt vom Bundessozialamt (wie dies im o.a. VfGH-Erkenntnis gefordert wurde) auf Grund sämtlicher Befunde {neben anderen zugrundeliegenden Unterlagen, beispielsweise das SV-GA Nr. 02 des Bundessozialamtes musste dem Gutachter des SV-GA Nr. 03 des Bundessozialamtes bekannt sein}, die der Berufung beigelegt waren (u.a. auch ein Psychiatrisches/Neurologisches Sachverständigengutachten [SV-GA] vom 4.4.2006 [FB-Akt, 2. Teil S 24 ff]), ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, jedoch rückwirkend (erst) ab 1.3.2006, und weiters eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, (Berufungsvorentscheidung hins. des Abweisungsbescheides betreffend den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, FB-Akt 2. Teil, S 86).
Ad Berufungsausführungen der Bw. hins. des "allenfalls" beizuschaffenden Aktes betreffend Waisenpension wird Folgendes seitens des UFS entgegnet: Nochmals angemerkt wird, dass sämtliche Befunde bzw. Gutachten, die der Berufung beigelegt waren, dem Bundessozialamt zur Erstellung des SV-GA (Sachverständigengutachtens) vom 5.3.2007 übermittelt wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem sachverständigen Gutachter (des Bundessozialamtes; SV-GA vom 5.3.2007) die gesamte Krankengeschichte und auch die Tatsache, dass die Bw. Waisenpension bezieht, bekannt waren bzw. vielmehr bekannt sein mussten.
Bereits im SV-GA 01 erstellt am 21.8.2006 (Bl. 8 / FB-Akt 2. Teil) wird darauf hingewiesen, dass die Bw. von einer Waisenpension lebt.
Beispielsweise ist der Bezug der Waisenpension auch aus dem Versicherungsdatenauszug (österreichische Sozialversicherung) ersichtlich.
Auch die Tatsache der Sachwalterschaft war dem Gutachter des SV-GA vom 5.3.2007 bekannt (es wird ausdrücklich in dem SV-GA datiert mit 5.3.2007 darauf hingewiesen: "Relevante vorgelegte Befunde: [unter anderen] 2006-03-17 zuständiges Bezirksgericht Sachwalterschaft" [Bl. 77 / FB-Akt 2. Teil]).
Auch im GA Nr. 02 des Bundessozialamtes fand sich der Hinweis auf die Sachwalterschaft.
Ebenfalls unter anderen Befunden dem Bundessozialamt vorgelegt: Psychiatrisches/Neurologisches SV-Gutachten der DW vom 4.4.2006: Dieses Gutachten bzw. dieser Befund (wird in dem Schriftsatz selbst sowohl als Gutachten als auch als Befund bezeichnet) gab Aufschluss darüber, inwieweit die Bw. aus medizinisch-psychiatrischer Sicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, und ob die Bw. in der Lage ist, der Verhandlung betreffend die Gutachtenserörterung zu folgen. In diesem Befund bzw. Gutachten von DW auf Seite 2 (von 16 Seiten) wird ausgeführt, dass die Bw. Vollwaisenpension mit Ausgleichszulage bezieht.
Daher musste allein aus diesem Grund dem Sachverständigen des Bundessozialamtes (Erstellung des SV-Gutachten datiert mit 5.3.2007) die Tatsache, dass die Bw. Waisenpensionsbezieherin ist, jedenfalls bekannt sein.
Weiters hat der Sachverständige wohl in eigener Verantwortung in den Akt hins. Waisenpension Einsicht genommen bzw. hätte in eigener Verantwortung wohl Einsicht genommen, wenn er den Akteninhalt im Zuge der Gutachtenerstellung benötigt hat bzw. benötigt hätte.
Daher kann aus den diesbezüglichen Ausführungen der Bw. für ihr Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Auf den Vorhaltscharakter (bereits) der Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen. Dennoch wurde der Bw. vom UFS nochmals die Möglichkeit gegeben, ein allfälliges (berichtigtes) Gutachten vorzulegen, da die Bw. offensichtlich der Ansicht gewesen ist, dass das angeführte SV-GA bezüglich des Rückwirkungsdatums fehlerhaft sei.
In der Fassung der Novelle BGBl. 531/1993 lautete § 8 Abs 6 leg.cit. folgendermaßen:
"§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 besagte vor der u.a. Novelle BGBl. I 105/2002: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen." Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des Nachweises des Grades der Behinderung geregelt, sondern dieses Verfahren auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt.
Die derzeit bzw. berufungsgegenständlich geltende - bereits oben wiedergegebene - Fassung dieser Bestimmung ist mit der Novelle BGBl. I 105/2002 eingeführt worden. In den Materialien (RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist." Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat,
bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist.
Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Dem Bundessozialamt wurden zwecks Erstellens des angeführten SV-GA vom 5.3.2007 sämtliche Befunde, die der Berufung beigelegt waren, übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt.
Aus den Unterlagen, die an das Bundessozialamt übermittelt wurden, war der gesamte Krankheitsverlauf der Bw. erkennbar.
Auf Seite 9 von 16 Seiten des Psychiatrisch/Neurologischen SV-Gutachten der DW wird beispielsweise ausgeführt, die Bw. hat an einem angeborenen jedoch mittlerweile verheilten Herzfehler gelitten (Bl. 62 / FB-Akt 2. Teil [FB-Akt hins. Abweisung des Bescheides]).
Daher kann auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung zum Vorhalt des UFS nichts gewonnen werden, zumal dem Bundessozialamt die gesamte Krankheitsgeschichte der Bw. aufgrund sämtlicher übermittelter aktenkundiger Befunde vor Erstellen des Gutachtens vom 5. 3. 2007 bekannt sein musste.
Da nunmehr die Bw. kein neues Gutachten vorgelegt hat, ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass die in dem vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 berufungsgegenständlich relevanten Daten der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen sind, zumal das Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 (dh Untersuchung am 5.3.2007) dem UFS schlüssig erscheint, was der Bw. wie oben ausgeführt wurde nachweislich auch vorgehalten bzw. zur Kenntnis gebracht wurde.
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 6 FamilienlastenausgleichsG 1967 idF BGBl I 105/2002 ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen (VfGH B 700/07).
Da das SV-GA Nr. 03 des Bundessozialamtes datiert mit 5.3.2007 dem UFS schlüssig erscheint und in Übereinstimmung mit der hL und Rspr grundsätzlich vom SV-GA des Bundessozialamtes hins. des Behindertengrades und der Einschätzung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit und nach Ansicht des UFS demnach auch hinsichtlich der Rückwirkung einer Behinderung iSd Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und damit zusammenhängend einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit, wird dieses SV-GA als Grundlage für die gegenständlichen Berufungen herangezogen, was der Bw. vom UFS auch vorgehalten wurde, und da trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den UFS, ein allfälliges berichtigtes SV-GA vorzulegen, kein neues SV-GA von der Bw. beigebracht wurde, ist betreffend Abweisungsbescheid hins. des Antrages auf Gewährung erhöhter FB spruchgemäß zu entscheiden.
Da nach Ansicht des UFS das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Nr. 3 vom 5.3.2007 schlüssig erscheint, und dieses auch von einem (medizinisch) sachverständigen Gutachter erstellt wurde, und auch sämtliche von der Bw. angeführten Tatsachen hinsichtlich Krankheitsgeschichte bzw. Krankheitsbeginn in der Kindheit sowie Herzfehler udgl. mehr in den dem Bundessozialamt vorgelegten Befunden angeführt wurden und daher dem Bundessozialamt bekannt waren, und im SV-Gutachten (bei diesbezüglicher Relevanz) vom SV-Gutachter berücksichtigt werden mussten, ist im Sinne des SV-GA Nr. 03 des Bundessozialamtes datiert mit 5.3.2007 davon auszugehen, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 2006-03-01 aufgrund der vorliegenden Befunde möglich ist und auch schlüssig ist.
Da somit dieser Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem 21. Lebensjahr der Bw. liegt, sind die gesetzlich unabdingbaren Voraussetzungen iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 idgF nicht erfüllt. Die Bw. ist am 20.8.1976 geboren und war daher zum Datum der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 2006-03-01 (lt. SV-GA 03 des Bundessozialamtes; ebenso bereits lt. SV-GA 02 des Bundessozialamtes) bereits im 30. Lebensjahr.
Es besteht daher kein Anspruch auf erhöhte FB iSd § 6 Abs. 1 lit d FLAG iVm § 8 Abs. 6 FLAG1967 idgF.
Ad Berufung hins. Zurückweisungsbescheid betr. erhöhte FB 1/2004 bis 4/2004 wird Folgendes ausgeführt: Auf die o.a. Ausführungen betreffend Berufung hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Abweisungsbescheides wird um Wiederholungen zu vermeiden hingewiesen.
Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde ist auch der UFS folgender Ansicht:
Gemäß
§ 98 BAO sind, soweit nicht anderes bestimmt sei, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Die Sendung ist grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG). Empfänger ist in erster Linie der Bescheidadressat nach § 93 Abs. 2 BAO, das ist die Partei des Abgabenverfahrens iS des § 78 BAO. Der Bescheidadressat muss aber nicht ident mit dem Bescheidempfänger sein. Als (Zustell-)Empfänger kommen auch gesetzliche Vertreter sowie Zustellungsbevollmächtigte in Betracht.
Am 22.12.2003 reichte die BW. persönlich einen Antrag auf Familienbeihilfe ab 1.1.2004 wegen erheblicher Behinderung ein.
Dieser Antrag wurde mittels Abweisungsbescheid erledigt. Die Zustellung des Abweisungsbescheides erfolgte mit Zustellnachweis an die Bw. an ihre Adresse.
Das Schriftstück wurde am 27.4.2004 beim Postamt hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 28.04.2004. Gem. § 17 (3) Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt.
Dem Einwand in der Berufung, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheides bereits so erheblich behindert gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, komplexe Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbständig zu erledigen, kann entgegengehalten werden, dass lt. SV-Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 (s. auch Beilage zur Berufungsvorentscheidung bzgl. des Abweisungsbescheides) der Eintritt einer erheblichen Behinderung (und eine damit im engen Zusammenhang stehende dauernde Erwerbsunfähigkeit) iSd FLAG erst rückwirkend ab 1. März 2006 anerkannt wurde.
Ebenso lag erst ab März 2006 (bzw. genauer erst ab Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses hins. der Sachwalterschaftscausa) eine Sachwalterschaft vor.
Da demnach zum Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheides keine gesetzliche Vertretung oder eine sonstige Zustellvollmacht vorlag und auch eine erhebliche geistige bzw. körperliche Behinderung der Antragstellerin auszuschließen war, zumal Rückwirkung der Behinderung iVm dauernder Erwerbsunfähigkeit lt. SV-GA des Bundessozialamtes vom 5.3.2007 erst mit 2006-03-01 anerkannt wurde, und die Sachwalterschaft ebenfalls erst mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses von März 2006 vorlag (Gerichtsbeschluss vom 16.3.2006), gilt der Abweisungsbescheid vom 21. April 2004 hins. der von der Bw. beantragten erhöhten Familienbeihilfe ab 1/2004 bis laufend (Bl. 5/ FB-Akt, Teil 1) mit 28.4.2004 (Rsb-Abschnitt, Bl. 5/FB-Akt Teil 1) als ordnungsgemäß zugestellt.
Aus all den angeführten Gründen (inklusive der o.a. Ausführungen hinsichtlich der Berufung betreffend den hier berufungsgegenständlichen Abweisungsbescheid hins. erhöhter FB für die Zeiträume April 2001 bis Dezember 2003 sowie ab Mai 2004 bis laufend) ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass der Abweisungsbescheid datiert mit 23. April 2004 mit dem 1. Tag ab Beginn der Hinterlegungsfrist (somit mit 28.4.2004) als rechtsgültig zugestellt gilt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die oben angeführte ausführliche Begründung der Berufungsvorentscheidung hins. der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid hingewiesen, die zum Inhalt der Begründung dieser Berufungsentscheidung erklärt wird.
Demgemäß ist der Zurückweisungsbescheid hins. des gegenständlichen Antrages auf erhöhte FB betreffend den Zeitraum 1/2004 bis 4/2004 zu Recht ergangen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3323-W/07
- Stammnummer
- 44558
- Gültig
- 30.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF