Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/03
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0085-W/03vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 20. Mai 2003 gegen den Bescheid vom
29. April 2003 des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April 2003 hat das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2001/00118-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die
Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 1997 bis
1999 bewirkt hat, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu
niedrig festgesetzt wurden, und zwar wie folgt:
Ust. 1997 S/€ 20.000,00 / 1.453,46
Est. 1997 S/€ 54.822,00 / 3.984,07
Ust. 1998 S/€ 20.000,00 / 1.453,46
Est. 1998 S/€ 39.339,00 / 2.858,88
Ust. 1999 S/€ 20.000,00 / 1.453,46
Est. 1999 S/€ 68.612,00 / 4.986,23
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
20. Mai 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Bei der Betriebsprüfung sei
eine Kalkulationsdifferenz festgestellt worden, die jedoch keinen strafbaren
Tatbestand ergebe. Außerdem sei bei der Schlussbesprechung völlige
Strafsicherheit zugesichert worden und nur unter dieser Voraussetzung und um die
ganze Sache so schnell wie möglich hinter sich zu bringen bzw. wieder Ruhe
zu haben sei der Rechtsmittelverzicht überhaupt unterschrieben
worden.
Es wird daher um Einstellung des
Strafverfahren ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich
unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gegenstand des
Finanzstrafverfahrens bildet die mit Prüfungsbericht vom 16. März
2001 abgeschlossene Betriebsprüfung für die Jahre
1997-1999.
Laut Erhebungen der Gutachten
gemäß
§ 57 a KFG wurden die tatsächlichen
Kilometerstände ermittelt. Aufgrund dieser Jahreskilometerleistung wurde
von der Betriebsprüfung eine Umsatzverprobung vorgenommen. Die dabei
festgestellten Differenzen konnten nicht aufgeklärt werden, so dass infolge
der formellen und materiellen Mängel der Aufzeichnungen die
Besteuerungsgrundlagen für die geprüften Jahre im Schätzungswege
gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) zu ermitteln
waren.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne
des
§ 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt ihren Verdacht auf die in Folge
Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide nach einer
Betriebsprüfung.
Unstrittig sind somit die
Höhe der Zuschätzungen und der Umstand, dass der Bf. im Tatzeitraum
für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich
war.
Wenn der Bf. Vorbringt, die
festgestellten Kalkulationsdifferenzen ergeben keinen strafbaren Tatbestand bzw.
hätte er nur unter der Voraussetzung der Straffreiheit den
Rechtsmittelverzicht unterschrieben, so ist er darauf hinzu weisen, dass
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht. Somit ist die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (VwGH v.
1.10.1991, Zl. 91/14/0096).
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben seine Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Da es sich bei dem Bf. um einen
erfahrenen Unternehmer handelt, bei welchem davon auszugehen ist, dass er seine
Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu
tragen, kannte, erscheint bei den gegeben formellen und materiellen
Aufzeichnungsmängeln zweifellos der Verdacht gegeben, dass der Bf. die
Verkürzung von Abgaben zumindest ernstlich für möglich gehalten
habe.
Die Einleitung des Verfahrens
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte daher nach dem
derzeitigen Verfahrensstand zu Recht. Ob der Bf. jedoch das ihm angelastete
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, wird im weiteren
Untersuchungsverfahren zu klären sein und es daher am Bf. liegen,
entsprechende Entlastungsbeweise zur Entkräftigung des Tatverdachtes
beizubringen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/03
- Stammnummer
- 4452
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF