Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3478-W/08
Liebhabereibeurteilung einer großteils fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3478-W/08vom 23.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Überschuß laut UFS
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5.257,73
Aufgrund des Überschusses der Prognoserechnung geht der Berufungssenat davon aus, dass eine Liebhaberei im gegenständlichen Fall zu verneinen ist. Aufgrund des Vorliegens der Unternehmereigenschaft liegen steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 UStG vor, andererseits steht auch der Vorsteuerabzug zu. Weiters ergeben sich steuerbare Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Einkommensteuer 2005
Bei der Überschussrechnung 2005 der steuerlichen Vertretung werden Euro 1.280,00 plus Euro 282,80 (jeweils Kreditgebühren) als Werbungskosten zusätzlich in Ansatz gebracht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 4 Berechnungsblätter (ESt 2005, USt 2005 + 2006, Festsetzung USt (1-6/2007)
Wien, am 23. Dezember 2009
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Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3478-W/08
- Stammnummer
- 44436
- Gültig
- 23.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF