Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/03
Behaupteter Nichtzufluss von Gehaltszahlungen, zu denen ein Lohnzettel übermittelt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-W/03vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab in seiner, am 6.
November 2002 beim Finanzamt Zwettl eingebrachten Einkommensteuererklärung
(Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2001 an, dass er im Veranlagungsjahr eine bezugsauszahlende Stelle
(Arbeitgeberin: X-GmbH) gehabt habe.
Betreffend das Streitjahr 2001
waren für den Bw. jedoch - neben dem Lohnzettel der
X-GmbH - auch noch je ein Lohnzettel der Y-GmbH und der Z-KEG
übermittelt worden, weshalb das Finanzamt Zwettl in dem mit
8. November 2002 datierten Einkommensteuerbescheid 2001 die Einkünfte
(und die anrechenbare Lohnsteuer) aus allen drei Lohnzetteln
ansetzte.
Mit Schreiben vom
21. November 2002 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2001 erhoben mit der Begründung, die Einkünfte von der Y-GmbH
(97.420 öS) und von der Z-KEG (11.205 öS) seien nicht vereinnahmt
worden, weshalb um entsprechende Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2001
ersucht werde (ANV-Akt Bl 6).
Das Finanzamt Zwettl erstellte
einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung,
wonach der Bw. von 1. Jänner bis 31. Oktober 2001 bei der Y-GmbH
(beitragspflichtiges Einkommen 118.600 öS und 21.763 öS Sonderzahlung)
bzw. von 29. Jänner bis 26. Februar 2001 bei der Z-KEG
(beitragspflichtiges Einkommen 13.533 öS und 2.260 öS Sonderzahlung)
angemeldet war (ANV-Akt Bl 8ff).
Weiters ersuchte das Finanzamt
Zwettl die jeweiligen Betriebsfinanzämter um Überprüfung des
Zuflusses der mit Lohnzettel von der Y-GmbH und der Z-KEG gemeldeten
Bezüge. Das für die Y-GmbH zuständige Finanzamt meldete am 10.
Dezember 2002, dass im betreffenden Arbeitgeberakt kein Schriftverkehr aufliege,
wonach Lohnabgaben irrtümlich für nicht ausbezahlte Löhne
gemeldet worden seien (ANV-Akt Bl 14). Das für die Z-KEG
zuständige Finanzamt meldete am 18. Dezember 2002, dass die
Überprüfung der betreffenden Lohnkonten bzw. Bilanzen keine
Differenzen bzw. keine Hinweise auf nicht ausbezahlte Gehälter ergeben habe
(ANV-Akt Bl 15).
Das Finanzamt Zwettl
erließ unter Verweis auf die Auskünfte der Betriebsfinanzämter
eine abweisende, mit 19. Dezember 2002 datierte
Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom
14. Jänner 2002 (gemeint wohl: 2003; vgl auch Eingangsstempel) wurde
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt mit folgender Begründung (ANV-Akt Bl 17):
"(Der Bw.) erklärt im genannten Zeitraum
weder bar noch im Überweisungswege Zuwendungen der genannten Firmen
erhalten zu haben. Da über beide Unternehmen das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde ist (dem Bw.) auch
kein Zugang zu Firmenunterlagen möglich, sodass die erforderliche Einsicht
nur mehr im Amtsweg durchgeführt werden kann."
Mit zweitinstanzlichem Schreiben vom 20. März 2003
wurden dem Bw. die o.a. Ermittlungsschritte hinsichtlich 1)
Sozialversicherungsabfrage, 2) Mitteilung des
Betriebsstättenfinanzamtes der Y-GmbH und 3) Mitteilung des
Betriebsstättenfinanzamtes der Z-KEG vorgehalten und weiters
ausgeführt:
"4)
Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach über die
(Y-GmbH) und die
(Z-KEG) das Insolvenzverfahren
eröffnet worden sei, konnte von der Berufungsbehörde durch
elektronische Firmenbuchabfrage am 18. März 2003 nicht verifiziert
werden: Obwohl Insolvenzverfahren gemäß
§ 77a
Konkursordnung bzw. § 6b Ausgleichsordnung im Firmenbuch einzutragen
wären, ist bei den genannten Gesellschaften kein Insolvenzverfahren
eingetragen; bei der (Z-KEG) ist jedoch
die Auflösung eingetragen.
Ebenfalls
bis 25. April 2003 wird die Beantwortung folgender Fragen
aufgetragen:
5)
Wurden Schritte zur Einbringung der laut Vorbringen nicht ausbezahlten
Bezüge gemacht? Wenn ja,
welche?
Wenn nein, warum
nicht?
6)
Laut Sozialversicherungsabfrage vom 2. Dezember 2002 ist der Berufungswerber
seit 1. Jänner 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger
gemeldet.
Warum wurden daraus im
Streitjahr 2001 keine Einkünfte erzielt?"
Mit Schreiben vom 24. April 2003 wurde der Vorhalt vom
20. März 2003 folgendermaßen beantwortet:
"Zu
2) (Der Bw.) hat nicht behauptet, dass
ein Schriftverkehr existiert, aus dem hervorgeht, dass die für ihn
abgeführten Lohnabgaben irrtümlich für nicht bezahlte Löhne
gemeldet worden seien, sondern dass die ihm zustehenden Gehälter weder bar
übergeben noch auf sein Konto überwiesen wurden.
Zu
3) (Der Bw.) hat nicht behauptet, dass
es in den Lohnkonten oder Bilanzen Differenzen gibt, sondern dass die ihm
zustehenden Gehälter weder bar übergeben noch auf sein Konto
überwiesen wurden. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob das
Betriebsstättenfinanzamt der (Z-KEG)
dahingehende Überprüfungen
durchgeführt hat.
Zu
4) Die (Z-KEG) ist in der Zwischenzeit
als Gesellschaft aufgelöst worden (FNr. ...).
Zu
5) Aufgrund der Aussichtlosigkeit, die Beträge zu bekommen und den damit
verbundenen Eintreibungskosten, wurde auf die Einleitung von rechtlichen
Schritten verzichtet.
Zu
6) Laut Mitteilung unseres Klienten bezog dieser im Veranlagungszeitraum nur
Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit."
Mit
Schreiben vom 29. April 2003 wurde die Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt Zwettl
zur Stellungnahme vorgehalten, welches am 23. Mai 2003 mitteilte, dass es keine
Stellungnahme abgebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In diesem Sinne werden folgende
Sachverhalte angenommen:
-
Der Bw. hat die streitgegenständlichen Gehaltszahlungen von der Y-GmbH
nicht erhalten.
-
Der Bw. hat die streitgegenständlichen Gehaltszahlungen von der Z-KEG
erhalten.
Diese Sachverhaltsannahmen sind
dadurch zu begründen, dass zunächst folgende Indizien für den
Erhalt der Gehaltszahlungen sowohl von Y-GmbH als auch von der Z-KEG sprechen:
die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Bw. durch beide Gesellschaften,
die Übermittlung von Lohnzetteln durch beide Gesellschaften, keine Schritte
des Bw. zur Geltendmachung von ausstehenden Gehaltszahlungen. Hingegen spricht
gegen den Erhalt der Gehaltszahlungen sowohl von der Y-GmbH als auch von der
Z-KEG, dass kein konkreter Nachweis von Geldflüssen an den Bw. erbracht
wurde. Die vom Betriebsstättenfinanzamt der Y-GmbH gemeldeten
Ermittlungsergebnisse, wonach seitens der Y-GmbH keine Korrektur für
irrtümlich abgeführte Lohnabgaben betreffend den Bw. erfolgt sei,
erscheinen als wenig stichhaltig. Vielmehr liegt als Erklärung für die
Nicht-Korrektur die diesbezügliche Unwissenheit der Y-GmbH über die
geeignete Vorgangsweise nahe. Die vom Betriebsstättenfinanzamt der
Z-KEG gemeldeten Ermittlungsergebnisse erscheinen hingegen als stichhaltig:
Nicht ausgezahlte Gehälter hätten in der Bilanz aufscheinen
müssen.
Der Berufung wird somit
teilweise stattgegeben, indem bei der Einkommensteuerveranlagung des Bw. neben
dem unstrittigen Lohnzettel von der X-GmbH nur der Lohnzettel von der Z-KEG,
nicht aber der Lohnzettel von der Y-GmbH angesetzt wird. Dies gilt auch für
die Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988.
Klarzustellen ist, dass die
Nichtberücksichtigung des Lohnzettels von der Y-GmbH auch bedeutet, dass
die in diesem Lohnzettel ausgewiesene, "einbehaltene" Lohnsteuer in Höhe
von 578,40 öS auch nicht berücksichtigt werden kann. Denn
einerseits kann von einem nicht ausbezahlten Betrag auch keine Steuer
"einbehalten" werden. Andererseits sind gemäß
§ 46
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die durch Steuerabzug einbehaltenen
Beträge jedenfalls nur soweit auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen,
als sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/03
- Stammnummer
- 4437
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF