Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0255-L/04
1) Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrages 2) Lesbarkeit der Unterschrift des Approbanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-L/04vom 10.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
30.202,83
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2002
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Einkommensteuer
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48.070,30
Die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die jährlichen Gewinne rund 25.000,00 € betragen hätten, hat sich somit als nicht richtig herausgestellt bzw. kann nur auf einem Irrtum beruhen. Tatsächlich lagen in den strittigen Jahren weitaus höhere Gewinne vor, wie aus der Berufungsentscheidung vom 22. 10. 2009, RV/0946-L/05, RV/0709-L/06, RV/0247-L/06, RV/0710-L/06 zu entnehmen ist. Der Einwand des Bw., wonach die Einkommensteuer im strittigen Zeitraum nicht entstanden sei, hat sich jedoch als unzutreffend erwiesen. Die Gründe hiefür wurden ausführlich in der Berufungsentscheidung vom 22. 10. 2009, RV/0946-L/05, RV/0709-L/06, RV/0247-L/06, RV/0710-L/06 dargestellt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass der Bw. zumindest einen Teil der Einkünfte, die er aus seiner Tätigkeit als Chiropraktiker erzielt hat, dem Finanzamt bekannt gegeben hat. Folgendes wurde gegenüber dem Finanzamt einbekannt
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Jahr
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Erklärte Bemessungsgrundlage lt. Aktenlage
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erklärungsgemäß veranlagte Einkommensteuer
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1996
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165.400,00 ATS
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22.576,00 ATS
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1997
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186.950,00 ATS
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29.712,00 ATS
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1998
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153.325,00 ATS
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18.960,00 ATS
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1999
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141.332,00 ATS
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16.070,00 ATS
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2000
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130.700,00 ATS
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9.678,00 ATS
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2001
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179.966,00 ATS
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1.701,42 €
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2002
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14.470,95 €
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2.164,96 €
Die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer beträgt:
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Jahr
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Abgabenart
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Betrag in €
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davon erklärungsgemäß veranlagt in €
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Nachforderung
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1996
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Einkommensteuer
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37.786,97
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1.640,67
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36.146,30
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1997
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Einkommensteuer
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34.272,51
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2.159,26
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32.113,25
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1998
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Einkommensteuer
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44.984,48
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1.377,88
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43.606,60
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1999
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Einkommensteuer
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51.379,69
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1.167,86
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50.211,83
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2000
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Einkommensteuer
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41.757,81
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703,33
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41.054,48
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2001
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Einkommensteuer
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30.202,83
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1.701,42
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28.501,41
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2002
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Einkommensteuer
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48.070,30
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2.164,96
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45.905,34
Daraus ergibt sich, dass die Annahme des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages, wonach mit Nachforderungen von mindestens 25.000,00 € pro Jahr zu rechnen sei, nicht unangemessen war. Die tatsächlichen Nachforderungen überschreiten die angenommenen Nachforderungen bei weitem.
3.2. Zur Gefährdung der Einbringlichkeit:
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062; 22.4.1999, 97/15/0171; 19.3.2002, 97/14/0004). Solche Umstände liegen nach der Judikatur (zB VwGH 25.3.1999, 97/15/0031, 97/15/0032; 24.2.2000, 96/15/0217; 26.11.2002, 99/15/0076; 3.7.2003, 2000/15/0042) vor allem vor:
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren,
bei Exekutionsführung von dritter Seite,
bei Auswanderungsabsicht,
bei Vermögensverschleppung,
bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte,
bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung.
Im gegenständlichen Fall sprach für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben, dass auf den Liegenschaften des Bw. im Hinblick auf die einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote nicht exekutiv zugegriffen werden konnte. Die zum damaligen Zeitpunkt zu erwartenden voraussichtlichen Abgabennachforderungen in Höhe von insgesamt 175.000,00 € hätten zwar im damals bekannten Wertpapiervermögen (ca. 200.000,00 €) des Bw. Deckung gefunden, doch war der Abgabenbehörde erster Instanz bereits bekannt, dass der Bw. laufend nicht unerhebliche Vermögenswerte ins Ausland transferiert (vgl. Darlehen und Zahlungen an die Z. Kreditanstalt in Vaduz). Im Übrigen bekannte der Bw. die Absicht ein, in Russland Fuß fassen zu wollen, um einer allfälligen Auslieferung nach Italien zu entgehen. Schließlich ergab sich bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellungsmaßnahme der Verdacht, dass der Bw. die Einkommensteuer über Jahre hinweg hinterzogen hat, indem er nur einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt offen gelegt hat. Diese Umstände haben dem Gesamtbild nach auf eine erhebliche Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Einkommensteuernachforderungen hingewiesen.
3.3. Ermessen
Die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen liegt im Ermessen (Fischerlehner, ÖStZ 1998, 326; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042; 3.7.2003, 2000/15/0044). Für einen raschen Zugriff der Abgabenbehörde sprach die oben dargestellte Gefährdung und Erschwerung der Einbringlichkeit der voraussichtlichen Abgabennachforderungen. Nur durch einen raschen Zugriff konnten die voraussichtlichen Abgabennachforderungen gesichert werden. Gegen den Sicherstellungauftrag sprachen keine berechtigten Interessen des Bw., sodass dessen Erlassung geboten war.
Linz, am 10. Dezember 2009
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Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-L/04
- Stammnummer
- 44228
- Gültig
- 10.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF