Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1488-L/02
Arbeitszimmer eines Vortragenden, Angehörigenvereinbarung: Werkvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1488-L/02vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es am zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH - siehe auch das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082 - drei Kriterien für die Anerkennung des Vertrages erfüllt sein müssen: Publizität, klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt, Standhalten eines Fremdvergleiches. Bei Nichtvorhandensein weder schriftlicher noch mündlicher Vereinbarungen sowie fehlendem Nachweis des Zahlungsflusses können diese Kriterien nicht als erfüllt angesehen werden und der Vertrag ist nicht anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Universitätsassistent und Vortragender einer Fachhochschule. Des
Weiteren werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt,
wobei diese im Abhalten von Schulungen, im Consulting, und in der
Sotftwareentwicklung liegen.
Strittig ist die Abzugsfähigkeit diverser
Betriebsausgaben: PC - Kosten, Reisekosten, Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Aufwendungen für einen Organizer,
Fremdleistungshonorare, die an die Gattin des Bw. geleistet worden sind.
Des Weiteren ist strittig der daraus resultierende
Vorsteuerabzug.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit von -17.985,92 S
erklärt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 wurde ein
Vorsteuerbetrag von 12.485,03 S geltend gemacht.
In einer Beilage wurde folgende Einnahmen -
Ausgabenrechnung dargelegt:
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
Kategorie
|
Betrag Netto
|
Vorsteuer
|
Betrag Brutto
|
|
Bücher
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Reiseaufwendungen
|
41.728,50
|
0,00
|
41.728,50
|
|
Honorare
|
30.000,00
|
6.000,00
|
36.000,00
|
|
Büro
|
19.058,26
|
2.305,20
|
21.363,46
|
|
Sonstiges
|
11.899,16
|
1.779,83
|
13.679,00
|
|
Summe
|
102.685,92
|
10.085,03
|
112.770,96
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
Kategorie
|
Betrag Netto
|
Vorsteuer
|
Betrag Brutto
|
|
Honorare
|
84.700,00
|
16.940,00
|
101.640,00
|
|
Summe
|
84.700,00
|
16.940,00
|
101.640,00
|
|
|
|
|
|
Zusätzlicher Vorsteuerabzug: 2.400,00 für
PC-Anschaffung
|
Am 6. April 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
verfasst: Der Bw. werde ersucht, eine genaue Auflistung seiner
Ausgaben nachzureichen:
An wen seien die Honorare in Höhe von 30.000,00 S
bezahlt worden?
Aufstellung der Reisekosten.
Wie und wodurch würden sich die Ausgabenposten
Büro und Sonstiges zusammensetzen?
Weiters sei noch ein Anlagenverzeichnis
nachzureichen.
Dieser Vorhalt wurde trotz Androhung und Festsetzung einer
Zwangsstrafe von 3.000,00 S nicht beantwortet.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom
5. Juni 2001 wurde daher der Vorsteuerbetrag mit Null angesetzt, was eine
Zahllast von 16.940,00 S ergeben hat. Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 5. Juni 2001 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 63.836,00 S
festgesetzt. Dies im wesentlichen mit folgender
Begründung:
Es sei weder der Vorhalt beantwortet, noch das
Erinnerungsschreiben entgegen genommen worden. Ebenso seien auch die
angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden. Da der oben genannten
Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, hätten auch die betroffenen
Positionen (bezahlte Honorare, Reiseaufwendungen - pauschaler Abschlag von 50 %,
Büroaufwendungen, sonstiges) keine Berücksichtigung finden
können. Die Vorsteuer hierzu sei ebenfalls nicht berücksichtigt
worden.
Innerhalb offener Frist wurde gegen obige Bescheide
Berufung eingebracht. Dies mit folgender
Begründung: Es werde berufen, da wesentliche Aufwendungen
nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei vor allem dadurch
begründet, dass der Bw. die entsprechenden Unterlagen nicht rechtzeitig
nachgereicht hätte. Durch Arbeitsüberlastung (der Berufungswerber
hätte zu dieser Zeit intensiv an seiner Habilitation gearbeitet) hätte
er diese Fristen bedauerlicherweise nicht einhalten können.
Er würde sich daher erlauben, nunmehr in der Beilage
die entsprechenden Unterlagen nachzureichen und hoffe somit eine
Berücksichtigung der entsprechenden Ausgaben bzw. Vorsteuerabzüge zu
erreichen. In der Beilage würde er folgende Unterlagen
übermitteln:
- Übersicht
über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1999
- Anmerkungen
zu den Einnahmen und Ausgaben. In diesem Dokument seien jedenfalls die
Reiseaufwendungen aufgeschlüsselt sowie die für sein Arbeitszimmer
angefallenen laufenden Kosten berücksichtigt. Darüber hinaus sei noch
aufgelistet, welche geringwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr 1999
angeschafft worden seien.
- In
der Ausgabenkategorie Honorare seien die Aufwendungen zu einem Werkvertrag
enthalten. Diesen Werkvertrag hätte er mit seiner Frau abgeschlossen. Seine
Frau sei ausgebildete Datentechnikerin (Studium an der Johannes Kepler
Univeristät Linz) und hätte im Rahmen des Werkvertrages ein
webbasiertes Installationswerkzeug (auf Basis von Java) implementiert. Dieser
Ausgabe würde im Jahr 1999 keine entsprechende Einnahme seinerseits
entgegenstehen. Die entsprechenden Einkünfte seinerseits für dieses
Projekt seien von ihm im Jahr 2000 lukriert worden.
Er würde sich erlauben, an
dieser Stelle gleich festzustellen, dass seine Frau neben dieser Einkunft keine
weiteren Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 gehabt
hätte. Sie hätte noch zusätzlich unselbständige
Einkünfte aus der Lehrtätigkeit am BFI erhalten. Die Summe aller
Einkünfte (selbständige und unselbständige Tätigkeit) liege
unter der zulässigen Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
- Anlageverzeichnis
Folgende, leicht abgeänderte Einnahmen -
Ausgabenrechnung wurde eingereicht:
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
Kategorie
|
Betrag Netto
|
Vorsteuer
|
Betrag Brutto
|
|
Bücher
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Reiseaufwendungen
|
41.728,50
|
0,00
|
41.728,50
|
|
Honorare
|
30.000,00
|
6.000,00
|
36.000,00
|
|
Büro
|
21.666,59
|
2.826,86
|
24.493,46
|
|
Sonstiges
|
9.290,83
|
1.258,17
|
10.549,00
|
|
Summe
|
102.685,92
|
10.085,03
|
112.770,96
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
Kategorie
|
Betrag Netto
|
Vorsteuer
|
Betrag Brutto
|
|
Honorare
|
84.700,00
|
16.940,00
|
101.640,00
|
|
Summe
|
84.700,00
|
16.940,00
|
101.640,00
|
|
|
|
|
|
Zusätzlicher Vorsteuerabzug: 2.400,00 für
PC-Anschaffung
|
Des Weiteren wurden folgende Anmerkungen
zur Einnahmen - Ausgabenrechnung 1999 beigelegt:
|
Siemens ZFE (Kategorie Reiseaufwendungen)
|
|
|
Linz-München-Linz (510km)
|
2.499,00
|
Besucht am: 5.10.1999
|
|
Taggeld
|
486,00
|
|
|
Summe
|
2.985,00
|
|
|
|
|
|
Siemens Erlangen (Kategorie Reiseaufwendungen)
|
|
|
Linz-Erlangen-Linz (735km)
|
3.601,50
|
Besucht am: 19.1.1999, 16.3.1999, 22.6.1999, 21.9.1999,
16.11.1999
|
|
Taggeld
|
486,00
|
|
|
Summe
|
4.087,50
|
|
|
|
|
|
Fachhochschule Hagenberg (Kategorie
Reiseaufwendungen)
|
|
Linz-Hagenberg-Linz (50km)
|
245,00
|
Besuch wöchentlich 1 Mal über 15 Wochen
|
|
Taggeld 6 Stunden
|
180,00
|
|
|
Summe
|
425,00
|
|
|
|
|
|
Seminar bei Fa.Ericsson (Java) (Kategorie
Reiseaufwendungen)
|
|
Linz-Wien-Linz (420km)
|
2.058,00
|
|
|
Taggeld
|
1.080,00
|
|
|
Summe
|
3.138,00
|
|
|
|
|
|
Besuch der Tools USA Konferenz (Kategorie
Reiseaufwendungen) Anfang August
|
|
Taggeld (6 Tage a 720)
|
4.320,00
|
|
|
|
|
|
Besuch der ICSC 99 Konferenz (Hong Kong) (Kategorie
Reisaufwendungen) Dezember
|
|
Taggeld (7 Tage a 639)
|
4.473,00
|
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter für das
Arbeitszimmer (Kategorie Büro)
|
|
|
Bezeichnung
|
Netto
|
USt
%
|
USt
%
|
Brutto
|
|
Regal 1 Büro
|
5.207,50
|
20
|
1.041,50
|
6.249,00
|
|
Schreibtisch
|
1.650,00
|
20
|
330,00
|
1.980,00
|
|
Regal 2 Büro
|
958,33
|
20
|
191,67
|
1.150,00
|
|
Sessel
|
1.650,00
|
20
|
330,00
|
1.980,00
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige geringwertige Wirtschaftsgüter (Kategorie
Sonstiges)
|
|
|
Bezeichnung
|
Netto
|
USt
%
|
USt
%
|
Brutto
|
|
Drucker BJC-200
|
1.290,83
|
20
|
258,17
|
1.549,00
|
|
Psion Revo PDA
|
5.000,00
|
20
|
1.000,00
|
6.000,00
|
Arbeitszimmer (Kategorie Büro)
|
|
|
|
Größe Wohnung
|
104 m²
|
|
|
Größe Arbeitszimmer
|
12 m²
|
|
|
Miete gesamt (Netto)
|
4.200,00 p.m.
|
MWSt 0%
|
|
Betriebskosten (p.m.)
|
1.240,00 p.m.
|
MWSt 0%
|
|
Strom (p.m.)
|
600,00 p.m.
|
MWSt 20%
|
|
Heizung (p.a.)
|
13.500,00 p.a.
|
MWSt 20%
|
|
Telefon - Grundgebühr p.m.
|
160,00 p.m.
|
MWSt 20%
|
|
Telefon Gesprächsgebühr p.m.
|
600,00 p.m.
|
MWSt 20%
|
|
|
|
|
|
Anteile
p.m.
|
Netto
|
Ust
|
Brutto
|
Anteil Miete
|
484,62
|
|
484,62
|
Anteil Betriebskosten
|
143,08
|
|
143,08
|
Summe Beträge ohne Ust p.m.
|
627,69
|
|
627,69
|
|
|
|
|
Anteil Stromkosten
|
69,23
|
13,85
|
83,08
|
Anteil Heizung
|
129,81
|
25,96
|
155,77
|
Anteil Telefon Grundgebühr (25 %)
|
40,00
|
8,00
|
48,00
|
Anteil Telefon Gesprächsgebühr (25 %)
|
150,00
|
30,00
|
180,00
|
Summen mit 20% Ust p.m.
|
389,04
|
77,81
|
466,85
Im Sinne eines Anlagenverzeichnisses wurde
dargelegt:
|
Anschaffungs - datum
|
Bezeichnung
|
Betrag Netto
|
MWSt
|
Betrag Brutto
|
Nutzungs - dauer
|
Ant. Abschreibung
|
20.06.1999
|
Personal Computer
|
12.000,00
|
2.400,00
|
14.400,00
|
4
|
3.000,00
Am 10. Juli 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
versendet: Der Bw. werde ersucht, folgende Unterlagen
nachzureichen:
- Honorarnote
Gattin mit ausgewiesenem Vorsteuerbetrag
- Anschaffungskosten
PC
- Einnahmenbelege
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Fahrten des Bw.
zur Fachhochschule Hagenberg offenbar im Rahmen eines Dienstverhältnisses
angefallen seien und daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien.
Es werde auch um eine genaue Tätigkeitsbeschreibung
hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit ersucht.
Mit Schreiben vom 9. August 2001 wurde wie
folgt geantwortet:
- Honorarnoten,
die von der Gattin des Bw. gestellt worden seien (für die Jahre 1997, 1998
und 1999) - jeweils als Kopie in der Anlage.
- Rechnung
der Firma UNICOM für den Computer - als Kopie in der Anlage
- Kopien
der Honorarnoten
- Darstellung
seiner selbstständigen Tätigkeit: im Rahmen seiner
selbstständigen Tätigkeit hätte er im wesentlichen 3
Schwerpunkte:
- Abhalten von Schulungen: Der Bw. halte Spezialschulungen
für Softwareentwickler und Softwaredesigner ab. Die Themen dieser
Schulungen würden vor allem Programmiersprachen, Analyse und
Designmethoden, Design Patterns und Werkzeuge für das Requirement
Engineering umfassen. Auf der Aufwandseite seien seiner Meinung nach alle
Aufwendungen gerechtfertigt, da er die Erstellung von Unterlagen, das
Ausprogrammieren von zum Teil sehr umfangreichen Beispielen sowohl Arbeitszimmer
als auch Computer etc. erforderlich machen würden. Da es sich dabei um
Themen handle, die auf Grund ihrer Aktualität vor allem auf
wissenschaftlichen Kongressen bzw. von anderen Forschungseinrichtungen betrieben
würden, seien dafür auch die Besuche von Kongressen und
Forschungseinrichtungen erforderlich. - Consulting: Der Bw.
hätte bisher in einigen Projekten sowohl klassische Consultingleistungen
(Erarbeitung von Konzepten, Entwicklung von Programmierrichtlinien etc.) als
auch die Diagnose von Informationssystemen bzw. Softwareentwicklungsprozessen
vorgenommen. Auf der Aufwandseite seien seiner Meinung nach alle Aufwendungen
gerechtfertigt. Die Ausarbeitung von Berichten, Diagnosedokumenten und
Empfehlungen würden sowohl Computer als auch Arbeitszimmer
erfordern. - Softwareentwicklung: Auch diese Tätigkeit
rechtfertige seiner Meinung nach sowohl Computer als auch
Arbeitszimmer. - Er möchte an dieser Stelle auch noch
feststellen, dass er an der Fachhochschule Hagenberg (als unselbständige
Tätigkeit) Vortragender sei. Es würde sich dabei um
Lehrveranstaltungen handeln, wie er sie auch in ähnlicher Form als
Assistenzprofessor an der Universität Linz anbieten würde. Er
würde für seine Vorlesungen und Übungen in Hagenberg Unterlagen
verwenden, die er auch in Linz verwende, dass heißt für diese Art der
Tätigkeit würde er weder sein Arbeitszimmer noch einen Computer
benötigen.
Beigelegt wurden:
- Rechnung
über den PC in Höhe von 11.020,83 S netto, datiert mit 19.8.1999,
mit dem Vermerk "bar bezahlt".
- 3
Honorarnoten in Höhe von insgesamt 101.640,00 S brutto, wobei es sich
bei sämtlichen Leistungen um die Durchführung von Kursen handelt.
- Eine
von der Gattin des Berufungswerbers gestellte Honorarnote in Höhe von
brutto 36.000,00 S dotiert mit 18. Dezember 1999.
Am 8. November 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender weiterer Ergängzungsvorhalt
versendet:
Der Bw. werde ersucht,
- den mit seiner Gattin abgeschlossenen Werkvertrag
vorzulegen. - den Zweck der einzelnen Reisen, Siemens ZFE,
Siemens Erlangen, Seminarfirma Ericsson (sei dort von ihm ein Seminar abgehalten
worden?), Besuch der Tools USA, Besuch der ICSC 99 Hongkong, näher
darzulegen. Für die beiden Konferenzen (USA und Hongkong) seien
Programmhefte, Einladungen und dgl. vorzulegen. - Rechnung
für den Psion Revo vorzulegen.
Der PC sei mit einem Betrag von
12.000,00 S aktiviert worden. Als Anschaffungsdatum sei der 20. Juni
1999 angeführt worden. Laut vorgelegter Rechnung hätten die
Anschaffungskosten netto lediglich 11.020,83 S (USt 2.204,16 S)
betragen. Der PC sei am 19. August 1999 gekauft worden (es stehe nur die
Hälfte AFA zu). Der Bw. werde gebeten, dazu Stellung zu nehmen.
Sei von den Anschaffungskosten
des PC ein Privatanteil ausgeschieden worden?
Trotz Androhung einer Zwangsstrafe wurde dieser
Ergänzungsvorhalt vom Bw. nicht beantwortet.
Sowohl im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid 1999, als
auch auf den Einkommensteuerbescheid 1999 wurden am 10. Jänner 2002
Berufungsvorentscheidungen durch die Abgabenbehörde I. Instanz erlassen.
Der Gesamtbetrag an Vorsteuern wurde mit 1.580,67 S festgesetzt, die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit 82.583,00 S.
Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
- Der
PC sei am 19. August 1999 um netto 11.020,83 S angeschafft worden, es
sei von Amts wegen ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden. Da das
Wirtschaftsgut erst in der 2. Jahreshälfte angeschafft worden sei,
hätte im Jahr 1999 nur die halbe AfA berücksichtigt werden
können. Diese sei in der Höhe von 826,00 S in Abzug gebracht
worden.
- Da
die angeforderten Unterlagen betreffend Reisekosten nicht nachgereicht worden
seien, hätten die gesamten Reiseaufwendungen keine Berücksichtigung
finden können.
- Laut
vorgelegten Honorarbestätigungen hätte der Bw. im Jahr 1999 3 Kurse
abgehalten. Das heißt, dass er als Vortragender tätig geworden
wäre.
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung würden
voraussetzen, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig machen würden und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte
Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich genutzt werde.
Die Vortragstätigkeit stelle eine solche
Tätigkeit dar, deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers liege. Die mit der Vortragstätigkeit auch verbundenen
Tätigkeitskomponenten, wie Vorbereitungsarbeiten, usw., die auf das
Arbeitszimmer entfielen, seien bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise
nicht wesentlich.
Aus den angeführten Gründen wären die
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
- Hinsichtlich
des Psion Revo könne davon ausgegangen werden, dass dieser auch privat
genutzt werde. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien,
würden grundsätzlich keine Betriebsausgaben darstellen
(Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten
Teil sei auch im Schätzungswege nicht zulässig. Es wären daher
die gesamten Ausgaben für den Psion Revo nicht als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Da wesentliche Unterlagen hinsichtlich der
Werkverträge mit der Gattin des Berufungswerbers nicht nachgereicht worden
seien, wäre eine Beurteilung, ob die Verträge fremdüblich seien,
nicht möglich. Daher wäre auch dieser Punkt abzuweisen
gewesen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
würden sich wie folgt berechnen:
|
Einnahmen
|
84.700,00 S
|
-Sonstiges-Drucker
|
- 1.290,83 S
|
-Hälfte AfA PC
|
- 826,00 S
|
Einkünfte
|
82.583,17 S
(6.001,55 €)
Die Vorsteuer setze sich aus 258,17 S
(Drucker) und 1.322,50 S (PC - 40 % Privatanteil)
zusammen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2002 wurde durch den
Bw. gegen obige Berufungsvorentscheidungen Berufung
eingebracht. In den Bescheidbegründungen seien folgende
Ausgaben abgelehnt worden:
Privatanteil PC (40 %), Reisekosten, Arbeitszimmer, Psion
Revo, Werkverträge mit seiner Gattin.
Er sei der Ansicht, dass die in der Begründung
angeführten Punkte nicht zutreffen würden. Er würde eine
detaillierte Gegendarstellung zu den einzelnen Punkten verfassen und bis
26. Februar 2002 zusenden.
Am 4. März 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Die angekündigte Gegendarstellung wurde bis zu diesem
Zeitpunkt nicht eingereicht.
Am 13. März 2003 wurde durch die
Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt:
Sonstiges:
Die Rechnungen im Hinblick auf den Drucker zu
1.549,00 S und den Psion Revo PDA zu 6.000,00 S würden
benötigt werden. Es sei die betriebliche Nutzung des Psion Revo PDA
darzulegen. Zur AfA Berechnung im Hinblick auf den angeschafften PC samt
Ausscheiden eines Privatanteiles von 40 % möge Stellung genommen werden.
Existiere im Haushalt des Bw. ein weiterer Computer? Zu einem Ausscheiden von 40
% Privatanteil im Bezug auf die Anschaffungskosten Drucker möge ebenfalls
Stellung genommen werden.
Büro:
Es sei ein Plan der Wohnung einzureichen, in dem sich das
gegenständliche Arbeitszimmer befinde. Aus diesem müsse vor allem auch
die Zugangsmöglichkeit und die Nutzung der anderen Räumlichkeiten
erkennbar sein.
Welchen Computer würde die Gattin für die an den
Bw. geleisteten Arbeiten verwenden? Welche Räumlichkeiten würden
hierzu verwendet werden?
Es sei das Arbeitszimmer im Hinblick auf dessen Ausstattung
und die darin befindlichen Gegenstände zu beschreiben.
Im Schreiben vom 9. August 2001 würde der Bw.
seine selbstständige Tätigkeit in 3 Teilbereiche teilen:
Zum einen sei nun aufzuklären, im Hinblick auf welche
(eine oder mehrere) von den dreien das Arbeitszimmer geltend gemacht werden
würde. Die Notwendigkeit des Vorhandenseins sei ausführlich
darzulegen.
Zum anderen seien laut Aktenlage sämtliche im
Berufungsjahr erzielten Honorare auf Schulungen zurückzuführen. Es sei
ausführlich darzulegen, inwieweit die 3 abgehaltenen Seminare nach Art und
Umfang der Tätigkeit das Arbeitszimmer notwendig gemacht hätten, wie
viel Zeit hierfür im Arbeitszimmer verbracht worden sei.
Werde dem Bw. im Rahmen der nicht selbstständigen
Tätigkeit für die Universität Linz ein Büro zur
Verfügung gestellt? Auf wie viele Wochenstunden belaufe sich der mit der
Universität Linz abgeschlossene Dienstvertrag?
Werde dem Bw. im Bezug auf die nichtselbständige
Tätigkeit für die Fachhochschule Hagenberg ein Büro zur
Verfügung gestellt? Auf wie viele Stunden belaufe sich die im Jahr 1999
geleistete Arbeit?
Reiseaufwendungen:
Im Hinblick auf sämtliche angeführten Reisen sei
das genaue Datum und der Reisezweck detailliert auszuführen (Besuch eines
Seminars, Abhaltung eines Seminars, Fortbildungsveranstaltung, ...).
Die berufliche Veranlassung sei darzulegen.
Im Bezug auf besuchte Seminare bzw. Konferenzen sei das
jeweilige Programm (Themenbereiche, zeitlicher Rahmen,...) einzubringen. In wie
weit seien zusätzlich
Seminar-/Konferenzkosten angefallen, von welcher Seite
seien diese beglichen worden? Insbesondere im Hinblick auf die beiden
Konferenzen in den USA und in Hongkong sei zu erläutern, wer die Reise bzw.
die Konferenzkosten getragen hätte. Sämtliche Abrechnungen mit dem
Kostenträger seien einzureichen.
Honorare an die Ehegattin:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
auch das Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zahl 99/14/0082) seien für
die Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen
3 Vorraussetzungen wesentlich:
- ausreichende Publizität
- klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender
Inhalt
- Standhalten eines Fremdvergleiches
In diesem Sinne seien
folgende Punkte zu klären:
Sämtliche mit der Gattin des Bw. im Hinblick
auf die Tätigkeit im Berufungsjahr abgeschlossenen Verträge (samt dem
von ihm angeführten Werkvertrag) seien einzureichen. Sollten mündliche
Vereinbarungen getroffen worden sein, sei deren Inhalt in den wesentlichen
Punkten anzuführen. Dies insbesondere im Bezug auf die Art der vereinbarten
Leistungen, die Zeit und den Ort der jeweiligen Leistungen, die jeweils
vereinbarte Entlohnung und die Art der Bezahlung.
Nach Aktenlage sei die Implementierung eines webbasierten
Installationswerkzeuges auf Basis von Java erfolgt. Wann sei diese in Auftrag
gegeben worden, welcher Zeitrahmen sei für dessen Erstellung gesetzt
worden? Sei der Zahlungsbetrag im vorhinein vereinbart worden? Sei pauschal oder
nach Stunden Entlohnt worden? Treffe letzteres zu, seien die
Stundenaufzeichnungen vorzulegen. Wo sei die Programmierung vorgenommen
worden?
Wie sei das Honorar bezahlt worden? Der Zahlungsfluss sei
durch Belege (z.B. Bankauszüge) nachzuweisen. Die Zustellung
dieses Ergänzungsvorhaltes wurde durch Hinterlegung am
17. März 2003 vorgenommen.
Eine Beantwortung der Fragen bzw. Einreichung der
Unterlagen ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Honorare an die
Ehegattin Das Honorar von 36.000,00 S brutto soll vom Bw. an
seine Gattin ausbezahlt worden sein. Da es sich dabei um eine nahe
Angehörige iSd § 25 BAO handelt, fehlt es am zwischen Fremden
üblicherweise bestehenden Interessengegensatz. Nach ständiger
Judikatur des VwGH (siehe auch VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) sind daher folgende
Kriterien für die Anerkennung das Vertrages zu erfüllen: -
Publizität - Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel
ausschließender Inhalt - Standhalten eines
Fremdvergleiches Da vom Bw. kein schriftlicher Vertrag vorgelegt worden
ist, und auch die eventuell mündlich vereinbarten Vertragspunkte nicht
dargelegt worden sind, ist weder von einer Publizität, noch von einem
ausreichend klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
auszugehen. Dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten
würde, konnte ebenfalls vom Bw. nicht glaubhaft gemacht werden, da keine
Unterlagen eingebracht worden sind, die diesen ermöglichen. Ebenso wurde
der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen. Zusammengefasst sind daher
sämtliche drei Kriterien nicht erfüllt, weshalb der Betrag von
30.000,00 S als Betriebsausgabe und der Betrag von 6.000,00 S als
Vorsteuer nicht anerkannt
wurden. Sonstiges Die unter der Kategorie
Sonstiges beantragten Ausgaben bestehen aus Kosten für einen Drucker, einen
PC und einen Psion Revo. Die Belege für die Anschaffung des Druckers
und des Psion Revo wurden vom Bw. nicht vorgelegt, weshalb weder die daraus
resultierenden Ausgaben, noch die geltend gemachten Vorsteuerbeträge
anerkannt werden konnten. Lediglich für den PC wurde eine Rechnung
eingereicht. Der darin aufscheinende Betrag stimmt nicht mit dem im
Anlageverzeichnis zur Berechnung der AfA ausgewiesenen überein. Es wird
für die Berechnung von einem Betrag von 11.020,83 S ausgegangen. Die
vom Bw. gewählte Nutzungsdauer von 4 Jahren wird übernommen. Da die
Rechnung in der zweiten Jahreshälfte 1999 ausgestellt worden ist und auf
Grund des Vermerkes "bar bezahlt" auch erst zu diesem Zeitpunkt die Kosten
angefallen sind, ist gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 nur der Abzug
einer Halbjahres-AfA möglich. Der von der Abgabenbehörde erster
Instanz vorgenommene Abzug von 40 % Privatanteil wurde vom Bw. abgelehnt. Eine
Begründung zu diesem Punkt ist jedoch nicht erfolgt. Im Hinblick
darauf, dass vom Bw. die Existenz eines zweiten PC im Familienhaushalt nicht
nachgewiesen wurde und dass eine Nutzung auch durch dessen Ehegattin
wahrscheinlich ist, geht der Senat davon aus, dass ein Abzug von 40%
Privatanteil gerechtfertigt ist. Ausgaben in Höhe von
827,00 S und Vorsteuer in Höhe von 1.322,5 S wurden daher
anerkannt. Büro Laut Aktenlage wurden
vom Bw. Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend
gemacht. Hierfür gilt grundsätzlich das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988. Die geltend gemachten Aufwendungen für das
Zimmer und die dazugehörige Einrichtung sind daher nicht
anzuerkennen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die
Abzugsfähigkeit dieser Kosten dennoch gegeben, wenn es sich beim
Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit handelt (siehe die Erkenntnisse 20.1.1999, 98/13/0132, und
27.5.1999, 98/15/0100). Es werden folgende Voraussetzungen
für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit
gefordert: Notwendigkeit: Wesentliche
Voraussetzung ist, dass die Art und der Umfang der Tätigkeit den Aufwand
unbedingt notwendig macht (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 25.11.1997,
93/14/0193, und vom 24.6.1999, 97/15/0070) und dass der zum Arbeitzimmer
bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird. Weder die Notwendigkeit,
noch die ausschließliche Nutzung konnten vom Bw. dargelegt
werden. Es kann daher auch nicht von der Erfüllung dieser
Voraussetzungen ausgegangen werden. Berufsbildbezogene
Betrachtung nach der Verkehrsauffassung: Vom Bw. wurde lediglich
festgehalten, dass das Arbeitzimmer nicht notwendig sei im Hinblick auf die
nichtselbständigen Tätigkeiten. Im Hinblick auf welche
ausgeübte Tätigkeit das Zimmer geltend gemacht wird, wurde nicht
angegeben. Aus den eingereichten Einnahmenbelegen geht hervor, dass
sämtliche Honorare für das Abhalten von Kursen bezahlt worden
sind. Vortragstätigkeit wird nach der Verkehrauffassung
geradezu typisch nicht im Arbeitszimmer ausgeführt (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1999,
88/13/0132). Zusammengefasst ist folglich bei
gegenständlichem Zimmer nicht vom Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit auszugehen und keine Ausnahme vom Abzugsverbot
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988
gegeben. Sämtliche unter dem Titel Büro geltend
gemachte Kosten, sowie die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge konnten
nicht anerkannt
werden. Reiseaufwendungen Die unter dem
Titel "Seminar bei Fa.Ericsson" geltend gemachten Reiseaufwendungen in Höhe
von 3.138,00 S wurden anerkannt. Die betriebliche Veranlassung lässt
sich aus den eingereichten Honorarnoten
schliessen. Sämtliche weitere Reisekosten konnten nicht
anerkannt werden. Trotz Aufforderung wurde durch den Bw. die berufliche
oder betriebliche Veranlassung in keinster Weise glaubhaft gemacht. Die
angeforderten Unterlagen wurden nicht
eingereicht. Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
jedoch nur solche Aufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu
qualifizieren, die durch den Betrieb veranlasst sind. In
Summe wurden daher Aufwendungen in Höhe von 3.965,00 S als Ausgaben
anerkannt. Des Weiteren beträgt die abzugsfähige Vorsteuer
1.322,50 S.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
6. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1488-L/02
- Stammnummer
- 4415
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF