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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1007-W/05

Bewertung von Geschäftsanteilen nach dem Wiener Verfahren - Nachbesserung eines Kaufpreises

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1007-W/05vom 04.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und darf demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Es steht ihr daher auch zu, bei Wegfall der Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung in eine endgültige Festsetzung umzuändern. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festsetzung vorläufig, weil auf Grund der Nachbesserungsvereinbarung die endgültige Höhe des Kaufpreises noch nicht fest stand. Die Nachbesserung wurde vom "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 231 (2) Z 17 bzw. § 231 (3) Z 16 HGB der Gesellschaft" (= der Holding) abhängig gemacht. Dieses Ergebnis liegt mittlerweile vor, weshalb nunmehr kein Grund mehr für eine vorläufige Abgabenfestsetzung besteht. Die Nachbesserung wurde mit 80 % aus dem arithmetischen Mittel des Übersteigungsbetrages der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten zum 31.12.2004, zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 über dem EGT zum 31.12.2003 festgelegt. Auf Grund des oben dargestellten Verlaufes des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Holding ergibt sich folgende Berechnung des endgültigen Kaufpreises: | EGT 2004 | € | + 1.557.743,81 | EGT 2005 | € | + 921.932,02 | EGT 2006 | € | - 827.904,16 | Summe | € | 1.651.771,67 | arithmetisches Mittel | € | 550.590,56 | Differenz zum EGT 2003 von - 341.863,19 | € | 892.453,75 | davon 80 % (= Nachbesserung) | € | 713.963,00 | fixer Kaufpreis | | 500.000,00 | Gesamtkaufpreis | | 1.213.963,00 Vergleicht man den vom Finanzamt ermittelten gemeinen Wert der Geschäftsanteile von € 1.161.719,00 mit dem Gesamtkaufpreis, so verbleibt keine objektive Bereicherung der Privatstiftung mehr und ist deshalb der zu ErfNr.xxx.xxx/2004 erlassene Schenkungsteuerbescheid vom 15. Oktober 2004 ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

gemeiner WertWiener Verfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1007-W/05
Stammnummer
44166
Gültig
04.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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