Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1730-L/02
Kleidung eines Richters als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1730-L/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Richters für die Anschaffung einer schwarzen Krawatte und die Reinigung von weißen Hemden sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn er auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (Verordnung vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962) zum Tragen dieser Kleidungsstücke verhalten ist. Diese Kleidungsstücke sind keine typische Berufsbekleidung, sondern der bürgerlichen Kleidung und sohin der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als Richter
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 20. März 2002 brachte
er seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beim Finanzamt Urfahr ein.
Im Rahmen dieser Erklärung machte er neben
Sonderausgaben aus dem Titel von Personenversicherungen und Wohnraumschaffung
bzw. -sanierung auch Werbungskosten geltend.
Es handelte sich hiebei
zunächst um Beiträge zur RV und an die OJG in Höhe von 750,-- S.
Weiters machte er an Werbungskosten einen Betrag in Höhe von 4.725,20 S
geltend, den er in einer Beilage unter Hinweis auf die "VO des BMfJ vom 9.5.1962
BGBl 1962/1333 iVm 1979/239" folgendermaßen aufgliederte:
|
Fachliteratur
|
1.504,--
|
S
|
Bekleidung
|
590,--
|
S
|
Bügeln
|
200,--
|
S
|
Amtshaftpflichtvers.
|
1.214,--
|
S
|
Organ-
|
1.217,20
|
S
Nach Durchsicht der Belege kam
das Finanzamt zur Ansicht, dass die geltend gemachten Aufwendungen für
Bekleidung in Höhe von 590,-- S für eine schwarze Krawatte keine
Aufwendungen für typische Berufskleidung darstellen würden und daher
nicht als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Gegen den entsprechenden
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 14. Mai 2002 erhob der
Pflichtige Berufung und begründete
diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Als Senatspräsident des
Oberlandesgerichtes Linz in Strafsachen und damit Vorsitzender eines
Berufungssenates wäre er nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich
dazu verhalten, sich zu den von ihm zu leitenden Berufungsverhandlungen im Sinne
der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962 über
die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides für
Richter, BGBl. Nr. 133/1962, zu bekleiden. § 1 Abs. 5 dieser Verordnung
normiere (bekanntermaßen ?), dass zum Amtskleid (das seien: schwarzer
Talar und Barett) unter anderem eine Krawatte aus schwarzem Stoff zu tragen
wäre.
Um einen derartigen Gegenstand
handle es sich nun bei den von ihm geltend gemachten Werbungskosten. Er
hätte diese Aufwendung ordnungsgemäß belegt und möchte
nicht unerwähnt lassen, dass er im Sinne der für einen Beamten
geltenden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuletzt in seiner
diesbezüglichen Erklärung für das Jahr 1997 (!) eine derartige
Position geltend gemacht hätte, wobei der "inkriminierte" Gegenstand im
gleichen Geschäft erworben worden wäre. Dass er sich seine schwarze
Dienstkrawatte irgendwo auf einem Flohmarkt zu vielleicht günstigeren
Konditionen erwerbe, werde wohl niemand ernstlich erwarten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni
2002 wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung unter Hinweis auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidungen vom 5. 10.1994,
92/15/0225, und vom 24.4.1997, 93/15/0069) ab. Dieser Bescheid erging im
automatiationsunterstützten Verfahren und enthielt daher keine
eigenhändige Unterschrift des zuständigen Approbanten.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2002
- persönlich eingebracht am 17. Juni 2002 - stellte der Bw.
unter Bezug auf die oben angeführte Berufungsvorentscheidung den
Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu im Wesentlichen
Folgendes aus:
Die Berufungsvorentscheidung
(die keinerlei Fertigung oder Unterschrift enthalte, daher den Eindruck der
Unvollständigkeit erwirke und für den Normadressaten eher eine
Zumutung darstelle !) werde ihrem gesamten Inhalt nach als rechtswidrig, weil
rechtlich verfehlt, angefochten und wie in der Berufung vom 29. Mai 2002
begehrt.
Soweit in dieser
"Begründung" ersichtlich auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ex
1994 und 1997 Bezug genommen werde, vermöge dies schon aus zeitlicher Sicht
nicht zu überzeugen, werde doch in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 (unter anderem) an
Werbungskosten auch eine schwarze Krawatte angesprochen und im dazu ergangenen
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27. Mai 1998 anstandslos anerkannt (wobei wohl
vorausgesetzt werden dürfe, dass auch damals bereits die
höchstgerichtliche Rechtsprechung amtsintern bekannt gewesen wäre und
zwischenzeitig keine Änderung erfahren hätte).
Soferne die "Begründung"
den Vergleich anstelle, es handle sich beim geltend gemachten Gegenstand nicht
um typische Berufskleidung, dränge sich zunächst die Frage auf, welche
schwarze Krawatte (etwa mit §§-Zeichen oder einer Abbildung des
Gerichtsgebäudes ???) Verwendung finden solle, um nicht Gefahr zu laufen,
der bürgerlichen Kleidung anheimzufallen ? Dass im Übrigen die
Reinigung für weiße Hemden jahrelang bereits anstandslos akzeptiert
werde (obwohl man mit einem derartigen Kleidungsstück unbesehen auch jede
private Feier bis hin zur Teilnahme an einer Spruchsenatssitzung bei einem
Finanzamt absolvieren könnte), stelle nur eine weitere Inkonsequenz der
präsentierten Entscheidung dar.
Und sollte man
schließlich nicht davon ausgehen müssen, dass die "Oberste
Finanzverwaltung" der Republik Österreich, nämlich das
Bundesministerium für Finanzen, Wien, die Steuerpflichtigen bewusst
(vorsätzlich ?) in die Irre zu führen beabsichtigt, so dürfe man
auch keinen Blick in "Das Steuerbuch 2002" werfen, wo auf Seite 28 in der Rubrik
"ABC DER WERBUNGSKOSTEN" unter "Arbeitskleidung" ausdrücklich bei
Dienstanzügen bzw. Uniformen (und zu solchen werde man den Talar eines
Richters - von Böswilligkeit abgesehen - wohl zählen
müssen) auf "die dazugehörigen Accessoires (Mascherl, Krawatte)"
expressis verbis Bezug genommen werde (wie ein "berufsspezifisches" Mascherl
bzw. eine derartige Krawatte nach Vorstellung der abweisenden Instanz konkret
auszusehen habe, finde sich übrigens natürlich nirgends
!).
Es verbleibe daher die
Hoffnung, dass nicht im Wege der angefochtenen Erledigung ein Beitrag zur
Budgetsanierung intendiert werde.
Mit
Vorlagebericht vom 21. Juni 2002 wurde
die gegenständliche Berufung vom Finanzamt an die damalige
Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich, weitergeleitet.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni
2002, BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I, UFSG).
Gemäß
§ 260 iVm
§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit 1. Jänner 2003 über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter
fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das
gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat" zu
entscheiden.
Am 10. Jänner 2003 brachte
der Bw. beim Finanzamt Urfahr einen Devolutionsantrag ein und forderte darin
gemäß
§ 311 BAO die Entscheidungspflicht ein.
Mit Bescheid vom 2. April 2003
wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass im
Berufungsverfahren ein auf § 311 BAO gestützter Antrag nicht
zulässig wäre, jedoch in diesem Zusammenhang eine alsbaldige
Entscheidung über die Berufung in Aussicht gestellt.
In einem Telefonat mit dem Bw.
am 15. April wurde dieser im Hinblick auf seine Ausführungen im
Vorlageantrag, dass die Reinigungskosten für weiße Hemden vom
Finanzamt seit Jahren als Werbungskosten anerkannt worden wären, um
Bekanntgabe ersucht, ob die in der Beilage zu seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
angeführten Bügelkosten in Höhe von 200,-- S solche Hemden
betroffen hätten.
Der Bw. führte an, dass
dies so sei und dies auch aus dem entsprechenden Beleg eindeutig hervorginge. Er
kündigte die Übermittlung dieses Beleges an, bekräftigte aber
seinerseits, dass er eine diesbezügliche Abänderung des Bescheides zu
seinen Ungunsten rechtsstaatlich für sehr bedenklich hielte. Der
angekündigte Beleg langte bis zur Erlassung der gegenständlichen
Entscheidung nicht
ein. Über die
Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
3 Z 4 iVm Abs. 4 Z 2 EStG 1988 werden die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die der Einkommensteuer zu unterziehen sind, als
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
definiert.
Werbungskosten sind nach §
16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren war strittig, ob die Aufwendungen für die Anschaffung
einer schwarzen Krawatte in Höhe von 590,-- S Werbungskosten darstellen und
daher einkunftsmindernd wirken würden.
Hiezu ist zunächst
festzustellen, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich auch Aufwendungen für die Anschaffung von
Kleidungsstücken solche für die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
von Einnahmen und damit Werbungskosten darstellen können. Dies ergibt sich
schon allein aus § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, wenn dort demonstrativ
"Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung)"
angeführt werden.
Allerdings sind sich Lehre und
Rechtsprechung darin ebenso einig, dass gerade in diesem Bereich auf Grund der
Nahebeziehung zu den Aufwendungen für private Lebensführung die
Grenzen zwischen steuerlich absetzbaren Werbungskosten und nicht absetzbaren
Kosten der Lebensführung fließend sind und, um den teilweise
schwierigen Abgrenzungsfragen in diesem "Graubereich" Herr zu werden, der Bedarf
nach - so weit dies möglich ist - genauen Definitionen
besteht.
Es haben sich daher in
jahrelanger Praxis und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die von
zahlreichen Meinungsäußerungen in der Literatur begleitet wurden, die
Begriffe der als Werbungskosten absetzbaren
"typischen Berufskleidung" im Gegensatz
zur nicht absetzbaren "bürgerlichen
Kleidung" herauskristallisiert (siehe Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Wien 1993, Tz 68 zu § 16, Stichwort
"Berufskleidung"; Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 5
zu § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Stichwort "Berufskleidung"; Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Wien 1999, Tz 220 zu § 16, Stichwort
"Kleidung" und die jeweils dort zit. Jud.).
Diese Abgrenzung basiert auf
dem Spannungsverhältnis zwischen dem bereits zitierten
Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 und der Gesetzesstelle des §
20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Aus der zuletzt zitierten Norm des § 20 EStG 1988 hat
der Verwaltungsgerichtshof für Aufwendungen, die grundsätzlich der
Lebensführung zuzuschreiben sind, das sog.
"Aufteilungsverbot" abgeleitet, wonach
dann, wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen
beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig ist (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 9 zu § 20, und
die dort zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 17.1.1978,
2470/77).
Dieses Aufteilungsverbot
basiert auf dem Gedanken, dass im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, während andere Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit
ausüben, welche eines solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen aus ihrem bereits
versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz
10 zu § 20).
Wendet man nun dieses auch in
Lehre und Praxis unumstrittene Aufteilungsverbot (siehe Doralt, a.a.O., Tz 22 zu
§ 20) im Bereich der hier strittigen Absetzbarkeit von Aufwendungen
für die Anschaffung von Kleidungsstücken an, so bedeutet dies, dass
als Arbeitsmittel in vollem Umfang nur die oben erwähnte Gruppe der
"typischen Berufskleidung" steuerlich absetzbar ist, während
"bürgerliche Kleidung" nie als Arbeitsmittel im Sinne von steuerlich
absetzbaren Werbungskosten betrachtet werden kann.
Als
"bürgerliche Kleidung" haben jene
Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch
außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (siehe Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., Tz 68 zu § 16, Stichwort "Berufskleidung").
Dass eine schwarze Krawatte nach dieser Definition ein
Accessoire darstellt, das zum Kreis der bürgerlichen Kleidung zu
zählen ist, muss als unumstritten angenommen werden, zumal in unserer
Gesellschaft eine solche schwarze Krawatte wohl zur Grundausstattung eines
Mannes für feierliche Anlässe, die sich im Leben eines jeden Menschen
von Zeit zu Zeit ergeben, gehört.
Insbesonders wird man die
schwarze Krawatte gerade beim Bw. als notwendiges Accessoire seiner
bürgerlichen Kleidung erachten müssen, da sich
erfahrungsgemäß der Bedarf nach festlicher Kleidung in höheren
Gesellschaftsschichten, denen der Bw. schon allein auf Grund seiner beruflichen
Stellung zweifelsohne angehört, häufiger ergibt.
Der Bw. verweist nun in seinen
Ausführungen zu Recht darauf, dass er auf Grund einer Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962,
sowohl rechtlich als auch tatsächlich dazu verhalten wäre, zu seinem
Amtskleid - schwarzer Talar und Barett - unter anderem eine Krawatte
aus schwarzem Stoff zu tragen.
In einem ähnlich
gelagerten Beschwerdefall, in dem Aufwendungen einer Richterin für
weiße Blusen, ein schwarzes Kostüm, einen schwarzen Rock und schwarze
Schuhe strittig waren, führte der
Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 24. April 1997,
93/15/0069, bezugnehmend auf diese Argumentation Folgendes
aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
29. Juni 1995, 93/15/0104, mwA, ausgeführt hat, führen Aufwendungen
für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung,
sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Arbeitnehmern
überdies privat benützt werden kann, selbst dann nicht zu
Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der
Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in
denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für
Richter nach § 1 Abs. 5 der auf § 70 Abs. 5 RDG beruhenden Verordnung
vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1963, erwachsen. Lediglich
Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private
Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter können als
Werbungskosten anerkannt werden.
Da es sich auch bei den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich
um solche für die Anschaffung und Reinigung von BÜRGERLICHER Kleidung
handelt, erweist sich die Beschwerde - ohne dass auf die in der Beschwerde
aufgeworfene Frage der ausschließlich beruflichen Nutzung der Kleidung
noch eingegangen werden bräuchte - in diesem Punkt als
unberechtigt."
Nach diesen eindeutigen
Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes gehört die bürgerliche Kleidung
also zu den Kosten der Lebensführung; dies auch dann, wenn die Kleidung
tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird, die
Aufwendungen - wie im gegenständlichen Fall - auf Grund gesetzlicher
Kleidungsvorschriften erwachsen sind oder etwa dadurch ein beruflich bedingter
erhöhter Bekleidungsaufwand entsteht.
Diese eindeutige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist auch in der Literatur unumstritten (siehe zB
Quantschnigg/Schuch, a.a.O. Tz 68 zu § 16, Stichwort "Arbeitskleidung";
Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 5 zu § 20, Stichwort
"Arbeits(Berufs)kleidung"; Doralt, a.a.O., Tz 220 zu § 16, Stichwort
"Kleidung", wo unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 29.6.1995,
93/15/0104, vom 17.9.1996, 92/14/0145, und auf das bereits zitierte Erkenntnis
vom 24.4.1997, 93/15/0069, nochmals dezidiert darauf hingewiesen wird, dass
weiße Hemden und schwarze Krawatte bei einem Richter nicht
abzugsfähig wären).
Aufwendungen für
bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private
Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (VwGH 26.11.1997, 95/13/0061). Dies
wäre etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Art der Kleidung oder einer
Aufschrift die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Tätigkeit oder einem
bestimmten Unternehmen erkennbar wäre (Quantschnigg/Schuch,
a.a.O.).
Ob eine - wie vom Bw. in
diesem Zusammenhang vorgeschlagen - Anbringung von §§-Zeichen
auf der Krawatte, hiefür ausreichend wäre, bleibt zu bezweifeln, da
unter Umständen auch im privaten Bereich solcherart verzierte Krawatten
originelle Geschenke für Absolventen des Jus-Studiums darstellen
könnten.
Nach ho. Ansicht müsste
durch die Aufschrift eine eindeutige Zuordenbarkeit zur Tätigkeit des Bw.'s
als Richter möglich sein.
Was den Hinweis des Bw.'s auf die Ausführungen im
"Steuerbuch 2002" anlangt, so muss ihm zugestanden werden, dass diese
Formulierung tatsächlich auf den ersten Blick Grund zur Annahme geben
könnte, dass Accessoires im Verein mit Uniformen generell als
Werbungskosten abzugsfähig wären.
Aus dem Zusammenhang mit den einleitenden allgemeinen
Ausführungen, dass "Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen
wird, nicht abgeschrieben werden kann....", ist aber eine Relativierung dieser
Aussage ableitbar.
Natürlich hätte ein näherer Hinweis an Ort
und Stelle wohl zu einem höheren Maß an Verständlichkeit
beigetragen. Allerdings muss dem entgegnet werden, dass eine
Informationsbroschüre wie "Das Steuerbuch 2002" über eine
äußerst umfangreiche Materie, wie es das Lohnsteuerrecht ist, nur
dann eine sinnvolle Unterstützung für die Steuerpflichtigen sein kann,
wenn sie kurz gefasst ist und dem Steuerpflichtigen seine Möglichkeiten in
Grundzügen aufzeigt.
Fragen und
Missverständnisse können im Einzelfall dann in der Regel nur im Rahmen
von direkten Anfragen bei der Abgabenbehörde oder im Veranlagungs- bzw.
- wie hier - Berufungsverfahren geklärt werden.
Der Einwand, dass die
Aufwendungen für eine 1997 angeschaffte schwarze Krawatte von der
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt worden wären, kann dem Bw.
ebenso nicht zum Erfolg verhelfen, da keine rechtliche Bindungswirkung des
Einkommensteuerbescheides 1997 für die Folgejahre besteht.
Die Einkommensteuer ist nach § 39 EStG 1988 für
jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) nach Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen in einem mit Bescheid abzuschließenden
eigenständigen Verfahren festzusetzen.
Bei der Veranlagung besteht
für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen, die etwa in einem
vorangegangenen Lohnsteuerverfahren getroffen wurden (siehe Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., Tz 1 zu § 39).
Wenn für das Jahr 1997 die entsprechenden Aufwendungen
anerkannt wurden, so geschah dies - aus welchen Gründen auch immer,
aber offenbar irrtümlich ! - entgegen der oben dargestellten, durch
herrschende Lehre und Judikatur gesicherten rechtsrichtigen
Rechtsauslegung.
Die Abgabenbehörde war
aber - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nicht an die Feststellungen des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997 gebunden.
Überdies ist in diesem
Fall auch keine Berufung auf Treu und Glauben möglich, da die Behörde
nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch diesen
Grundsatz nicht gehindert ist, von einer als unrichtig erkannten
Rechtsauffassung abzugehen (siehe VwGH 19.11.1998, 98/15/0150; Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 9 zu § 114).
Auf Grund der dargelegten
Ausführungen konnte der gegenständlichen Berufung also kein Erfolg
beschieden sein. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.
Darüberhinaus konnte die
ho. Berufungsbehörde nicht umhin, aus folgenden Gründen den
angefochtenen Bescheid im Sinne einer konsequenten und rechtsrichtigen
Entscheidung abzuändern:
Wie der Bw. zutreffend in
seinem Vorlageantrag ausführte, ist eine differenzierte Behandlung von
weißen Hemden und schwarzer Krawatte tatsächlich nicht vertretbar und
nicht einsichtig. Wie sich auch aus den obigen rechtlichen Ausführungen
ergibt, stellen weiße Hemden ebenso der "bürgerlichen Kleidung"
zuzurechnende Kleidungsstücke dar wie schwarze Krawatten.
Reinigungskosten können
aber nur im Zusammenhang mit typsicher Berufskleidung geltend gemacht werden
(siehe Doralt, a.a.O., Tz 220 zu § 16, Stichwort "Kleidung"), sodass die
Aufwendungen für das Bügeln der Hemden, auf das sich - wie
Ermittlungen im Berufungsverfahren unbestrittenermaßen ergaben - die
geltend gemachten Bügelkosten in Höhe von 200,-- S bezogen, nicht als
Werbungskosten anerkannt werden konnten.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die angekündigte
Kopie des Beleges betreffend Bügelkosten für weiße Hemden bis
zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht bei der ho.
Berufungsbehörde eingelangt ist.
Da der Bw. im Telefonat vom 15.
April 2003 aber eindeutig festgestellt hatte, dass sich der Aufwandsposten
"Bügeln" in Höhe von 200,-- S auf das Bügeln seiner
weißen Hemden bezogen hätte, dieser Umstand also unbestritten ist,
wurde von einer weiteren Urgenz des Beleges abgesehen, um das
gegenständliche Berufungsverfahren nicht unnötig
aufzublähen.
Die über das
ursprüngliche Berufungsbegehren hinausgehende Abänderungsbefugnis
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergibt sich aus § 289 Abs. 2
BAO, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Berufungsbehörde ist
demnach einerseits verpflichtet, über die Berufung in allen
Berufungspunkten abzusprechen. Gleichzeitig hat sie aber auch die Pflicht, den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin auf seine Übereinstimmung
mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend
abzuändern, wobei auch Verböserungen zulässig sind (Ritz, a.a.O.,
Tz 10 zu § 289 und die dort zit. Jud.).
Erweist sich somit eine
Berufung als unbegründet, erkennt aber die Berufungsbehörde, dass der
angefochtene Bescheid über den Berufungsantrag hinaus nicht dem Gesetz
entspricht, so ist die Behörde zur Abänderung des angefochtenen
Bescheides verpflichtet (VwGH 20.2.1996,
93/13/0279).
Die ho. Berufungsbehörde
konnte somit nicht umhin, den angefochtenen Bescheid entsprechend ihrer zur
steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die Krawatte dargelegten
rechtlichen Ausführungen abzuändern, wenn sie sich nicht - zu Recht !
- den Vorwurf der augenscheinlichen Inkonsequenz gefallen lassen
wollte.
Die Werbungskosten laut
Berufungsentscheidung waren daher folgendermaßen zu
ermitteln:
|
Werbungskosten laut Aufgliederung
|
4.725,20
S
|
- Bekleidungskosten
|
590,00
S
|
- Bügelkosten
|
200,00
S
|
|
3.935,20
S
|
+ Beiträge zur Richtervereinigung und zur OÖ
Juristischen Gesellschaft
|
750,00
S
|
|
4.685,20
S
Abschließend ist -
wenngleich die Berufungsvorentscheidung durch die gegenständliche
Berufungsentscheidung ohnehin aus dem Rechtsbestand ausscheidet (siehe Ritz,
a.a.O., Tz 16 zu § 276 BAO) - zu dem zu Beginn des Vorlageantrages
gerügten Mangel der fehlenden Unterschrift Folgendes
anzuführen:
Gemäß
§ 96 BAO
bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung
aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt.
Ziel dieser gesetzlichen
Normierung war eine optimale Nutzung des durch die Einführung der
automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Verwaltung bewirkten
Rationalisierungseffektes, der dadurch erheblich gebremst würde, wenn jeder
einzelne Ausdruck von der mit den entsprechenden technischen Möglichkeiten
ausgestatteten Stelle (Bundesrechenamt) zur Beglaubigung an die
bescheiderlassende Stelle zurückgestellt werden müsste (siehe Wanke,
Zur Wirksamkeit automationsunterstützter Bescheide, in: RdW 1993,
S. 192ff).
Da die Berufungsvorentscheidung
im gegenständlichen Berufungsverfahren im automationsunterstützten
Datenverarbeitungsverfahren erstellt wurde, stellte das Fehlen einer
Unterschrift auf Grund der Gesetzesbestimmung des § 96 BAO daher keinen
Mangel dar.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Berechnung der Abgabe in Euro und Schilling)
Linz,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1730-L/02
- Stammnummer
- 4432
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF